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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 285/11·08.03.2011

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzungen abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen mehrere Festsetzungsbescheide über Zwangsgelder anzuordnen. Entscheidend war, ob erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen und die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung vorliegen. Das Gericht wies den Antrag zurück: Die Fahrzeuge sind Abfall i.S.d. KrW-/AbfG, Restaurierungsabsichten erscheinen nicht glaubhaft, die Androhungen und Erhöhungen der Zwangsgelder sind verhältnismäßig, und ein Umstellen auf ein nicht anerkanntes Gelände ersetzt nicht die vorgeschriebene Überlassung.

Ausgang: Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzungen anzuordnen, als unbegründet abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach dem VwVG sind erforderlich: ein unanfechtbarer oder vollziehbarer Verwaltungsakt, eine wirksame Androhung des Zwangsmittels und die Nichterfüllung der Verpflichtung binnen der gesetzten Frist.

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Bewegliche Sachen gelten als Abfall i.S.d. KrW-/AbfG, wenn ihre ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben ist und der Besitzer sich der Sache entledigen will; der Entledigungswille ist anhand objektiver Umstände zu beurteilen.

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Die bloße Bekundung einer Restaurierungsabsicht hindert die Einordnung als Abfall nicht, wenn diese Absicht objektiv nicht glaubhaft ist (z.B. langjährige offene Lagerung, Verfall der Sachen).

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Zwangsgeldandrohungen dürfen wiederholt und erhöht werden, wenn frühere Androhungen den Betroffenen nicht zum Tätigwerden veranlasst haben; die Höhe ist auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

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Die Beendigung der Zwangsgeldbeitreibung tritt nur ein, wenn die konkret angeordnete Handlung tatsächlich erbracht wird; das Umstellen von Sachen auf ein nicht anerkanntes Gelände ersetzt nicht die vorgeschriebene Überlassung an eine anerkannte Annahme-/Demontagestelle nach der AltfahrzeugV.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW§ 64 VwVG NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.000,-- Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der am 15. Februar 2011 sinngemäß gestellte Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25. November 2010 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2010 und 11. November 2010 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

4

Der nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW zulässige Antrag ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festsetzungsbescheide vom 21. Oktober 2010 und vom 11. November 2010. Die Voraussetzungen für die jeweilige Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sind gegeben.

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Nach § 64 VwVG NRW wird ein Zwangsmittel festgesetzt, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, erfüllt wird. Für die Festsetzung eines Zwangsgeldes müssen danach ein unanfechtbarer oder vollziehbarer Verwaltungsakt (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW), eine wirksame Androhung des Zwangsmittels (§ 63 Abs. 1 VwVG NRW) und die Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwVG NRW) vorliegen.

6

Unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,-- Euro hat die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2010 aufgefordert, innerhalb von einer Woche nach Bestandskraft der Verfügung die auf dem Grundstück T Straße 000 in S (G1) abgestellten, im einzelnen bezeichneten 6 Autowracks von dort zu entfernen und einer Verwertung i.S. der Altfahrzeugverordnung zuzuführen. Die Ordnungsverfügung ist bestandskräftig, Klage wurde nicht eingelegt. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kommt es mithin nicht an.

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Ungeachtet dessen teilt das Gericht die vom Antragsteller geäußerten Bedenken an der Abfalleigenschaft der Fahrzeuge nicht. Nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG). Eine unmittelbare Neuwidmung setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fortfall oder der Aufgabe des alten Nutzungszwecks und der Bestimmung eines neuen Nutzungszwecks voraus. Sachen, die entwidmet worden sind, ohne unmittelbar neu gewidmet worden zu sein, sind Abfälle. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

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Die Fahrzeuge sind danach Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Es handelt sich um bewegliche Sachen, die den im Anhang I aufgeführten Gruppen Q 14 oder Q 16 zuzurechnen sind und derer sich der Antragsteller entledigen will. Nach den objektiven Gegebenheiten werden die Autowracks nicht mehr verwendet. In ihrem derzeitigen Zustand, wie er in den Fotos dokumentiert ist, sind die Fahrzeuge nicht fahrtauglich. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung bis zur Umlagerung auf ein benachbartes Firmengelände Ende 2010 standen die Autos auf unbefestigtem Untergrund, waren teilweise schon zugewachsen, nicht abgedeckt, verrostet und verschimmelt. Ihre ursprüngliche Zweckbestimmung als Fahrzeug ist damit entfallen oder jedenfalls nach der Verkehrsanschauung aufgegeben worden.

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Die vom Antragsteller behauptete Restaurierungsabsicht lässt die Abfalleigenschaft der Fahrzeuge nicht entfallen, da diese Absicht anhand der objektiven Umstände nicht glaubhaft erscheint. Dagegen sprechen die Art und Weise der Lagerung und der schlechte Zustand der Autos. Zum Teil stehen sie bereits seit Jahren in dem offenen, frei zugänglichen Hintergelände an der T Straße. In Angriff genommen hat der Antragsteller die Restaurierung bislang bei keinem der streitgegenständlichen Fahrzeuge. Würde der Antragsteller die Autos tatsächlich als Liebhaberfahrzeuge nutzen, wäre ihm an der Erhaltung ihres Wertes gelegen und er würde dafür Sorge tragen, dass die Fahrzeuge an einem geschützten Ort stehen und nicht den Einflüssen der Umwelt ausgesetzt sind. Derzeit lässt er die Fahrzeuge einfach verrotten. Daran ändert das Umstellen der Autos nichts, weil sie nach wie vor im Freien stehen und der Witterung preisgegeben sind. Von einer unmittelbaren Neuwidmung als Oldtimer und Liebhaberfahrzuge kann daher keine Rede sein. Eine Gefährdung der Allgemeinheit durch Auslaufen von Betriebsstoffen ist nicht Voraussetzung für die Annahme des Entledigungswillens nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrW/AbfG.

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Die Zwangsgeldandrohung genügt den Anforderungen des § 63 Abs. 3 und 5 VwGO und bezieht sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel, nämlich ein Zwangsgeld in einer Höhe von zunächst 2.000,-- Euro und später 3.000,-- Euro (Festsetzungsbescheid vom 30. August 2010), 5.000,-- Euro (Festsetzungsbescheid vom 21. Oktober 2010) sowie 7.000,-- Euro (Festsetzungsbescheid vom 11. November 2010).

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Der Antragsteller hat seine Entsorgungspflicht aus der Ordnungsverfügung nicht erfüllt, weil der Zustand auf dem Grundstück unverändert geblieben ist und die Fahrzeuge bis zum Erlass des Festsetzungsbescheides vom 11. November 2010 nach wie vor dort abgestellt waren. Das haben die Ortsbesichtigungen der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2010 und 10. November 2010 ergeben.

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Die Zwangsgelder sind auch nicht unverhältnismäßig hoch festgesetzt werden. Da das zunächst angedrohte Zwangsgeld von 2.000,-- Euro den Antragsteller nicht zum Tätigwerden veranlasst hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn mit jedem Festsetzungsbescheid höhere Beträge für erforderlich gehalten wurden. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG kann das Zwangsmittel beliebig oft wiederholt werden.

13

Der Festsetzung und Beitreibung der Zwangsgelder steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller die Fahrzeuge inzwischen von seinem Grundstück entfernt und auf das benachbarte Firmengelände umgestellt hat. Nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW unterbleibt die Beitreibung des Zwangsgeldes, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt. Das ist nicht der Fall. Der Antragsteller muss die Autowracks nach Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom Grundstück T Straße 000 entfernen und einer Verwertung im Sinne der Altfahrzeugverordnung zuführen. Das Abstellen auf dem Gelände eines ehemaligen Autohändlers stellt aber keine Überlassung an eine anerkannte Annahme- oder Rücknahmestelle oder einen anerkannten Demontagebetrieb dar (§ 4 Abs. 1 AltfahrzeugV).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht jeweils die Hälfte der festgesetzten Zwangsgelder und ein Viertel der Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder zugrunde gelegt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG).