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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 145/08·06.03.2008

Einstweilige Anordnungen gegen Zwangsgeld- und Stilllegungsverfügungen abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzungen und begehrte die Rücknahme bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Ordnungsverfügungen des Staatlichen Umweltamtes. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte die Anträge ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen bestanden, die Zwangsgeldandrohungen formell bestimmt und die Widersprüche teils fristwidrig erhoben waren. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kam ebenfalls nicht in Betracht.

Ausgang: Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Zwangsgeld- und Stilllegungsverfügungen durch das Verwaltungsgericht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im einstweiligen Rechtsschutz sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erforderlich.

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Verwaltungszwang nach §§ 55 ff. VwVG setzt einen unanfechtbaren bzw. vollziehbaren Verwaltungsakt und eine wirksame, bestimmbare Androhung des Zwangsgeldes voraus; die Androhung kann bereits mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden.

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Die Inanspruchnahme einstweiliger Anordnungen zur Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise möglich, wenn im Hauptsacheverfahren kein wirksamer Rechtsschutz erreichbar ist und die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

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Ein Widerspruch ist binnen der einschlägigen Monatsfrist nach Zustellung zu erheben; die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt als Bekanntgabe, wodurch bei Fristversäumnis die Bestandskraft des Bescheids eintritt.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO§ 55 ff VwVG NRW§ 63 Abs. 1 und 2 VwVG NRW§ BImSchG§ 63 Abs. 5 VwVG NRW

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 19.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die am 25. Januar 2008 gestellten Anträge,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Oktober 2006 gegen die Verfügung des Staatlichen Umweltamtes E1 vom 10. Oktober 2006 anzuordnen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Verfügung vom 31. August 2006 zurückzunehmen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Mai 2007 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2007 anzuordnen,

  1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Oktober 2006 gegen die Verfügung des Staatlichen Umweltamtes E1 vom 10. Oktober 2006 anzuordnen,
  2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Verfügung vom 31. August 2006 zurückzunehmen,
  3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Mai 2007 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2007 anzuordnen,
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haben keinen Erfolg.

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Der nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO zulässige Antrag zu 1. ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 10. Oktober 2006 über die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von zusammen 17.000,-- Euro und erneute Androhung von Zwangsgeld. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen des Antragsgegners im Wege des Verwaltungszwangs gemäß §§ 55 ff VwVG NRW sind gegeben. Danach müssen ein unanfechtbarer bzw. vollziehbarer Verwaltungsakt (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und ferner eine wirksame Androhung, die bereits mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden kann (§ 63 Abs. 1 und 2 VwVG NRW), vorgelegen haben. Der Rechtsvorgänger des Antragsgegners, das Staatliche Umweltamt E1 (StUA), hat mit Bescheid vom 31. August 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erstens die Stilllegung der auf dem Grundstück Mstraße 9 in E2 betriebenen, genehmigungsbedürftigen Anlage zur Behandlung von Altautos verfügt und zweitens die Annahme sowie die Behandlung von Altfahrzeugen auf dem Betriebsgrundstück unterhalb der Genehmigungsschwelle nach BImSchG untersagt. Für den Fall, dass der Antragsteller diese Anordnungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, hat das StUA ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro zu Punkt 1. und ein Zwangsgeld von 1.000,-- Euro zu Punkt 2. der Ordnungsverfügung angedroht. Die Ordnungsverfügung ist bestandskräftig, Widerspruch wurde nicht eingelegt. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kommt es mithin nicht an. Im übrigen teilt das Gericht die vom Antragsteller geäußerten Bedenken an der Bestimmtheit der Anordnung nicht. Der Inhalt der getroffenen Regelungen ist für den Antragsteller als Adressaten der Verfügung so vollständig, klar und unzweideutig, dass er sein Verhalten danach richten kann. Ihm wird, wie sich aus Punkt 1 in Verbindung mit Punkt 2 der Ordnungsverfügung ohne weiteres ergibt, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Genehmigungsschwelle nach BImSchG die Annahme und Behandlung von Altautos untersagt.

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Die Androhung des Zwangsgelds genügt den Anforderungen nach § 63 Abs. 5 VwVG. Punkt 4 der Verfügung enthält den Hinweis, dass das der Höhe nach bestimmte Zwangsgeld von 1.000,-- Euro für jeden einzelnen Verstoß, d.h. jedes einzelne angenommene oder behandelte Altfahrzeug, festgesetzt werden kann. Der Betroffene weiß damit, was auf ihn zukommt, wenn er sich nicht an das Verbot hält.

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Der Antragsteller hat seine Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung nicht erfüllt. Das hat eine Überprüfung der von ihm betriebenen Anlage auf der Mstraße 9 in E2 am 5. Oktober 2006 zweifelsfrei ergeben. Danach befanden sich auf dem Betriebsgelände 35 Fahrzeuge, von denen mindestens 12 als Abfall anzusehen waren und die sich zum Zeitpunkt der ersten Begehung und mündlich angeordneten Stilllegung am 25. August 2006 noch nicht dort befunden haben. Der Antragsgegner konnte deswegen das angedrohte Zwangsgeld festsetzen. Die Maßnahme war zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung notwendig und geeignet. Der Antragsteller zeigte keine Einsicht und hat seine Anlage trotz Stilllegung weiter betrieben. Gegen die Höhe des festgesetzten Betrages bestehen angesichts des mit den Altautos verbundenen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers keine Bedenken.

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Der Antrag zu 2. hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das Antragsbegehren der Sache nach auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, die grundsätzlich unzulässig ist und nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Sie setzt voraus, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erreichbar ist und der Antragsteller durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes schwer und unzumutbar belastet wird. Das ist bereits nicht glaubhaft gemacht. Im übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die Rücknahme eines Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde steht, setzt eine solche Entscheidung die Rechtswidrigkeit des unanfechtbaren Bescheides voraus (§ 48 Abs. 1 VwVfG). Die das Grundstück Mstraße 9 in E2 betreffende Stilllegungs- und Untersagungsverfügung des StUA ist jedoch rechtmäßig. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung verwiesen, denen sich das Gericht anschließt.

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Der Antrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29. Mai 2007 kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsbehelf keinerlei Erfolgsaussichten hat. Der Widerspruch ist nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) eingelegt worden. Der Bescheid vom 3. Januar 2007 ist den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers am 8. Januar 2007 zugestellt worden. Widerspruch wurde jedoch erst am 29. Mai 2007 erhoben. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht zu beanstanden. Die Bekanntgabe liegt in der Zustellung an den Bevollmächtigten. Ferner enthält die Belehrung den nach § 70 Abs. 1 VwGO erforderlichen Hinweis, wo (bei der Bezirksregierung E) und wie (schriftlich oder zur Niederschrift) der Widerspruch zu erheben ist. Die Möglichkeit den Widerspruch auch zur Niederschrift beim Standort E1 des Antragsgegners einzulegen, wird dem Antragsteller zusätzlich eingeräumt und "übererfüllt" damit die Anforderungen des § 70 Abs. 1 VwGO. Ein Verstoß liegt darin nicht. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Verfügung ist damit bestandskräftig und vollziehbar. Ungeachtet dessen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die erneute Zwangsgeldfestsetzung und –androhung vom 3. Januar 2007. Der Antragsteller hat nach der ersten Festsetzung eines Zwangsgeldes mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 erneut gegen die Ordnungsverfügung vom 31. August 2006 verstoßen. Es trifft nicht zu, dass der Antragsteller von Oktober 2006 bis November 2006 lediglich die Fahrzeuge vom alten zum neuen Standort verbracht hat. Denn dann hätte die Zahl der Altfahrzeuge auf dem Betriebsgelände immer kleiner werden müssen. Beim Ortstermin am 21. November 2006 hat das StUA aber festgestellt, dass die Menge von in der Halle, im Außenbereich und in Gebrauchtfahrzeugen gelagerten ausgebauten Fahrzeugteilen gegenüber dem letzten Ortstermin wieder angewachsen war und nach wie vor dort demontiert wurden. Außerdem befanden sich wieder neue Autowracks auf dem Gelände.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht jeweils die Hälfte der angedrohten bzw. festgesetzten Zwangsgelder zugrunde gelegt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG).