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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 1137/10·19.07.2010

Antrag auf PKH und vorläufigen Rechtsschutz gegen Ersatzvornahme abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrecht (Abfallrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Festsetzung der Ersatzvornahme wegen auf dem Grundstück gelagerten Abfalls. Das VG lehnte PKH bereits wegen fehlender Einkommens-/Vermögensangaben und darüber hinaus in der Sache als aussichtslos ab. Die Ordnungsverfügung und die Voraussetzungen der Ersatzvornahme nach VwVG NRW seien erfüllt; die Abfälle stellten nach KrW-/AbfG Abfall dar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme wurden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht vorgelegt wird (§ 117 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

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Im Prozesskostenhilfeverfahren ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung nach § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO als aussichtslos abzuweisen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennbar ist.

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Gegen die Festsetzung einer Ersatzvornahme tritt die aufschiebende Wirkung der Klage nicht ein (§ 8 Satz 1 AG VwGO); vorläufiger Rechtsschutz setzt deshalb ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung voraus.

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Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ersatzvornahme liegen vor, wenn eine bestandskräftige Ordnungsverfügung mit angemessener Frist nicht erfüllt wurde und die Ersatzvornahme zuvor angedroht wurde (vgl. §§ 55, 59, 63, 64 VwVG NRW).

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Im Abfallrecht ist der Eigentümer als Abfallbesitzer anzusehen (§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG); objektive Umstände und der Zustand der gelagerten Gegenstände sprechen für Abfall im Sinne des KrW-/AbfG und rechtfertigen eine Entsorgungspflicht bei Gefährdung der Umwelt (§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG).

Relevante Normen
§ 117 Abs. 2 ZPO i.V.m § 166 VwGO§ 114 ZPO i.V.m § 166 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 5 VwGO§ 55 Abs. 1, 59, 63, 64 S. 1 VwVG NRW§ 64 S. 1 VwVG NRW§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abge-lehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abge-lehnt.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,--Euro festge¬setzt.

5. Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden.

Rubrum

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat schon deshalb keinen Erfolg, weil ihm die Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt war und dieser bislang auch nicht vorgelegt wurde (§ 117 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Ungeachtet dessen ist der Antrag auch unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i.V.m § 166 VwGO).

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Der am 19. Juli 2010 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme bis zum 27. Juli 2010 (12 Uhr) anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 5 VwGO zulässig. Bezüglich der Festsetzung der Ersatzvornahme tritt die aufschiebende Wirkung einer Klage bereits nach § 8 Satz 1 AG VwGO nicht ein, so dass es der unter Ziffer 2 der Verfügung des Antragsgegners vom 15. Juli 2010 angeordneten sofortigen Vollziehung nicht bedarf.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil eine Klage gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Dem Bürger kann kein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse zuerkannt werden, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.

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Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 1, 59, 63, 64 S. 1 VwVG NRW liegen vor. Die aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 2010 folgende Verpflichtung der Antragstellerin, die in der Ordnungsverfügung näher bezeichneten, auf dem Grundstück N-Straße 4 in E lagernden gemischten Siedlungsabfälle innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Verfügung durch die B ordnungsgemäß entsorgen zu lassen, ist seit dem 13. Juli 2010 unanfechtbar, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Die Antragstellerin hat gegen diese Ordnungsverfügung, die mit einer fehlerfreien Rechtsmittelbelehrung versehen war und die ihr ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 10. Juni 2010 zugestellt worden ist, keine Klage eingelegt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung für den Fall der Nichterfüllung der Anordnung die Ersatzvornahme angedroht, §§ 59 Abs. 1, 63 VwVG NRW.

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Die Antragstellerin ist der ihr auferlegten Verpflichtung zur Abfallentsorgung innerhalb der dazu bestimmten Frist von 4 Wochen nicht nachgekommen, § 64 S. 1 VwVG NRW. Die Frist ist angemessen. Die Antragstellerin ist im Laufe des vergangenen Jahres mehrfach zur Beseitigung der Abfallablagerungen aufgefordert worden (Anhörung vom 15. September 2009 mit Androhung der Ersatzvornahme, Anhörung vom 23. April 2010 mit Entwurf der Ordnungsverfügung) und konnte sich mithin auf ein ordnungsbehördliches Vorgehen einstellen. Zudem handelt es sich bei dem Abfall, der Gegenstand der Ordnungsverfügung ist, teilweise um Hausmüll und um verdorbene Lebensmittel, die gerade angesichts der andauernden sommerlichen Temperaturen zu verstärktem Ungezieferbefall etwa durch Ratten und Fliegen und damit zu einer erheblichen (auch geruchlichen) Belästigung und ggf. sogar gesundheitlichen Beeinträchtigung der Nachbarn führen können. Selbst in Anbetracht der Menge von ca. 175 m³ ist vor diesem Hintergrund eine Frist von 4 Wochen zur Beseitigung des Mülls ausreichend. Im übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die Antragstellerin, die nach ihrem Vortrag alleine ist, den vollständigen Abfall nunmehr innerhalb der kommenden Woche entsorgen können will, wenn ihr dies bereits in den vergangenen vier Wochen nicht möglich war.

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Ausweislich der in der Akte befindlichen Lichtbilder vom 9. Juli 2010 befand sich auf dem Grundstück der Antragstellerin weiterhin zumindest ein Großteil der in der Ordnungsverfügung aufgeführten Siedlungsabfälle. Dass die Antragstellerin, die nach ihrem Vortrag begonnen hat, den Garten aufzuräumen, möglicherweise inzwischen einen Teil der Abfälle entsorgt hat, ist unerheblich. Nach der bestandskräftigen Ordnungsverfügung sind sämtliche dort genannten Abfälle zu beseitigen. Abgesehen davon stellt das Ablagern von Abfällen durch die Antragstellerin im Stadtgebiet, wie in den Akten durch Fotos dokumentiert, keine ordnungsgemäße Entsorgung im Sinne der Ordnungsverfügung dar.

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Da Einwendungen gegen die seit dem 13. Juli 2010 bestandskräftige Grundverfügung im Rahmen der Anfechtung der Festsetzung des Zwangsmittels ausgeschlossen sind,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45/87-, NVwZ 1990, 663,

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kann auch dahinstehen, ob einzelne abgelagerte Gegenstände keinen Abfall darstellen, wie die Antragstellerin meint. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den in der Ordnungsverfügung genannten gemischten Siedlungsabfälle (Kunststoffe, Küchenabfälle, Sperrmüll und sonstige Haushaltsabfälle) insgesamt um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG. Der Entledigungswille der Antragstellerin ist zu vermuten, weil die frühere Zweckbestimmung der Gegenstände objektiv weggefallen und kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle getreten ist. Die von der Antragstellerin behauptete Wiederverwendungsabsicht einzelner Gegenstände erscheint nicht glaubhaft. Die auf den Fotos dokumentierten Zustände auf dem Grundstück, bei der die einzelnen Gegenstände wahl- und achtlos übereinander gestapelt und den Witterungsbedingungen ausgesetzt sind, sprechen entscheidend gegen diese Annahme. Vielmehr will die Antragstellerin das Material offenbar schlicht liegen und verrotten lassen. Bei dem betroffenen Grundstück handelt es sich aber nicht um eine für die Beseitigung von Abfällen zugelassene Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG. Darüber hinaus muss die Antragstellerin die Abfälle auch entsorgen, weil jedenfalls hinsichtlich der Küchen- und Haushaltsabfälle eine Gefährdung der Umwelt gegeben ist (§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG).

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Als Grundstückseigentümerin ist die Antragstellerin Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft und damit Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG.

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Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Festsetzung der Ersatzvornahme liegen nicht vor, §§ 55 Abs. 1, 58 VwVG NRW.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 1.6.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und beträgt ¼ der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme.