Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF vom 28.9.2015. Das Gericht lehnte den Antrag nach § 36 Abs. 4 AsylG ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorlagen. Es folgte den tragenden Feststellungen und sah die vorgelegte psychologische Bescheinigung als nicht substantiiert an. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 4 AsylG abgewiesen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 36 Abs. 4 AsylG setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids voraus.
Ergibt sich aus den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung eines ausführlichen Verwaltungsbescheids kein erhebliches Gegenvorbringen, kann das Gericht die Aussetzung der Abschiebung versagen und von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung absehen.
Zur Substantiierung krankheitsbedingter Einwände, insbesondere psychischer Erkrankungen, sind in der Regel fachärztliche Atteste bzw. hinreichende Befundtatsachen, durchgeführte Untersuchungen und Angaben zu notwendigen Behandlungen erforderlich; eine bloße psychologische Bescheinigung genügt nicht.
Behauptungen, dass notwendige medizinische Behandlungen im Herkunftsstaat nicht verfügbar oder zugänglich seien, müssen durch konkrete, nachvollziehbare Nachweise belegt werden; pauschale Darlegungen oder allgemeinere Lageberichte reichen nicht aus.
Die Kosten des Verfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen (vgl. § 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylG).
Tenor
Der am 6. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6746/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. September 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz -AsylG- darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass sich auch nichts anderes aus den im gerichtlichen Verfahren mit „Psychologischer Bescheinigung“ des Dipl.-Psych. K. J. vom 13. Oktober 2015 erneut vorgetragenen vermeintlichen Depressionen und den diversen Ängsten, „besonders Existenzängste[n]“ der Antragstellerin zu 2. ergibt. Ungeachtet dessen, dass die vorgelegte Bescheinigung schon nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, die an die Substantiierung eines Vorbringens psychischer Erkrankungen gestellt werden (u.a. fachärztliches Attest, hinreichende Befundtatsachen, vorgenommene Untersuchungen, im Einzelnen erforderliche Behandlungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17/07, juris Rn. 15), ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese vorgebrachten Erkrankungen wären in Albanien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist die Behandlung von psychisch Erkrankten -zumindest medikamentös- in Albanien hinreichend auf entsprechendem (rechtlich maßgeblichen) Landesniveau gewährleistet und auch zugänglich (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13). Dass die Antragstellerin zu 2. im Übrigen überhaupt zwingend auf Medikamente angewiesen wäre, lässt sich weder der vorgelegten Bescheinigung entnehmen noch ist es sonst vorgetragen.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-, § 83b AsylG).
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).