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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 1916/02·02.09.2002

Einstweilige Anordnung: Keine Pfand- und Rücknahmepflicht für Einweg-Bierverpackungen ab 1.1.2003

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrecht (Abfall-/Verpackungsrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung im Zusammenhang mit Einweg-Bierverpackungen. Das Gericht stellt fest, dass sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, Pfand zu erheben, zu erstatten oder Verpackungen zurückzunehmen. Der Hauptantrag ist unzulässig, weil kein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt. Ein Hilfsantrag, den Fristbeginn des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV an die Rechtskraft zu knüpfen, wurde abgelehnt mangels gesetzlicher Grundlage.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Antragstellerin insoweit nicht verpflichtet, Pfand zu erheben/zu erstatten oder Einwegverpackungen zurückzunehmen; übriger Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Feststellungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, soweit kein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt, der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnen könnte.

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Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung feststellen, dass eine Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet ist, nach der Verpackungsverordnung Pfand zu erheben, zu erstatten oder Einwegverpackungen zurückzunehmen, soweit dies zur Sicherung der Interessen erforderlich ist.

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Für den Beginn der Sechs-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV besteht keine gesetzliche Grundlage, die den Fristlauf an die Rechtskraft eines erstinstanzlichen Urteils knüpft.

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Bei teilweisem Erfolg der einstweiligen Anordnung sind die Kosten anteilig zu verteilen; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den Vorschriften des GKG.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung§ 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung§ 6 Abs. 2 Verpackungsverordnung§ 9 Abs. 2 Verpackungsverordnung§ 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung§ 9 Abs. 2 Satz 2 Verpackungsverordnung

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Antragstellerin auch ab dem 1. Januar 2003 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf 17 K 1907/02 nicht verpflichtet ist, für Bier, das sie in Einweg-Getränkeverpackungen vertreibt, und für das sie oder ein anderer Vertreiber sich am Abholsystem der Firma Der Grüne Punkt Duales System Deutschland (DSD) AG beteiligen, von ihren Abnehmern ein Pfand nach § 8 Abs. 1 der Verpackungsverordnung zu erheben und ihnen zu erstatten und die Verpackungen nach § 6 Abs. 1 und/oder § 6 Abs. 2 der Verpackungsverordnung zurückzunehmen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel, der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je drei Achteln auferlegt.

Der Streitwert wird auf 474.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1. festzustellen, dass ihre Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf 17 K 1907/02 gegen den durch das Unterschreiten der nach § 9 Abs. 2 der Verpackungsverordnung erheblichen Mehrweganteile bei der Nacherhebung von Februar 1999 bis Januar 2000 ausgelösten Widerruf der Entscheidung nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung aufschiebende Wirkung hat,

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2.

6

3. festzustellen, dass ihre Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf 17 K 1907/02 gegen den durch das Unterschreiten der nach § 9 Abs. 2 der Verpackungsverordnung erheblichen Mehrweganteile bei der Nacherhebung von April 2000 bis März 2001 ausgelösten Widerruf der Entscheidung nach § 6 Abs. 3 der Verpak- kungsverordnung aufschiebende Wirkung hat,

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4.

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hilfsweise

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3. anzuordnen, dass die in § 9 Abs. 2 Satz 2 der Verpackungsverordnung vorgesehene Frist erst mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren beginnt.

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4.

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Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

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den Antrag abzulehnen.

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II.

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Die Antragstellerin hat zum Teil Erfolg.

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Der Hauptantrag ist unzulässig, weil ein anfechtbarer Verwaltungsakt, der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnen könnte, nicht vorliegt.

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In dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang ist der Hilfsantrag begründet. Die Antragstellerin unterliegt den in der Entscheidungsformel dargelegten Pflichten nicht. Die Entscheidungsgründe ergeben sich aus dem Urteil im Hauptsacheverfahren. Hierauf wird verwiesen.

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Der Hilfsantrag ist mangels Anordnungsanspruchs unbegründet, soweit er darauf abzielt, dass die Sechs-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackungsV erst nach Rechtskraft des Urteils im Hauptsacheverfahren zu laufen beginnt. Für einen solchen Beginn des Fristlaufs gibt es keine gesetzliche Grundlage.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG auf die Hälfte des Streitwertes in der Hauptsache festgesetzt.