Einstellung wegen Erledigung und Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid mit Zwangsgeldandrohung; hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung erklärten die Parteien Hauptsacheerledigung und das Verfahren wurde insoweit eingestellt. Der übrige Antrag wurde nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, weil das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse überwiegt. Das Gericht verteilte die Kosten anteilig und setzte den Streitwert fest.
Ausgang: Verfahren hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung eingestellt wegen Erledigung; im Übrigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, Kosten anteilig verteilt und Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten einen Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren über diesen Teil entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das private Aussetzungsinteresse zu gewichten; überwiegt das offensichtliche Rechtmäßigkeitserfordernis des angefochtenen Verwaltungsakts, ist der vorläufige Rechtsschutz zu versagen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154, 161 VwGO; das Gericht kann die Kosten für den erledigten Teil derjenigen Partei auferlegen, die die Maßnahme aufgehoben und Kostenübernahme erklärt hat.
Für die Streitwertfestsetzung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind §§ 52, 53 GKG und der einschlägige Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit heranzuziehen; bei Maßnahmen, die einer teilweisen Gewerbeuntersagung gleichkommen, ist der (beabsichtigte) Jahresgewinn zugrunde zu legen und bei Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW [NACHINSTANZ]
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer IV. des Bescheides vom 4. Juli 2017) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im Übrigen ist der zulässige Antrag unbegründet.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners geht zu Lasten der Antragstellerin aus, da der Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2017 in der Fassung vom 29. September 2017 offensichtlich rechtmäßig ist und daher das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Zur Begründung wird auf das zuvor verkündete Urteil vom heutigen Tage im Hauptsacheverfahren 17 K 12388/17 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten insoweit dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er die in Ziffer IV. des Bescheides vom 4. Juli 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung aufgehoben und insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst im Verwaltungsverfahren angegebenen und in Aussicht genommenen Jahresgesamtsammelmenge (100 t) zu bestimmen, wobei die Zwangsgeldandrohung und die Androhung der Ersatzvornahme hier wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleiben (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkataloges). Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 20.000,00 Euro, der für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nochmals zu halbieren ist (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges),
vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris Rn. 41.