Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung nach Albanien abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zur Erklärung zu verpflichten, dass eine Abschiebung nach Albanien vorläufig unzulässig sei. Das Gericht hält den Antrag zwar für statthaft, lehnt ihn jedoch mangels Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs ab. Es folgt den tragenden Feststellungen des BAMF und sieht keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Das vorgelegte Attest genügt nicht zur Substantiierung erheblicher gesundheitlicher Gefährdungen; die medizinische Versorgung in Albanien wird als grundsätzlich gewährleistet angesehen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Abschiebung nach Albanien abgewiesen mangels Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch; BAMF-Entscheidung maßgeblich anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zum Abschiebungsschutz ist statthaft, soweit er nach einem isolierten Wiederaufgreifen-Antrag im Sinne des § 51 VwVfG Abschiebeschutz begehrt.
Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn nicht dargelegt oder aus den Akten ersichtlich ist, dass mit einer Abschiebung konkret und in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Ein Anordnungsanspruch ist zu verneinen, wenn die Behörde tragfähige Feststellungen trifft und der Antragsteller keine erheblichen Einwendungen gegen die Entscheidung vorbringt.
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor, wenn keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht und die medizinische Versorgung im Zielstaat grundsätzlich zugänglich und ausreichend erscheint; bloße, unzureichend substantiierte Atteste genügen nicht.
Tenor
Der am 6. Oktober 2016 nach entsprechender Auslegung (§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde (Kreis Wesel) zu erklären, dass die Antragstellerin vorläufig nicht nach Albanien abgeschoben werden darf, wird abgelehnt. Ein solcher Antrag ist statthaft, wenn – wie hier – nach einem isolierten Antrag auf Wiederaufgreifen im Sinne des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz gegen die ablehnende Wiederaufgreifensentscheidung der Antragsgegnerin Abschiebeschutz hinsichtlich etwaiger Abschiebungsverbote begehrt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 10 CE 15.810 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Es mangelt bereits an einem Anordnungsgrund, denn es ist weder dargelegt noch aus den hiesigen Verfahrensakten ersichtlich, mit einer Abschiebung der Antragstellerin wäre konkret und in absehbarer Zeit zu rechnen. Ungeachtet dessen fehlt es aber auch an einem Anordnungsanspruch. Das Gericht folgt insoweit den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2016, dem die Antragstellerin nichts Erhebliches entgegengesetzt hat, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Lediglich ergänzend wird in der Sache angemerkt, dass nach wie vor keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien gegeben sind. Für die Antragstellerin besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dies gilt insbesondere in Ansehung des im Verfahren allein eingereichten Attestes des Allgemeinmediziners Dr. rer. nat. H. vom 6. Juni 2016, mit dem sich der bestandskräftige Bescheid im Folgeantragsverfahren vom 21. Juni 2016 bereits auseinandergesetzt hat. Abgesehen davon, dass die dort vorgebrachten Erkrankungen (i.W. psychische Beschwerden, Bronchitis, LWS-Beschwerden, HWS-Beschwerden, Verdacht auf Asthma bronchiale), sollten sie denn zutreffen, schon nicht den im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtlich beachtlichen Grad erreichen, ist mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse eine medizinische Versorgung und Behandlung von Erkrankten in Albanien auf rechtlich maßgeblichem Landesniveau gewährleistet und auch zugänglich. Die medizinische Versorgung in den staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 16. August 2016, S. 13f.; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13). Hinsichtlich der mit obigem Attest auch diagnostizierten psychischen Beschwerden genügt das Attest schon nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung, die an die Substantiierung eines Vorbringens psychischer Erkrankungen gestellt werden (u.a. hinreichende Befundtatsachen, vorgenommene Untersuchungen, im Einzelnen erforderliche Behandlungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17/07 –, juris Rn. 15). Abgesehen davon ist nicht ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen, diese Erkrankungen wären in Albanien nicht behandelbar. Eine medizinische und therapeutische Versorgung auch psychisch Erkrankter ist – zumindest medikamentös – gewährleistet und auch zugänglich (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. März 2014 und vom 29. März 2013 - zu Frage 22 und vom 1. Juni 2012; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 4f.). Zudem sind insbesondere in Tirana, Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland; Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2) und Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 7f.).
Soweit Einwendungen gegen die Abschiebung selbst im Raume stehen, etwa eventuell fehlende Reisefähigkeit, wird angemerkt, dass diese hier rechtsunerheblich wären, da im gegebenen Verfahren lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und nicht inlandsbezogene und sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse geprüft werden (vgl. std. Rspr. – schon zu § 53 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 –, juris Rn. 14 m.w.N.).
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG).
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).