Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 1348/16.A·28.04.2016

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten, die aufschiebende Wirkung ihrer Asylklage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2016 anzuordnen. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Insbesondere wurde Albanien als sicherer Herkunftsstaat gewürdigt; Gesundheitsvorbringen waren nicht substantiiert. Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten versagt.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen; PKH abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Asylklage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus.

2

Die Offensichtlichkeitsprüfung nach § 29a AsylG erlaubt die Abweisung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, wenn das Herkunftsland als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist und keine individuellen, substantiierten Verfolgungsanhalts-punkte vorliegen.

3

Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur bei einer konkreten und erheblichen Gefahr für Leib oder Leben vor; gesundheitliche Gefährdung muss durch glaubhafte und aussagekräftige fachärztliche Atteste dargelegt werden.

4

Prozesskostenhilfe und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind zu versagen, wenn das Gericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine Erfolgsaussichten sieht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 3 Abs. 1 AsylG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG§ 60 Abs. 5 AufenthG

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren  betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Gründe

2

Der am 15. April 2016 sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 5236/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg.

5

I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

6

Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. März 2016 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne.

7

Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Die diesbezügliche Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil Albanien zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG erklärt wurde. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.

8

Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. März 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

9

1. Die Antragsteller haben auch bei Annahme der behaupteten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma nichts zu befürchten. Eine Gruppenverfolgung von Roma findet in Albanien nicht statt, mag es der Volksgruppe auch mehrheitlich wirtschaftlich schlecht gehen und sie in besonderer Weise beim Zugang zu Arbeitsmarkt, Schulen und Gesundheitsversorgung Diskriminierungen durch die Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sein. In Albanien gibt es keine diskriminierende Gesetzgebung und mit dem am 4. Februar 2010 verabschiedeten Antidiskriminierungsgesetz besteht ein Regelwerk, mit dem juristisch gegen faktische Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Der albanische Staat ist hier demnach bereit und in der Lage, angemessen Schutz gegen tatsächliche Diskriminierungen von Roma zu gewährleisten,

10

vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2016 – 17 K 6965/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2016 – 17 L 18/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 17 L 4114/15.A –, n.v.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 6 f.

11

Insbesondere gestaltet sich der polizeiliche Schutz im Falle der Zugehörigkeit zu den Roma nicht anders als der Schutz aller sonstigen albanischen Staatsangehörigen,

12

vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2016 – 17 K 6965/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2016 – 17 L 18/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 17 L 4114/15.A –, n.v.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2014, dort zu Frage 3.).

13

2. Es besteht für den Antragsteller zu 4) in Bezug auf Albanien kein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

14

Soweit die Antragsteller geltend machen, der minderjährige Antragsteller zu 4) leide an einer Erkrankung der Nieren, kann aufgrund dieses Vorbringens keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Antragstellers zu 4) aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt werden. Die Antragsteller haben schon nicht aufgezeigt, welche konkrete Nierenerkrankung bei dem Antragsteller zu 4) bestehen soll. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung eines konkreten Krankheitsbildes durch ein aussagekräftiges fachärztliches Attest. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die behauptete – nicht näher dargelegte – Erkrankung des Antragstellers zu 4) bei einer Rückführung nach Albanien aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Hinzu kommt, dass die Antragsteller selbst vorgetragen haben, der Antragsteller zu 4) werde in Deutschland medikamentös behandelt und diese Behandlung solle zunächst für ein Jahr fortgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist eine alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintretende wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 4) allein deshalb nicht zu erwarten, weil die erforderliche medikamentöse Behandlung des Antragstellers zu 4) nach der derzeitigen Erkenntnislage auch in Albanien erfolgen kann,

15

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.

16

Hiernach kann die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken grundsätzlich kostenlos in Anspruch genommen werden. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Sofern nicht sämtliche Kosten übernommen werden, sind vom Patienten gegebenenfalls Zuzahlungen zu leisten,

17

vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.

18

Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller zu 4) aktuell benötigten Medikamente in Albanien nicht erhältlich sind.

19

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

20

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

21

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.