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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 1581/18·25.06.2018

Eilrechtsschutz gegen Entsorgungsanordnung und Ersatzvornahme bei „Vermüllung“ abgelehnt

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine abfallrechtliche Entsorgungsanordnung und die Androhung der Ersatzvornahme. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil sich die Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erwies und das Vollzugsinteresse überwog. Die gelagerten Gegenstände seien als Abfall i.S.d. KrWG anzusehen; eine substantiiert dargelegte unmittelbare neue Zweckbestimmung fehle, zudem bestehe ein Gefährdungspotential. Die Entsorgungsanordnung sei hinreichend bestimmt, die Störerauswahl zulässig und die Ersatzvornahmeandrohung enthalte eine ausreichende Frist.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Entsorgungsanordnung und Ersatzvornahme abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig, wenn sich der angegriffene belastende Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

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Eine Entsorgungsanordnung kann auf § 62 KrWG gestützt werden, wenn Abfallbesitzer ihre Pflicht zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung bzw. zur Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 KrWG verletzen.

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Ob Gegenstände „Abfall“ i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG sind, ist unter Heranziehung der Verkehrsauffassung zu beurteilen; eine behauptete Verwendungsabsicht steht der Abfalleigenschaft nicht entgegen, wenn sie sich als nicht substantiiert oder missbräuchlich darstellt.

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Eine abfallrechtliche Entsorgungsanordnung ist hinreichend bestimmt, wenn sie die zu beseitigenden Abfälle nach Lage und Art (ggf. beispielhaft) so beschreibt, dass der Pflichtige den Umfang seiner Verpflichtung erkennen kann und eine weitergehende Einzelauflistung aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.

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Die Androhung der Ersatzvornahme genügt dem Fristerfordernis, wenn dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt und diese Frist in der Androhung durch eindeutige Bezugnahme auf die Grundverfügung hinreichend bestimmt gemacht wird.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 62 KrWG§ 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz§ 28 Abs. 1 KrWG§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG§ 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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A. Der sinngemäß gestellte zulässige Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 4678/18 – gegen die im Bescheid vom 23. April 2018 unter Ziff. 1 ausgesprochene Entsorgungsanordnung wiederherzustellen und hinsichtlich der in Ziff. 2 ausgesprochenen Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage 17 K 4678/18 gegen die belastenden Verwaltungsakte im Bescheid vom 23. April 2018 wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist nicht der Fall, da sich eingedenk dieses Prüfungsmaßstabes die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und auch weder ersichtlich, geschweige denn dargelegt ist, dass aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Verwaltungsakte überwöge.

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I. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides vom 23. April 2018 angeordnete Entsorgung der sich in dem Haus C.-----straße 45 in N.               und in dem dazugehörigen Garten lagernden Abfälle ist der Auffangtatbestand des § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (KrWG). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

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II. Der angefochtene Bescheid ist nach summarischer Prüfung in formeller, der Antragsteller wurde gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen am 12. März 2018 angehört, sowie materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig.

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Dazu wird zunächst Bezug genommen auf die ausführliche und insoweit zutreffende Begründung der Ordnungsverfügung im angefochtenen Bescheid vom 23. April 2018. Lediglich ergänzend wird mit Blick auf die vom Antragsteller im Schreiben vom 19. Juni 2018 erhobenen Bedenken ergänzend ausgeführt:

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1. Ungeachtet dessen, ob die Anordnung auf eine Verletzung des § 28 Abs. 1 KrWG gestützt werden kann, ist jedenfalls ein gleichfalls die Anordnung nach § 62 KrWG rechtfertigender Verstoß gegen die gebundene Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KrWG gegeben. In dieser Norm werden die Grundpflichten der Abfallbeseitigung geregelt und ist bestimmt, dass Erzeuger und Besitzer von Abfällen zu deren gemeinwohlverträglicher Beseitigung verpflichtet sind, soweit – was hier nicht der Fall ist – § 17 KrWG nichts anderes bestimmt. Danach ist der Antragsteller grundsätzlich verpflichtet, seine Abfälle aus privater Haushaltung den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen zu überlassen, was er bislang schuldig geblieben ist. Es handelt sich auch um beseitigungspflichtigen Abfall und nicht nur um „Dinge, … die viele andere nicht haben wollen“ und die im Zusammenhang mit den behaupteten „handwerklichen Fähigkeiten“ des Antragstellers, quasi als seine Werkgegenstände, stehen.

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Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ist im gegebenen Fall bereits von einem Entledigungswillen auszugehen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. KrWG). Die entsprechende Vermutung in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG greift, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung von Stoffen oder Gegenständen entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Die Verkehrsanschauung dient hierbei als objektives Korrektiv der Prüfung, ob es sich bei den zuvor benannten subjektiven Zielen des Besitzers um vernünftige Erwägungen handelt oder – wie hier – eine missbräuchliche Berufung auf einen angeblichen Verwendungszweck gegeben ist, die lediglich dazu dient, sich der Entsorgungspflicht zu entziehen. Ein unmittelbar neuer Verwendungszweck ist vom Antragsteller als darlegungspflichtigem Abfallbesitzer nicht substantiiert vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Vielmehr hat dieser einen durch Lichtbilder im Verwaltungsvorgang (Bl. 24ff. und auch später noch unverändert Bl. 42ff.) unzweifelhaft belegten Drang, objektiv ungeordnet und wahllos ineinandergeschoben und übereinandergeworfen, sowohl in seinem Reihenhaus als auch in dem dazugehörenden Garten, in große Mengen meterhoch Holz- und Plastikunrat, Schläuche, Möbelteile, zerbrochene Möbel, Metallgegenstände, alte Spülbecken, Kisten, etc. abzulagern. Das Gericht hat – zumal der Antragsteller dem nicht entgegengetreten ist – keinen Zweifel, dass das ganze Hausinnere meterhoch, teilweise wohl bis unter die Decke, mit diesen Gegenständen „verfüllt“ ist. Weder die am 13. Dezember 2017 herbeigerufene Polizei noch die von dieser verständigte Feuerwehr konnten die Haustüre mehr als geringfügig öffnen, weil dahinter bis zur Zimmerdecke Berge von Gegenständen wahllos durcheinanderlagen. Letzterer gelang es dann über eine Leiter in das 1. Obergeschoss des Hauses einzusteigen, wo sich durchweg ca. 1 m hoch der Unrat fand, lediglich ein Bett und ein Badezimmer waren noch zugänglich. Angesichts dieses, jedes vernünftige Maß an verträglicher Unordnung übersteigenden, Sammeldranges, der sich in einem vollkommen vermüllten Haus und einem unzugänglichen und auch für objektive Dritte nicht gefahrlos mehr betretbaren Garten entäußert hat, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht mehr anzunehmen, der Antragsteller wolle diese Gegenstände einem neuen Verwendungszweck unmittelbar zuführen.

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Ungeachtet dessen muss sich nach § 3 Abs. 4 KrWG der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. KrWG entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Es ist, eingedenk der obigen Darlegungen, insgesamt nicht davon auszugehen, die Gegenstände würden noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet. Sie sind ebenso geeignet, das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden. Zwar konnten bei den Ortsbesichtigungen (noch) keine organischen Abfälle, Schädlingsbefall oder unangenehme Gerüche festgestellt werden, jedoch ist angesichts des atypischen, unkontrollierbaren Sammlungsverhaltens des Antragstellers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass sich unter den Bergen von Unrat nicht auch zumindest umweltgefährdende Stoffe, wie Farben, Lacke oder Öle oder sonst Materialien befinden, aus denen sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergeben könnte. Das damit einhergehende Gefährdungspotential kann auch nur durch eine Beseitigung ausgeschlossen werden. Dies gilt erst recht, weil es sich bei den bis zur Decke abgelagerten Gegenständen des Reihenhauses um überwiegend brennbare Materialien handelt (Holz, Papier, Kartons, alte Teppiche, etc.; vgl. zur Abfallbeseitigung auch § 15 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 6 KrWG). Die effektive Bekämpfung eines Brandes und dessen lokaler Eindämmung sind somit offenkundig deutlich erschwert. Ungeachtet dessen ist auch die vorgeschriebene Sichtung der Feuerstätte – wohl eine Gasheizung – durch den Bezirksschornsteinfeger nicht möglich (vgl. angefochtenen Bescheid, S. 4).

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2. Die Ziff. 1 der Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin allgemein von den im Haus und in dem dazugehörenden Garten lagernden Abfällen spricht und diese sodann nur beispielhaft umschreibt. Angesichts der – wie dargelegt – noch nicht einmal der Feuerwehr ohne weiteres möglichen Betretbarkeit des Hauses und des umfangreichen Abfallberges im Garten des Antragstellers, ist eine nähere Aufstellung der einzelnen zu beseitigenden Gegenstände nicht ohne Inkaufnahme eine Sicherheitsrisikos für den jeweiligen Behördenmitarbeiter vertretbar zu leisten. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Rahmen eines nach der Verkehrsanschauung üblichen Maßes, einzelne Gegenstände, etwa Wertgegenstände und persönliche Dokumente oder Dinge, welche noch eine ursprüngliche Zweckbestimmung haben, auszusortieren und so zu bewahren, zumal ihm die Antragsgegnerin in der Grundverfügung eine vierwöchige Frist zur Beseitigung eingeräumt hat.

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3. Schließlich ist die Störerermittlung (zwei Eigentümer) und die sodann von der Antragsgegnerin vorgenommene Störerauswahl zu Lasten des Antragstellers nicht zu beanstanden. Dieser ist, was er im Schreiben vom 19. Juni 2018 selbst der Sache nach einräumt, durch seine Sammeltätigkeit Verhaltensverantwortlicher im Sinne des § 17 Abs. 1 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (– OBG –). Er ist zugleich wenigstens Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die auf seinem Grundstück lagernden Abfälle und damit zugleich Zustandsstörer im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG.

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Darauf, ob der gemeinwohlwidrige Zustand von dem Betreffenden verschuldet ist, kommt es ebensowenig an, wie darauf, ob der gesetzlich anzustrebende Zustand der Nichtbeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Abfälle den individuellen Vorstellungen oder Neigungen des Antragstellers entspricht oder nicht. Die Gemeinwohlklausel des § 15 Abs. 2 KrWG ist Gefahrenabwehrrecht. Insoweit lässt auch die mehr als ein bedenkliches Ausmaß erreichende, krankhafte Sammelneigung des Antragstellers die grundsätzliche abfallrechtliche Beseitigungspflicht nach § 15 Abs. 1 KrWG nicht entfallen.

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vgl. bereits zum KrW-/AbfG OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2009 – 7 LA 13/09 –, juris Rn. 8.

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4. Weitere Erwägungen, die gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung sprechen könnten, drängen sich weder auf noch sind sie geltend gemacht. Insbesondere sind die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist anhand der obigen Ausführungen nicht ersichtlich, die vorzunehmende Interessenabwägung ließe das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Verfügung nicht hinter das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der Anordnung zurücktreten. Sein Interesse, möglicherweise zwischen dem Abfall noch enthaltene Gegenstände von Wert zu bewahren, wiegt weit weniger schwer, zumal er etwaige einzelne wichtige erhaltenswerte Gegenstände aussortieren könnte, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung.

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Eine mögliche Befürchtung des Antragstellers, er würde bei einer zwangsweisen Leerräumung seines Grundstückes und wegen des damit verbundenen Eingriffs in seine Privatsphäre in seiner psychischen Gesundheit negativ betroffen, hat er selbst in der Hand, durch die Befolgung der Entsorgungsaufforderung abzuwenden.

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vgl. bereits zum KrW-/AbfG OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2009 – 7 LA 13/09 –, juris Rn. 7.

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5. Die Erwägungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 19. Juni 2018 betreffend des vermeintlich rechtswidrigen Betretens seines Grundstückes sowie des Eindringens in sein Haus und damit „faktisch“ die Durchführung einer nicht genehmigten Hausdurchsuchung greifen nicht durch, da die Antragsgegnerin sich auf einen antragsgemäß ergangenen Beschluss des Amtsgerichts N.               vom 9. April 2018 stützen konnte, der das Betreten und die Durchsuchung des Hauses nebst des dazugehörigen Gartens anordnete (Az.: 59 Gs 293/18).

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Die Grundverfügung Ziff. 1 ist damit bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig.

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III. Nichts anderes gilt für die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – gestützte und in Ziff. 3 der angefochtenen sowie mit Postzustellungsurkunde zugestellten Verfügung vom 23. April 2018 angedrohte Ersatzvornahme. Insbesondere ist § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW genüge getan, nach dem in der Androhung dem Betroffenen zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen ist. Eine solche ausreichende Frist ist dem Antragsteller eingeräumt worden, indem ihm im Zusammenhang mit der Grundverfügung eine Frist von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung gesetzt wurde. Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziff. 2 der Verfügung verweist auch auf die Frist in Ziff. 1 („Für den Fall, dass Sie Punkt 1 dieser Ordnungsverfügung nicht Folge leisten….“) und macht sich diese für das Vollstreckungsverfahren selbst damit zu eigen. Bei derart klarer Fristbestimmung wird dem Antragsteller ermöglicht, rechtzeitig Rechtsschutz zu erlangen und seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. nach Fristablauf zu wissen, ohne weitere Voraussetzungen werde mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen oder sei mit diesen zu rechnen. Insoweit liegt neben der materiellen Fristsetzung in der Grundverfügung auch eine entsprechende vollstreckungsrechtliche Fristbestimmung vor,

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vgl. Rietdorf/Waldhausen/Voss/Susenberger/Weißauer in PdK, Std. Sept 2013, VwVG NRW, § 63 Ziff. 7 f.; siehe auch Sadler, VwVG / VwZG, 9. Aufl., § 13 VwVG Bd. Rn. 71.

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Dies wird noch einmal in Zusammenschau zwischen dem Tenor der Ziff. 2. und der entsprechenden Bescheidbegründung dort auf S. 5 Mitte besonders deutlich, in der dem Antragsteller abermals die Festsetzung der Ersatzvornahme – fett hervorgehoben – vor Augen geführt wird, wenn er der in Ziff. 1 des Bescheides angeordneten Entsorgungspflicht nicht „innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes“ in Ziff. 1 der Verfügung (und damit innerhalb von vier Wochen nach Zustellung) nachkomme. Die um mindestens einen Tag gegenüber der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat verkürzte Vornahmefrist von vier Wochen ist dabei nicht zu beanstanden, da in Ziff. 3 der Verfügung die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW),

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vgl. Rietdorf/Waldhausen/Voss/Susenberger/Weißauer in PdK, Std. Sept 2013, VwVG NRW, § 63 Ziff. 10.

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B. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

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Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt (vgl. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, Gerichtskostengesetz). Mangels auch nur annähernd feststellbarer Kubikmetermenge des zu beseitigenden Abfalles (vgl. Ziff. 2.4.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) waren die nach Kostenvoranschlag geschätzten Kosten der Ersatzvornahme für die Abfallbeseitigung von 15.000,00 Euro heranzuziehen. Dieser Hauptsachestreitwert war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung mit der Hälfte zu bewerten (vgl. Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Die Zwangsgeldandrohung war mangels Selbstständigkeit nicht streitwerterhöhend (vgl. Ziff. 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).