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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 1840/06·10.12.2006

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung zur Gefährdungsabschätzung abgewiesen

Öffentliches RechtUmweltrechtBodenschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die Detailuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung und Zwangsmittelandrohung anordnete. Das Gericht wies den Antrag zurück, da die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Voraussetzungen nach BBodSchG/BBodSchV vorliegen. Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung wegen Grundwassergefährdung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung zur Gefährdungsabschätzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt oder der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.

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Die zuständige Behörde kann Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorliegen, insbesondere bei prognostizierten Überschreitungen der Prüfwerte der BBodSchV.

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Als Pflichtige zur Durchführung von Untersuchungen kommen Verursacher (Handlungsstörer) in Betracht, wenn deren Verantwortlichkeit für die Bodenverunreinigung feststeht; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Grundstückseigentümers kann dessen Heranziehung als Zustandsstörer ausschließen.

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Bei der summarischen Sachprüfung im Aussetzungsverfahren sind fachliche Anhaltspunkte und Messwerte maßgeblich; bloße Behauptungen oder wirtschaftliche Belastungen des Betroffenen genügen regelmäßig nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

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Ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung liegt vor, wenn durch hohe Schadstoffkonzentrationen und örtliche Verhältnisse die Entwicklung einer sich ausbreitenden Schadstofffahne mit Belastung des Grundwassers zu befürchten ist.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 8 Abs. 1 AG VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 8 Abs. 2 AG VwGO

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. September 2006 hinsichtlich der Anordnung zur Durchführung einer Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 8 Satz 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides gerichteten Angriffe gehen fehl.

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Zu Recht hat der Antragsgegner seine Anordnung auf § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gestützt. Danach kann die zuständige Behörde - hier: der Antragsgegner - , sofern auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, liegen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV in der Regel vor, wenn u.a. auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 (Sickerwasserprognose) eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen für die Anordnung zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung liegen vor.

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Das Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, Kreisstraßen, des Kreises W hat unter dem 3. Juli 2006 eine Sickerwasserprognose erstellt. Grundlage der Prognose waren die im Gutachten vom 25. November 2004 niedergelegten Ergebnisse von Bodenluftmessungen am Standort der ehemals von der Antragstellerin betriebenen chemischen Reinigung. Danach waren die gemessenen Gehalte an LHKW in der Bodenluft sehr hoch. Der Prüf- und Maßnahmenschwellenwert der LAWA war um ein Vielfaches überschritten. Bei diesen Gehalten ist nach fachlicher Einschätzung des Amtes erfahrungsgemäß unter Berücksichtigung des Abbau- und Rückhaltevermögens der ungesättigten Zone und aufgrund der chemisch- physikalischen Eigenschaften der Schadstoffe, deren Konzentration und des geringen Grundwasserflurabstandes von ca. 3,8 Metern eine erhebliche Überschreitung der Prüfwerte für Sickerwasser nach Anhang 1 Nr. 3.3 BBodSchV am Ort der Beurteilung und eine Grundwasserverunreinigung zu erwarten. Als Beleg für diese Einschätzung dient zudem das Ergebnis der LCKW-Analytik des gestauten Grundwassers auf der Tonschicht, bei der ein Wert von 391,2 µg/l ermittelt worden war. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Prognose sachlich unrichtig wäre, sind nicht ersichtlich. Auch die Antragstellerin hat solche Anhaltspunkte nicht aufgezeigt.

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Der Antragsgegner konnte die Antragstellerin auch zur Durchführung von Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung verpflichten, weil sie als Verursacher der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast zum Kreis der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG Pflichtigen gehören. Zweifel an der Verantwortlichkeit der Antragstellerin bestehen nicht. Nach der fachlichen Einschätzung des Antragsgegners können solch hohe LCKW-Werte, wie sie auf dem Betriebsgelände der chemischen Reinigung gemessen wurden, nur entstehen, wenn die entsprechenden Stoffe über einen längeren Zeitraum in den Boden eingebracht worden waren. Das kann nur während des Zeitraums geschehen sein, in welchen die Antragstellerin dort von 1960 bis 1991 die chemische Reinigung betrieben hatte. Aus den Gründen, die der Antragsgegner in seinen Bescheid aufgenommen hat, kann ausgeschlossen werden, dass nach 1991 größere Mengen an Tetrachlorethen in den Boden gelangt sind. Ab 1992 bis 1994 hat der Betriebsnachfolger der Antragstellerin den Betrieb durch Modernisierung der Reinigungsmaschine und durch organisatorische Maßnahmen auf den neuesten Stand gebracht. Ab 1995 ist bei der Reinigung kein Tetrachlorethen mehr verwendet worden.

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Ermessensfehler bei der Auswahl der Störer sind dem Antragsgegner nicht unterlaufen. Zu Recht ist er davon ausgegangen, dass einzig die Antragstellerin als Handlungsstörerin herangezogen werden kann. Auch der Verzicht auf die Heranziehung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass hier dessen Heranziehung bereits an der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit scheitert und zudem die Antragstellerin als Verursacher der Gefahr eher in Anspruch zu nehmen ist als der Grundstückseigentümer, der auf die Bodenverunreinigung keinen Einfluss hatte. Die Berücksichtigung der Einkünfte der Antragstellerin, die eine Rente in Höhe von etwa 1.370,00 Euro bezieht, führt schließlich auch nicht zur Rechtswidrigkeit ihrer Auswahl als Störer. Da die mit ca. 12.000,00 Euro veranschlagten Kosten der Maßnahme überschaubar sind, ist eine solche Belastung der Antragstellerin zuzumuten.

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Bei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist wegen der vorhandenen hohen LCKW-Konzentration, der örtlichen Verhältnisse und des sprunghaften Anstiegs der Messwerte bei den jüngsten Untersuchungen zu befürchten, dass sich im Grundwasser eine Schadstofffahne ausgebildet hat, die ständig größer wird. Das macht, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, unter Beachtung der vorrangigen Bedeutung des in der Natur nach Menge und Qualität nur begrenzt vorhandenen und nicht vermehrbaren Wassers ein sofortiges Einschreiten zur Bekämpfung der sich aus der schädlichen Bodenveränderung ergebenden Gefahren erforderlich. Demgegenüber ist das rein wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin daran, von den finanziellen Folgen der Beseitigung der von ihr verursachten schädlichen Bodenverunreinigung verschont zu bleiben, nicht schutzwürdig.

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In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Anordnung des Antragsgegners besteht kein Anlass, in bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO abzuweichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.