Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung
KI-Zusammenfassung
Der Antrag, der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung zu verleihen, wurde abgelehnt. Nach § 36 Abs. 4 AsylG fehlt es an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Das Gericht folgte der ausführlichen Begründung des Bundesamtes, da der Antragsteller keine konkreten entgegenstehenden Tatsachen vortrug. Ferner sah das Gericht keinen Nachweis, dass der albanische Staat Schutz verweigert oder Schutzunzugänglichkeit besteht.
Ausgang: Antrag auf anordnen der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 4 AsylG abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung einer Abschiebung nach § 36 Abs. 4 AsylG ist nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des asylrechtlichen Bescheids bestehen.
Zur Bejahung ernstlicher Zweifel bedarf es substantiierter und konkreter Einwendungen gegen die tragenden Feststellungen des Bescheids; pauschale oder unkonkrete Angaben genügen nicht.
Bei Gefährdungsbehauptungen im Herkunftsstaat ist darzulegen, weshalb der Staat Schutz nicht gewährt oder erreichbar ist; das bloße Vorbringen einer Familienfehde reicht hierfür nicht ohne Weiteres aus.
Die Möglichkeit der innerstaatlichen Flucht (Verlegung des Aufenthalts innerhalb des Herkunftslandes) kann bei der Gefahrbeurteilung berücksichtigt werden, soweit sie realisierbar erscheint.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der am 1. Dezember 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 8023/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. November 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides, dem der Antragsteller nichts erhebliches und konkretes mehr entgegengesetzt hat, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG) vor den befürchteten Racheakten der Familie der vor der Eheschließung schwanger gewordenen Lebensgefährtin des Antragstellers Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris). Etwas substantiiert Abweichendes hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll um aktuellen Schutz nachzusuchen oder dieser Schutz ihm erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre. Ungeachtet dessen könnte der Antragsteller auch etwaigen beachtlichen Gefahren für Leib oder Leben bei Annahme des familiären Konfliktes durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11).
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG).
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt Happe aus Duisburg wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Rubrum
beschlossen:
Der am 1. Dezember 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 8023/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. November 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides, dem der Antragsteller nichts erhebliches und konkretes mehr entgegengesetzt hat, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG) vor den befürchteten Racheakten der Familie der vor der Eheschließung schwanger gewordenen Lebensgefährtin des Antragstellers Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris). Etwas substantiiert Abweichendes hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll um aktuellen Schutz nachzusuchen oder dieser Schutz ihm erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre. Ungeachtet dessen könnte der Antragsteller auch etwaigen beachtlichen Gefahren für Leib oder Leben bei Annahme des familiären Konfliktes durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11).
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG).
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt Happe aus Duisburg wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).