Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung in einem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Gericht stellte fest, dass Klagen gegen derartige Asylentscheidungen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten und der Antrag wegen Fristversäumnis nach § 36 Abs. 3 AsylVfG unzulässig ist. Ergänzend fehlten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt wegen Fristversäumnis und fehlender ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids
Abstrakte Rechtssätze
Klagen gegen Entscheidungen nach §§ 30, 36 Abs. 1 AsylVfG entfalten kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 36 Abs. 3 AsylVfG binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.
Wird die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 AsylVfG nicht eingehalten, führt dies zur Unzulässigkeit eines späteren Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a GG bzw. § 36 Abs. 4 AsylVfG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus.
Prozesskostenhilfe für ein Verfahren betreffend vorläufigen Rechtsschutz ist zu versagen, wenn hinreichende Erfolgsaussichten fehlen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
In gerichtsgebührenfreien Verfahren trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach § 154 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe
Der am 1. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der am 1. Oktober 2015 erhobenen Klage 17 K 6636/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig.
Der erhobenen Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Februar 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 AsylVfG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylVfG aufschiebende Wirkung. Deshalb sind Entscheidungen nach §§ 30, 36 Abs. 1 AsylVfG, mit denen – wie hier – ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen.
Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde von der Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht eingehalten. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 5. Februar 2015 wurde der Antragstellerin ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) am 28. Februar 2015 ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt und damit bekanntgegeben (§ 2 Abs. 1 VwZG). Die einwöchige Antragsfrist endete damit gemäß § 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Montag, den 9. März 2015 um 24:00 Uhr. Der am 1. Oktober 2015 erhobene Eilantrag ist demzufolge verfristet.
Lediglich ergänzend und ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet ist.
Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Februar 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne.
Die Antragstellerin hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist die Antragstellerin in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die tragenden Feststellungen und die Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Februar 2015 Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.