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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 315/15.A·10.03.2015

Abweisung des Antrags nach §80 Abs.7 VwGO auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsanordnung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Abänderung eines Eilbeschlusses und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach Österreich. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil keine veränderten oder im ersten Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachten Umstände vorgetragen wurden. Zudem war die Hauptsacheklage abgewiesen, so dass eine Anordnung nicht geboten war. Ein weiterer Antrag an die Ausländerbehörde blieb erfolglos; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Abänderung des Beschlusses und Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden.

2

Aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben; bloße Wiederholung oder Verschärfung der bisherigen Vorträge genügt nicht.

3

Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht anzuordnen, wenn die Hauptsacheentscheidung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestätigt oder die Klage abgewiesen wurde.

4

Eine von Amts wegen mögliche Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO entfällt, wenn die klageabweisende Hauptsacheentscheidung keinen Anlass zur Abänderung des Eilbeschlusses gibt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG§ 30 Abs. 1 RVG

Tenor

Der am 3. Februar 2015 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, den Beschluss des Gerichts vom 26. Januar 2015 - 17 L 3028/14.A - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 8313/14.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Österreich unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. Dezember 2014 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO; aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 – 11 VR 13/98 –, juris, Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 80, Rn. 196). Eine in diesem Sinne beachtliche Änderung der Sach- und Rechtslage kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedenfalls aufgrund der Rechtmäßigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides des Bundesamtes, die das erkennende Gericht mit Urteil vom 11. März 2015 ‑ 17 K 8313/14.A ‑ festgestellt hat, nicht geboten. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Zu einer unabhängig von den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von Amts wegen möglichen Abänderung des Beschlusses vom 26. Januar 2015 - 17 L 3028/14.A - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO besteht aufgrund der klageabweisenden Hauptsacheentscheidung ebenfalls keine Veranlassung.

Aus den vorgenannten Gründen auch ohne Erfolg bleibt der weitere wörtliche Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, eine Abschiebung des Antragstellers nach Österreich könne nicht durchgeführt werden.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.