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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 244/12·21.03.2012

Eilantrag gegen Ordnungsverfügung, Zwangsgeld und Gebührenbescheid abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWasserrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung, gegen einen Gebührenbescheid und die Aussetzung der Vollziehung eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Das Gericht lehnte die Anträge ab, weil die Verwaltungsakte bereits bestandskräftig waren und die Klagefristen versäumt wurden. Eine Umdeutung von Eilanträgen in eine Klage war ausgeschlossen. Auch ein Wiedereinsetzungsantrag scheiterte an Fristversäumnis und Verschulden; Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Eilanträge gegen Ordnungsverfügung, Zwangsgeldandrohung und Gebührenbescheid abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit die gegen den angegriffenen Verwaltungsakt gerichtete Hauptsacheklage nicht (mehr) zulässig ist oder die Klagefrist bereits abgelaufen ist.

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Ein Schriftsatz, der ausdrücklich ausschließlich einstweiligen Rechtsschutz beantragt und der Antragstellerin die Erhebung einer Hauptsacheklage verneint, ist nicht als Klageschrift auszulegen.

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Wiedereinsetzung in die Klagefrist setzt die rechtzeitige Antragstellung binnen der in § 60 Abs. 2 VwGO genannten Frist sowie das Fehlen eines Verschuldens für die Versäumung voraus.

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Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sorgfaltspflichtigen Handelns ist zu berücksichtigen, dass eine juristisch komplexe Rechtslage von einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten die Einholung fachkundigen Rechtsrats zumutbar machen kann.

Relevante Normen
§ 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO§ 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO§ 86 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.518,75 Euro festgesetzt.

Rubrum

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Die am 7. Februar 2012 wörtlich gestellten Anträge,

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die sofortige Vollziehung des Anschluss- und Benutzungszwangs wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt, das angedrohte Zwangsgeld von 2.500,00 Euro wird nicht beigetrieben bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro wird nicht beigetrieben bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache,

  1. die sofortige Vollziehung des Anschluss- und Benutzungszwangs wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt,
  2. das angedrohte Zwangsgeld von 2.500,00 Euro wird nicht beigetrieben bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache,
  3. die Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro wird nicht beigetrieben bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache,
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haben keinen Erfolg.

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Die mit Ihnen nach verständiger Würdigung (§ 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) gestellten Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 (i.V.m. § 112 JustizG NRW) und Nr. 4 VwGO,

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die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2012 wiederherzustellen, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes des Antragsgegners vom 18. Januar 2012 anzuordnen, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den unter der Datumsangabe " . Januar 2012" erlassenen Gebührenbescheid des Antragsgegners anzuordnen,

  1. die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2012 wiederherzustellen,
  2. die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes des Antragsgegners vom 18. Januar 2012 anzuordnen,
  3. die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den unter der Datumsangabe " . Januar 2012" erlassenen Gebührenbescheid des Antragsgegners anzuordnen,
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sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nämlich bereits unzulässig. Sie sind nicht (mehr) statthaft, da die Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung und der Gebührenbescheid bestandskräftig sind. Diesbezügliche Klagen, deren aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden könnte, liegen nicht vor und könnten auch nicht mehr zulässig erhoben werden. Die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe (§ 74 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO und § 110 Abs. 1 Satz 1 JustizG NRW) ist jeweils abgelaufen. Die Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung ist der Antragstellerin ausweislich Postzustellungsurkunde am 20. Januar 2012 zugestellt worden. Hinsichtlich des per einfachen Brief versandten Gebührenbescheides steht trotz nicht unterschriebenen oder paraphierten Abvermerks vom 25. Januar 2012 fest, dass er der Antragstellerin spätestens im Zeitpunkt der Eilantragstellung bei Gericht am 7. Februar 2012 vorlag. An der Bestandskraft vermag auch der "Hilfsantrag" der Antragstellerin vom 7. März 2012, ihr "Begehren aus dem Schriftsatz vom 8. Februar 2012 als Klageschrift zu werten", nichts zu ändern. Eine Klageerhebung unter der Bedingung, dass ein einstweiliger Rechtsschutzantrag andernfalls keinen Erfolg hätte, ist nicht zulässig. Eine Auslegung des klar zwischen den gestellten einstweiligen Rechtsschutzanträgen und einem erst für die Zukunft avisierten Hauptsacheverfahren unterscheidenden Schriftsatzes als Klage widerspräche dem eindeutigen Willen der Antragstellerin, gerade noch kein Hauptsacheverfahren/ keine Klage anzustrengen. Daran ändert nichts, dass Sie sich möglicherweise in einem Irrtum über die Erfolgsaussichten der damals allein gewollten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz befanden.

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Letzteres kann auch nicht dem ebenfalls am 7. März 2012 "vorsorglich" gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Durchbruch verhelfen. Wiedereinsetzung in die Klagefrist wird schon deshalb nicht gewährt, da die versäumte Rechtshandlung (Klageerhebung) nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachgeholt wurde (§ 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO). Darüberhinaus ist die Versäumung der Klagefrist nicht unverschuldet. Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist diejenige Sorgfalt außer acht gelassen, die ihr nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zuzumuten war. Soweit ihr die juristischen Probleme – was nachvollziehbar ist – nicht geläufig waren, hätte sie sich in geeigneter Weise juristischen Rat holen müssen,

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vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 60, Rn. 12 m.w.N.

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Der Rechtsstreit war für sie auch in seiner Komplexität seit Monaten absehbar.

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Dass die Sach- und Rechtslage für den juristischen Laien verwirrend sein mag, liegt einerseits an den gesetzlich vorgegebenen unterschiedlichen Zuständigkeiten (wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Ordnungsverfügung: der Antragsgegner; Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs: Stadt W) und andererseits an dem Verhalten der Antragstellerin selbst. Zunächst hat sie vor mehr als einem Jahrzehnt eine Abwasserbeseitigungsanlage errichtet und eine wasserrechtliche Erlaubnis des Antragsgegners eingeholt sowie letzteren durch Erfüllung der in dieser Erlaubnis enthaltenen Auflage zur Vorlage von Untersuchungsergebnissen bis in die jüngste Zeit in dem Glauben gehalten, ihre Abwasserbeseitigungsanlage entspreche der wasserrechtlichen Erlaubnis. Nunmehr trägt sie vor, diese Abwasserbeseitigungsanlage abweichend ausgeführt sowie nie eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt zu haben, nahm den evtl. zumindest zu einer Klärung der tatsächlichen Ausgestaltung der derzeitigen Abwasserbeseitigung geeigneten Antrag auf Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis im Verwaltungsverfahren zurück und drängte auf den Erlass rechtsmittelfähiger Bescheide.

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Hingegen haben weder der Antragsgegner noch die Stadt W die Rechtsschutzsituation der Antragstellerin erschwert oder verschleiert. In den Rechtsbehelfsbelehrungen sowohl der Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung als auch des Gebührenbescheides wird jeweils zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den jeweiligen Bescheid innerhalb eines Monats Klage erhoben werden kann. Auch das Anhörungsschreiben der Stadt W vom 17. Januar 2012, das die Antragstellerin als verwirrend empfand, enthält keine falschen Informationen zum Rechtsschutz hinsichtlich der erst später ergangenen Bescheide der Antragsgegnerin. Das insoweit ebenfalls von der Antragstellerin angeführte Schreiben der Stadt W vom 2. Februar 2012 ist sogar besonders fürsorglich und klarstellend. Ausdrücklich weist die Stadt W darin darauf hin, dass eine Klage gegen die Stadt W noch nicht zulässig sei, es sich aber hinsichtlich der Ordnungsverfügung des Antragsgegners anders verhalte. Diesbezüglich werden der Rechtsbehelf (Klage) und die Klagefrist genannt sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung verwiesen. Noch deutlicher wird in den letzten Sätzen dieses Schreibens zwischen Rechtsbehelfen gegen das bereits erfolgte Handeln des Antragsgegners und solchen gegen erst zukünftiges Verhalten der Stadt W unterschieden, wenn es heißt: "Ob Sie diese Klage gegen die Ordnungsverfügung des Kreises W richten oder nach Erlass gegen die Verfügung der Stadt W, steht Ihnen ebenso frei. Im Falle der Klage gegen die bereits erlassene Ordnungsverfügung des Kreises W ..."

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Angesichts der eindeutig im Bewusstsein des Unterschiedes zwischen vorläufigem Rechtsschutz- und Klageverfahren formulierten Antragsschrift und der dieser beigefügten Unterlagen (die mit zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungen versehene Bescheide des Antragsgegners, das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Anhörungsschreibens der Stadt W und das sich insbesondere auch mit verfahrensrechtlichen Fragen befassende Schreiben der Antragstellerin vom 27. September 2011), musste sich dem Gericht schon nicht aufdrängen, dass die Antragstellerin einem Irrtum unterliege, wann, wie und gegen wen ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen sei. Insofern kann dahinstehen, zu welchen Hinweisen das Gericht andernfalls in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend § 86 Abs. 3 VwGO berechtigt und/ oder verpflichtet gewesen wäre.

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Nur der besseren Verständlichkeit für die nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin wegen, wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner ausgehend von seiner Auffassung, es liege eine erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers (des Grundwassers) vor, schon wegen des Fehlens dieser Erlaubnis (formelle Illegalität) die Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2012 hätte erlassen können. Er verlangt nämlich nichts Irreparables – wie die Beseitigung der Kleinkläranlage –, sondern letztlich nur eine Stilllegung der derzeit von der Antragstellerin betriebenen Abwasserbeseitigung. Ob hingegen vorliegend ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, kann die Antragstellerin gerichtlich klären lassen, sobald ein diesbezüglicher Verwaltungsakt der Stadt W ergeht und die Antragstellerin dagegen ordnungsgemäß Klage erhebt.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die auf §§ 53 Abs. 2 Nr.2, 52 Abs. 1 GKG beruhende Streitwertfestsetzung orientiert sich der Höhe nach mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,00 Euro) für den Antrag hinsichtlich der Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung zuzüglich eines Viertels der festgesetzten Verwaltungsgebühr (75,00 Euro) an den Nummern 1.5, 1.6.2 und 9.4 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Zusammenspiel mit § 52 Absätze 2 und 3 GKG.