Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt (Albanien: sicherer Herkunftsstaat)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Entscheidend war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nach § 36 Abs. 4 AsylG bestehen. Das Gericht verneint dies, folgt den tragenden Feststellungen des Bescheids und bemerkt, dass die Antragsteller keine substantiierten Gegenargumente vorgebracht haben. Weiterhin wurde auf die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat und mögliche interne Schutzalternativen hingewiesen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Aussetzung einer Abschiebung nach § 36 Abs. 4 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides voraus.
Fehlen substantiierter, entscheidungserheblicher Einwendungen gegen die Begründung eines ausführlichen BAMF-Bescheids, kann das Gericht dessen tragende Feststellungen zugrunde legen.
Die Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher (vgl. Art. 16a GG, § 29a AsylG) beeinflusst die Prüfung von Schutzbedürftigkeit und erhöht die Darlegungsanforderungen an den Antragsteller.
Der Nachweis, dass staatlicher Schutz nicht verfügbar oder nicht in Anspruch genommen werden kann, obliegt dem Asylsuchenden; interne Verlegungsmöglichkeiten können eine Schutznotwendigkeit entkräften.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der am 8. September 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6076/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. September 2015 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 29. September 2015 unter Ziffer 3. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass Albanien inzwischen zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz erklärt wurde und demgemäß sich das Offensichtlichkeitsurteil auch auf § 29a AsylG stützt. Ungeachtet dessen kann nicht davon ausgegangen werden, der albanische Staat sei grundsätzlich nicht willens und in der Lage (vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylVfG), vor den behaupteten Übergriffen der Privatperson Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll -erst Recht nach einem (so ihr Vortrag) angeblich gegen den Peiniger bereits im Jahr 2013 aufgrund einer Anzeige bei der Polizei im Jahre 2012 erwirkten Gerichtsurteil- um aktuellen Schutz bei weiteren / erneuten Bedrohungen nachzusuchen oder dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen durch die zuständige Polizei verweigert worden wäre. Etwaige beachtliche Gefahren für Leib oder Leben können die Antragsteller ungeachtet dessen jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in die Stadt U. oder andere im nördlichen Landesteil Albaniens gelegene urbane Zentren, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, Stand: Mai 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 63), zumal sich die behaupteten Probleme der Antragsteller -so sie denn überhaupt wahr wären- nach eigenem Vortrag offenkundig auf das (kleine) Dorf A. im Südosten des Landes bei L. beschränken. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG).
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).