Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Albanien (sicherer Herkunftsstaat) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts. Das Gericht verneinte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, weil Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt und weder Verfolgung noch subsidiärer Schutz oder nationale Abschiebungsverbote glaubhaft gemacht wurden. Gesundheitsgründe der Antragstellerin zu 2. begründeten kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, da Behandlungsmöglichkeiten in Albanien ausreichend und zugänglich seien und das Attest unzureichend substantiierte. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung sowie PKH mangels Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus.
Ist ein Staat als sicherer Herkunftsstaat eingestuft, bedarf es zur Überwindung der Offensichtlichkeitsentscheidung substantiierten Vortrags, der eine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Herkunftsstaat beachtlich wahrscheinlich macht.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Krankheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat alsbald wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Zur Substantiierung psychischer Erkrankungen im Asylverfahren ist regelmäßig ein fachärztliches Attest mit nachvollziehbaren Befundtatsachen, Untersuchungen und konkretem Behandlungsbedarf erforderlich; pauschale Angaben genügen nicht.
Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (z.B. vorübergehende Reiseunfähigkeit wegen bevorstehender Behandlung) sind im Verfahren über internationalen Schutz grundsätzlich nicht zu prüfen, soweit nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote streitgegenständlich sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. wird abgelehnt.
Gründe
Der am 11. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6838/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. Oktober 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Oktober 2015 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind die Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG und ebenso keiner hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Oktober 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
1. Albanien ist mit vorzitiertem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG erklärt worden, so dass sich die Offensichtlichkeitsentscheidung demgemäß auch auf § 29a Abs. 1 AsylG stützt.
Den Antragstellern droht in Albanien ebensowenig eine flüchtlingsrechtlich relevante politische Verfolgung wie sie wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine beachtliche Verfolgung zu gewärtigen haben. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht. Die Antragsteller haben bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 28. September 2015 selbst vorgebracht, sie hätten keine Schwierigkeiten mit den albanischen Behörden oder beachtliche aktuelle mit Privatpersonen gehabt. Sie seien im Wesentlichen gekommen, weil sie Hoffnung hätten, die seit einem Verkehrsunfall in Griechenland vor sieben Jahren erkrankte Antragstellerin zu 2. könne in der Bundesrepublik Deutschland behandelt werden. Das ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend.
2. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen jedenfalls aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
3. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben keine beachtlichen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihnen drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Vielmehr gaben sie übereinstimmend an, alleine wegen der Erkrankung der Antragstellerin zu 2. Albanien verlassen zu haben.
4. Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Für die hier allein in Rede stehende Antragstellerin zu 2. besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris Rn. 13.
Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für sämtliche bezüglich der Antragstellerin zu 2. mit Attest des Facharztes für Innere Medizin, Dr. I. , vom 1. September 2015 geltend gemachten psychischen Erkrankungen - ihr Vorliegen unterstellt - (im Wesentlichen Angststörung, Panikattacke, Kopfschmerzen, Panikstörungen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Depressive Erschöpfung) auf dem rechtlich maßgeblichen Landesniveau in Albanien zureichend gewährleistet ist. Ungeachtet dessen, dass das vorgelegte Attest schon nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, die an die Substantiierung eines Vorbringens psychischer Erkrankungen gestellt werden (u.a. fachärztliches Attest, hinreichende Befundtatsachen, vorgenommene Untersuchungen, im Einzelnen erforderliche Behandlungen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17/07 -, juris Rn. 15,
ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese vorgebrachten Erkrankungen wären in Albanien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Auskunftslage mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse auch nicht ersichtlich.
Eine medizinische und therapeutische Versorgung auch psychisch Erkrankter ist - zumindest medikamentös - in Albanien gewährleistet und auch zugänglich. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt regelmäßig die Kosten für das günstigste Generikum bei Standard-Medikamenten,
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. März 2014 und vom 29. März 2013 - zu Frage 22 und vom 1. Juni 2012; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 4f.
Zudem sind insbesondere in Tirana, Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen,
vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland; Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2,
und Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten,
vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 7f.
Auch kann für die vom Prozessbevollmächtigten befürchtete, indes nicht glaubhaft gemachte, Gefahr einer Retraumatisierung der Antragstellerin zu 2. keine nach dem dargelegten Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtliche Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gesundheitsverschlechterung ausgemacht werden. Für die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2015 angedeutete „Gewalterfahrung“ als Grund für eine vermeintliche Retraumatisierung ergibt sich weder ein Anhalt aus dem Vortrag beider Antragsteller noch aus den vorgelegten Attesten. Vielmehr soll laut übereinstimmender Einlassung der Antragsteller Ursache für die Erkrankung der Antragstellerin zu 2. ein Verkehrsunfall (offenbar mit Schädel-Hirn-Trauma) vor sieben Jahren in Griechenland gewesen sein, an dessen Spätfolgen sie noch heute leide. Abgesehen davon bestünde auch die dargelegte hinreichende medizinische Behandlung für psychische Erkrankungen grundsätzlich im Retraumatisierungsfalle. Selbst einer akuten psychischen Attacke könnte adäquat begegnet werden, denn für plötzlich auftretende Notfälle stünden die Notaufnahmedienste der staatlichen Krankenhäuser -etwa der Universitätsklinik in Tirana - sämtlichen, sogar nicht versicherten Personen offen,
vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Dezember 2014.
Schließlich hat die Antragstellerin zu 2. sich ständig seit ihrem Unfall vor sieben Jahren in Albanien und Griechenland in medikamentierter Behandlung befunden. Wieso sie bei einer Rückkehr nach Albanien nicht daran wird anknüpfen können, erschließt sich nicht. Sollte sich der Verdacht sog. „Grand mal“ Anfälle (Form eines epileptischen Anfalls; tonisch-klonischer Anfall) herrührend aus dem bei dem Verkehrsunfall vor sieben Jahren offenbar erlittenen Schädel-Hirn-Trauma bestätigen und sich ein - lediglich bislang in Aussicht gestelltes entsprechendes Attest des Dr. O. , siehe aber bereits Verdachtsdiagnose der Städtischen Kliniken N. vom 24. Juli 2015 - dazu positiv verhalten, führte dies zu keiner anderen Betrachtung. Speziell Epilepsie kann in Albanien hinreichend auf entsprechendem auch hier rechtlich maßgeblichem Landesniveau behandelt werden. Es gibt verfügbare einschlägige Medikamente; Wartelisten für eine Behandlung gibt es nicht; ein Rückkehrer kann zunächst den Hausarzt konsultieren, der dann eine Überweisung an einen Neurologen ausstellt; der Neurologe muss nicht von der Familie bezahlt werden,
vgl. Auskunft IOM vom 20. Juni 2014; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 2006.
Im Hinblick auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot folgt auch nichts anderes aus den Folgeproblemen der Antragstellerin zu 2., die aus einer Unterschenkelfraktur rechts herrühren (vgl. näher Befund der Städtischen Kliniken N. vom 24. Juli 2015). Laut fachärztlichem Attest des Dr. T1. vom 2. Oktober 2015 befinde sich im Unterschenkel rechts ein Marknagel, der frühestens im Juli 2016 operativ entfernt werden könne. Dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr nach Albanien wegen des noch vorhandenen Marknagels wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, ist weder aus den Attesten ersichtlich geschweige denn substantiiert vorgetragen. Abgesehen davon gibt es keine Anhaltspunkte, solche Marknagelentfernungen nach Knochenbrüchen könnten nicht in den staatlichen Krankenhäusern in Albanien operativ entfernt werden. Die Ärzte sind im Regelfall dort gut ausgebildet und selbst kompliziertere Behandlungen können jedenfalls in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden,
vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13.
Soweit die Antragstellerin zu 2. vorgibt noch an weiteren Erkrankungen (etwa Kopfschmerzen) zu leiden, handelt es sich neben der in Albanien wie dargelegt gegebenen Behandlungsmöglichkeit um solche, die nicht nach dem Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein derart rechtlich beachtliches Gewicht erreichen, dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Heimatland alsbald nach Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
Der grundsätzliche Wunsch nach einer besseren Diagnostik und Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar durchaus nachvollziehbar (in Albanien … „gab es nicht so gute ärztliche Möglichkeiten“), vermittelt jedoch für sich keinen Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
vgl. - zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 ‑ 17 K 2897/14.A ‑, juris Rn. 91f.
Soweit Einwendungen gegen die Abschiebung selbst erhoben werden, u.a. weil die Antragstellerin zu 2. nach einer erneuten Operation in der Bundesrepublik eventuell nicht reisefähig wäre, ist dies hier rechtsunerheblich, da im Verfahren um die Gewährung internationalen Schutzes bzw. einer Asylanerkennung lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und nicht inlandsbezogene und sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse geprüft werden,
vgl. std. Rspr. -schon zu § 53 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, juris Rn. 14 m.w.N.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus L. wird aus den unter I. aufgezeigten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.