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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 3151/15.A·25.11.2015

Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 36 Abs. 4 AsylG ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestanden. Es folgte den tragenden Feststellungen des BAMF, verwies auf die Einstufung Albaniens als sicheren Herkunftsstaat und sah staatlichen Schutz bzw. innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten als gegeben an. Die Kosten tragen die Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung einer Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

2

Die Einstufung eines Herkunftsstaates als sicherer Herkunftsstaat stärkt die Behauptung der Behörde; alleinige Vorwürfe strafbaren Verhaltens begründen nicht ohne weiteres eine flüchtlingsrelevante Verfolgung (vgl. § 29a AsylG).

3

Das Vorliegen wirksamen staatlichen Schutzes im Herkunftsstaat oder zumutbare innerstaatliche Schutzalternativen schließen die Gewährung von subsidiärem Schutz und die Anordnung aufschiebender Wirkung aus, sofern sie grundsätzlich verfügbar sind.

4

Hält der Antragsteller den angegriffenen Bescheid in den entscheidungserheblichen Punkten nicht substantiiert für unrichtig, kann das Gericht den Bescheid übernehmen und nach § 77 Abs. 2 AsylG auf weitere Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verzichten.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz§ 77 Abs. 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz§ 3c Nr. 3 AsylG§ 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG

Tenor

Der am 18. September 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6355/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. September 2015 in der Gestalt des Abänderungsbescheides vom 20. November 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Albanien inzwischen zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz erklärt wurde und demgemäß sich das Offensichtlichkeitsurteil auch auf § 29a AsylG stützt. Selbst den Vortrag des Antragstellers zu 1. unterstellt, ginge es allein um die Ahndung kriminellen Unrechts - er will seine Schwägerin vergewaltigt haben, die nunmehr von ihm schwanger ist -, was für sich keine flüchtlingsrelevante Verfolgung begründet. Sofern der Antragsteller zu 1. eine familiäre Rachetat des Ehemannes seiner Schwägerin fürchtet, kann ihm angesonnen werden, dagegen Schutz bei der albanischen Polizei zu suchen. Dabei wird es ihm ohne Weiteres zumutbar sein, in Kauf zu nehmen sich wegen der behaupteten Gewalttat vor den staatlichen Gerichten verantworten zu müssen. Es kann auch davon ausgegangen werden, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vor den befürchteten Racheakten des Ehemannes der Schwägerin Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen könnten die Antragsteller auch etwaigen beachtlichen Gefahren für Leib oder Leben bei Annahme des familiären Konfliktes durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11).

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-, § 83b AsylG).

Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Rubrum

1

beschlossen:

2

Der am 18. September 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6355/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. September 2015 in der Gestalt des Abänderungsbescheides vom 20. November 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.

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Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Albanien inzwischen zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz erklärt wurde und demgemäß sich das Offensichtlichkeitsurteil auch auf § 29a AsylG stützt. Selbst den Vortrag des Antragstellers zu 1. unterstellt, ginge es allein um die Ahndung kriminellen Unrechts - er will seine Schwägerin vergewaltigt haben, die nunmehr von ihm schwanger ist -, was für sich keine flüchtlingsrelevante Verfolgung begründet. Sofern der Antragsteller zu 1. eine familiäre Rachetat des Ehemannes seiner Schwägerin fürchtet, kann ihm angesonnen werden, dagegen Schutz bei der albanischen Polizei zu suchen. Dabei wird es ihm ohne Weiteres zumutbar sein, in Kauf zu nehmen sich wegen der behaupteten Gewalttat vor den staatlichen Gerichten verantworten zu müssen. Es kann auch davon ausgegangen werden, der albanische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vor den befürchteten Racheakten des Ehemannes der Schwägerin Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen könnten die Antragsteller auch etwaigen beachtlichen Gefahren für Leib oder Leben bei Annahme des familiären Konfliktes durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11).

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Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-, § 83b AsylG).

5

Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).