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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 1261/15.A·13.04.2015

Antrag auf Aussetzung der Abschiebung abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel am BAMF-Bescheid

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid des BAMF enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da nach § 36 Abs. 4 S.1 AsylVfG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestanden. Insbesondere stützte sich das Gericht auf qualifizierte Sprachgutachten, denen die Antragsteller keine konkreten Anhaltspunkte entgegensetzten. Kosten und Antrag auf Prozesskostenhilfe wurden abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel am Bescheid festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Aussetzung einer Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids voraus.

2

Sprachgutachten eines hinreichend qualifizierten Sachverständigen können als tragfähige Grundlage für Feststellungen zur Herkunftsregion dienen und begründen nur dann Zweifel, wenn konkrete und substantiiert dargelegte Anhaltspunkte ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen.

3

Paushale oder unkonkrete Angriffe auf Gutachten reichen nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu begründen.

4

Eine Abschiebungsandrohung muss den Zielstaat vorläufig nicht konkret bezeichnen, sofern vor Vollzug der Abschiebung der Zielstaat rechtzeitig bekanntgegeben wird, sodass gerichtliche Rechtschutzmöglichkeiten und etwaige Abschiebungsverbote geprüft werden können.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 AsylVfG

Tenor

Der am 2. April 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2669/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. März 2015, zugestellt am 26. März 2015, unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird angemerkt, dass die von dem Bundesamt eingeholten - von einem hinreichend qualifizierten Gutachter stammenden - Sprachgutachten sowohl hinsichtlich des Antragstellers zu 1. als auch der Antragstellerin zu 2. ergeben haben, diese stammten „mit Sicherheit“ aus der Herkunftsregion „GUS-Staaten“, eine geographische Zuordnung zur Region „Syrien [die hier behauptet wird], Irak, Türkei, Iran“ sei ausgeschlossen. Hieran zu Zweifeln hat das Gericht keinen Anlass. Die diesbezüglichen Einlassungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die Sprachtextanalysen könnten nicht überzeugen, sind bloße pauschale und auf keine Tatsachen gestützten Behauptungen, die daher nicht zu überzeugen vermögen. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Abschiebungsandrohung derzeit den Zielstaat nicht bezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 ‑ 9 C 42/99, juris). Insoweit weist der Bescheid aber zu Recht darauf hin, dass den Antragstellern vor Vollzug der Abschiebung der Zielstaat rechtzeitig so konkret zu bezeichnen sein wird, dass sie wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können und insbesondere diesbezüglich möglicherweise bestehende Abschiebungsverbote konkret geprüft werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 ‑ 9 C 42/99, juris; BVerwG, Urteil vom 19. November 1999 - 9 C 4.99, juris).

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG).

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).