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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 3409/15.A·02.11.2015

Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im BAMF-Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil nach § 36 Abs. 4 AsylG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Das Gericht stützte sich auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheids; die Antragsteller haben keine substantiierten Einwände vorgetragen. Ergänzend stellte das Gericht auf den Status Albaniens als sicheren Herkunftsstaat ab und sah keine schutzbezogenen Nachweise.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung einer Abschiebung nach § 36 Abs. 4 AsylG darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.

2

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist abzulehnen, wenn das Gericht die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheids für tragfähig erachtet und der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen gegen diese Feststellungen vorträgt.

3

Die Erklärung eines Herkunftsstaates als sicher (vgl. Art. 16a GG, § 29a AsylG) stützt die Annahme, dass der Staat grundsätzlich willens und in der Lage ist, Schutz zu gewähren; bloße Behauptungen über private Übergriffe genügen ohne substantiierten Nachweis nicht, um Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit zu begründen.

4

Bei der Prüfung, ob der aufschiebenden Wirkung stattzugeben ist, sind nur durchgreifende Anhaltspunkte gegen die gesetzliche Grundentscheidung des § 75 Abs. 1 AsylG ausreichend, den Aufschub zu gewähren.

Relevante Normen
§ 83b AsylG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz§ 77 Abs. 1 AsylG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 75 Abs. 1 AsylG

Tenor

Der am 14. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6920/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Oktober 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass Albanien inzwischen zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz erklärt wurde und demgemäß sich das Offensichtlichkeitsurteil auch auf § 29a AsylG stützt. Ungeachtet dessen kann nicht davon ausgegangen werden, der albanische Staat sei grundsätzlich nicht willens und in der Lage (vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vor den behaupteten Übergriffen der Privatperson(en) Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 ‑ 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, um aktuellen Schutz gegen vermeintliche Bedrohungen durch einen Kandidaten der Demokratischen Partei nachzusuchen oder dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG).

Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Rubrum

1

Der am 14. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6920/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Oktober 2015 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.

2

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass Albanien inzwischen zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz erklärt wurde und demgemäß sich das Offensichtlichkeitsurteil auch auf § 29a AsylG stützt. Ungeachtet dessen kann nicht davon ausgegangen werden, der albanische Staat sei grundsätzlich nicht willens und in der Lage (vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vor den behaupteten Übergriffen der Privatperson(en) Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 ‑ 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, um aktuellen Schutz gegen vermeintliche Bedrohungen durch einen Kandidaten der Demokratischen Partei nachzusuchen oder dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG).

3

Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

4

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).