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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 1483/16.A·24.05.2016

Antrag auf Aussetzung der Abschiebung abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel am Asylbescheid

Öffentliches RechtAsylrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Asylbescheid des Bundesamtes vom 14. April 2016, der eine Abschiebungsandrohung enthielt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag nach § 36 Abs. 4 AsylG ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Gericht und Bescheid stützten sich auf Sprachgutachten, deren Qualifikation ausreichend dokumentiert ist; die Anonymisierung des Gutachters und die vorläufige Nichtbenennung des Zielstaates begründen keine Aussetzung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den einstweiligen Rechtsschutz wurde mangels Erfolgsaussichten der Hauptsache ebenfalls abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 4 AsylG abgelehnt; Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz mangels Erfolgsaussichten versagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 AsylG ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.

2

Unspezifische oder pauschale Rügen gegen die Feststellungen des Bundesamtes genügen nicht, um solche ernstlichen Zweifel zu begründen.

3

Sprachgutachten, die hinreichende Angaben zur Qualifikation des Gutachters enthalten, sind verwertbar; die Verwendung eines Codes anstelle des Namens begründet für sich genommen keine Zweifel an der Eignung des Gutachters.

4

Die vorläufige Nichtnennung des Zielstaates in einer Abschiebungsandrohung ist nicht zwangsläufig rechtswidrig, sofern der Zielstaat vor Vollzug so konkretisiert wird, dass effektiver gerichtlicher Rechtsschutz möglich ist.

5

Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz ist zu versagen, wenn die Hauptsache keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 80 AsylG

Tenor

Der am 26. April 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 5804/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. April 2016, zugestellt am 19. April 2016, unter Ziff. 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird angemerkt, dass die vom Bundesamt eingeholten - von einem hinreichend qualifizierten Gutachter stammenden - Sprachgutachten ergeben haben, dass die Antragsteller „mit Sicherheit“ aus der Herkunftsregion „GUS-Staaten“ stammen und eine Zuordnung zur Region „Syrien [die hier behauptet wird], Irak, Türkei, Iran“ ausgeschlossen ist. Hieran zu Zweifeln hat das Gericht keinen Anlass, entsprechendes ist auch nicht substantiiert vorgetragen. Die von den Antragstellern unspezifisch in Frage gestellte Eignung des Gutachters ergibt sich aus den dem Gutachten vorangestellten hinreichenden Angaben zu seiner Qualifikation. Auch die Tatsache, dass das Gutachten nicht den Namen des Gutachters, sondern nur den Code „L.   000“ enthält, begründet keine Zweifel an dessen Qualifikation. Keinen Bedenken begegnet schließlich, dass die Abschiebungsandrohung derzeit den Zielstaat nicht bezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 ‑ 9 C 42.99, juris). Insoweit weist der Bescheid aber zu Recht darauf hin, dass den Antragstellern vor Vollzug der Abschiebung der Zielstaat rechtzeitig so konkret zu bezeichnen sein wird, dass sie wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können und insbesondere diesbezüglich möglicherweise bestehende Abschiebungsverbote konkret geprüft werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99, juris; BVerwG, Urteil vom 19. November 1999 - 9 C 4.99, juris).Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt N.        aus X.         wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).