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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 1357/17.A·20.04.2017

Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 7. März 2017. Prüfungsgegenstand war, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen (§ 36 Abs. 4 AsylG). Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil es den tragenden Feststellungen und der Begründung des Bescheids folgte; eingeholte Sprachgutachten belegten die Herkunft aus GUS-Staaten, entgegenstehende substantiierten Darlegungen fehlten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung abgewiesen; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist nur anordnungsfähig, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des die Abschiebung andro henden Bescheids bestehen.

2

Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit kann das Gericht der tragenden Begründung und den Feststellungen des Verwaltungsakts folgen und nach § 77 Abs. 2 AsylG von einer ausführlichen eigenen Darstellung absehen, wenn keine durchgreifenden Gründe entgegenstehen.

3

Sprachgutachten eines hinreichend qualifizierten Sachverständigen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestimmte Herkunftsregion ausweisen, begründen für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung, sofern der Gutachter und seine Qualifikation ausreichend dokumentiert sind.

4

Das Fehlen der Nennung des Namens des Gutachters (Verwendung eines Codes) begründet für sich allein keinen Zweifel an der Eignung des Gutachters, wenn dessen Qualifikation im Gutachten substantiiert angegeben ist.

5

Eine Abschiebungsandrohung, die den Zielstaat noch nicht konkret benennt, genügt nicht zwingend nicht den Anforderungen, sofern vor Vollzug der Abschiebung der Zielstaat so konkret zu bezeichnen ist, dass wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz und die Prüfung möglicher Abschiebungsverbote möglich bleiben.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG

Tenor

Der am 23. März 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4981/17.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. März 2017 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird angemerkt, dass die vom Bundesamt eingeholten – von einem hinreichend qualifizierten Gutachter stammenden – Sprachgutachten ergeben haben, dass die Antragsteller „mit Sicherheit“ aus der Herkunftsregion „GUS-Staaten“ stammen und eine Zuordnung zur Region „Syrien [die hier behauptet wird], Irak, Türkei, Iran“ ausgeschlossen ist. Hieran zu Zweifeln hat das Gericht keinen Anlass, entsprechendes ist auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Eignung des Gutachters ergibt sich aus den dem Gutachten vorangestellten hinreichenden Angaben zu seiner Qualifikation. Auch die Tatsache, dass das Gutachten nicht den Namen des Gutachters, sondern nur den Code „L.   000“ enthält, begründet keine Zweifel an dessen Qualifikation. Keinen Bedenken begegnet schließlich, dass die Abschiebungsandrohung derzeit den Zielstaat nicht bezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 ‑ 9 C 42.99 –, juris). Insoweit weist der Bescheid aber zu Recht darauf hin, dass den Antragstellern vor Vollzug der Abschiebung der Zielstaat rechtzeitig so konkret zu bezeichnen sein wird, dass sie wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können und insbesondere diesbezüglich möglicherweise bestehende Abschiebungsverbote konkret geprüft werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42.99 –, juris; BVerwG, Urteil vom 19. November 1999 – 9 C 4.99 –, juris).

Die Kosten des Verfahrens, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG).