Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung (Albanien) nach §36 Abs.4 AsylG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid des BAMF enthaltene Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach §36 Abs.4 AsylG mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ab. Es erkannte weder Gruppenverfolgung der Roma noch ein landesbezogenes Abschiebungsverbot; vorgebrachte Erkrankungen sind nicht substantiell genug belegt und medizinische Versorgung in Albanien als zugänglich bewertet.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des BAMF-Bescheids liegen nicht vor.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Aussetzung einer Abschiebung nach §36 Abs.4 AsylG ist nur zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Bescheids bestehen.
Die wirtschaftliche Benachteiligung oder strukturelle Diskriminierung einer Volksgruppe begründet nicht ohne weiteres den Schutz vor Abschiebung; es ist darzulegen, dass der Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz gegen Verfolgung gewährleistet.
Ein landesbezogenes Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG setzt eine konkrete, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus.
Zur Substantiierung gesundheitlicher Gefährdungen sind aussagekräftige medizinische Befundtatsachen und konkrete Darlegungen zur fehlenden Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland erforderlich; formelhafte oder unzureichend belegte Atteste reichen nicht aus.
Tenor
Der am 21. April 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 5515/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. April 2016 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt; er ist unbegründet. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches und konkretes mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.
Die Antragsteller haben auch im Falle der behaupteten Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Roma nichts zu befürchten. Eine Gruppenverfolgung von Roma findet nicht statt, mag es der Volksgruppe auch mehrheitlich wirtschaftlich schlecht gehen und sie in besonderer Weise beim Zugang zu Arbeitsmarkt, Schulen und Gesundheitsversorgung Diskriminierungen durch die Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sein. In Albanien gibt es keine diskriminierende Gesetzgebung und mit dem am 4. Februar 2010 verabschiedeten Antidiskriminierungsgesetz besteht ein Regelwerk, mit dem juristisch gegen faktische Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Der albanische Staat ist auch hier demnach bereit und in der Lage, angemessen Schutz gegen tatsächliche Diskriminierungen von Roma zu gewährleisten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 6f., VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2015, 6 L 1623/15.A, n.V., m.w.N.). Insbesondere gestaltet sich der polizeiliche Schutz im Falle der Zugehörigkeit zu den Roma nicht anders als der Schutz aller sonstigen albanischen Staatsangehörigen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2014, dort zu Frage 3).
Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für den allein in Rede stehenden Antragsteller zu 1. besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Dies gilt nicht nur bezüglich der unspezifisch und nicht substantiiert angegebenen vermeintlichen Gleichgewichtsstörungen sowie Augenproblemen, sondern auch angesichts der mit diversen Attesten des I. Klinikums L. belegten Lumboischialgie (lumbosakrales Wurzelreizsyndrom, bei dem Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Versorgungsbereich des Nervus ischiadicus auftreten) sowie des Peritonsillarabzesses (Abszessbildung in dem die Gaumenmandel umgebenden lockeren Bindegewebe) und der multiplen Lipome (gutartige Fettgeschwulste). Abgesehen davon, dass die vorgebrachten Erkrankungen schon nicht den im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen Grad erreichen, ist mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse eine medizinische Versorgung und Behandlung von Erkrankten - zumindest medikamentös - in Albanien auf rechtlich maßgeblichem Landesniveau gewährleistet und auch zugänglich. Die medizinische Versorgung in den staatlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13). Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der erstmals im Verfahren mit Attest des Facharztes für Psychiatrie B. vom 11. Mai 2016 geltend gemachten „Angst und depressive Störung, gemischt … Epilepsia“. Ungeachtet dessen, dass das vorgelegte Attest schon nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, die an die Substantiierung eines Vorbringens psychischer Erkrankungen gestellt werden (u.a. hinreichende Befundtatsachen, vorgenommene Untersuchungen, im Einzelnen erforderliche Behandlungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17/07 -, juris Rn. 15) ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese vorgebrachten Erkrankungen wären in Albanien nicht behandelbar. Eine medizinische und therapeutische Versorgung auch psychisch Erkrankter ist - zumindest medikamentös - in Albanien ebenso gewährleistet und auch zugänglich (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. März 2014 und vom 29. März 2013 - zu Frage 22 und vom 1. Juni 2012; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 4f.). Zudem sind insbesondere in Tirana, Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland; Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2) und Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 7f.). Selbst wenn die diagnostizierte Epilepsie tatsächlich gegeben sein sollte, kann diese Erkrankung in Albanien hinreichend auf entsprechendem auch hier rechtlich maßgeblichem Landesniveau behandelt werden. Es gibt verfügbare einschlägige Medikamente; Wartelisten für eine Behandlung gibt es nicht; ein Rückkehrer kann zunächst den Hausarzt konsultieren, der dann eine Überweisung an einen Neurologen ausstellt; der Neurologe muss nicht von der Familie bezahlt werden (vgl. Auskunft IOM vom 20. Juni 2014; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 2006).Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, § 83b AsylG).
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).