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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 1124/06·27.06.2006

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Sanierungsanordnung zurückgewiesen

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung mit Sanierungsanordnungen und Zwangsmittelandrohung nach BBodSchG. Das Verwaltungsgericht weist den Antrag zurück, weil die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Substantiierte Nachweise für eine Drittverursachung wurden nicht erbracht, und der Antragsteller ist weiterhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Sanierungs- und Zwangsmittelandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 8 Satz 2 AG VwGO kommt nur in Betracht, wenn das private Interesse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; insbesondere ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig.

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Im summarischen Aussetzungsverfahren genügt für die Annahme offensichtlicher Rechtswidrigkeit nicht bloße Vermutung oder Indizienhaftes Vorbringen; substantiiertes Tatsachenvorbringen ist erforderlich.

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Bei Sanierungsanordnungen nach dem BBodSchG trifft den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer die Verantwortung für Bodenschäden, solange eine rechtliche Rückabwicklung des Eigentums nicht erfolgt ist.

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Die Behörde ist nicht verpflichtet, statt des eingetragenen Eigentümers mutmaßliche Drittverursacher in Anspruch zu nehmen, wenn konkrete und belegte Anhaltspunkte für deren Verantwortlichkeit fehlen.

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Bei erheblichen Umweltrisiken (z.B. Ausdehnung einer Kontaminationsfahne oder Gefährdung durch krebserzeugende Stoffe) überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 8 Satz 1 AG VwGO§ 8 Satz 2 AG VwGO

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2006 hinsichtlich der Sanierungsanordnungen wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 8 Satz 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung gerichteten Einwände greifen nicht durch.

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Die Antragsgegnerin durfte die auf die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 BBodSchG gestützten Sanierungsanordnungen erlassen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG liegen vor. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Antragsteller ist auch Eigentümer des betroffenen Grundstücks. Zwar hat er mit Schreiben vom 14. März 2006 die Anfechtung des seinerzeit geschlossenen Kaufvertrages erklärt. Die Rückabwicklung des Grundstückskaufs ist hingegen bisher nicht erfolgt. Der Verkäufer des Grundstücks ist der Anfechtung entgegen getreten. Dementsprechend ist der Antragsteller nach wie vor im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Dem Gesichtspunkt, dass aufgrund der Anfechtung zukünftig ein Eigentumswechsel erfolgen könnte, hat die Antragsgegnerin dadurch Rechnung getragen, dass sie für den Fall der Änderung der Eigentumsverhältnisse den Antragsteller um entsprechende Mitteilung gebeten hat. Ein derartiges Vorgehen stellt sicher, dass die auf der Stellung als Grundeigentümer beruhende Verantwortlichkeit des Antragstellers für die Bodensanierung mit dem Verlust des Eigentums am Grundstück endet.

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Die mit dem vorliegenden Antrag aufgestellte Behauptung, die Firma C1 sowie deren Geschäftsführer, Herr I entsorgten die im Betrieb anfallenden Abwässer über den vom Antragsteller zu leerenden Vorlagetank, führt nicht weiter. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin dahingehend, nunmehr die Firma bzw. deren Geschäftsführer als Handlungsstörer anstelle des Antragstellers in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. Der Antragsteller hat die von ihm aufgestellte Behauptung nicht belegt. Sein Hinweis auf überhöhte Chromkonzentrationen in der Flüssigkeit des Vorlagetanks ist unergiebig. Die überhöhten Konzentrationswerte belegen allenfalls, dass der Vorlagetank im März 2006 nicht allein mit abgepumptem Grundwasser befüllt worden war. Erkenntnisse über die Person, die den Tank mit kontaminierten Produktionsrückständen gefüllt haben könnte, liegen nicht vor. Dazu kann der Antragsteller lediglich Vermutungen äußern. Als Indiz bewertet der Antragsteller, dass im Geschäftsbetrieb der Firma C1 chromhaltige Produktionsrückstände anfallen. Das könnte in der Tat dafür sprechen, dass die Firma aus Kostengründen ihre Rückstände nicht ordnungsgemäß, sondern - auf Kosten des Antragstellers - über den Vorlagetank entsorgt. Hingegen lässt sich die an der Interessenlage der Beteiligten ausgerichtete Bewertung nicht einseitig auf den Produktionsbetrieb beschränken. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass etwa der Antragsteller selbst den Vorlagetank mit stark kontaminierten Flüssigkeiten befüllt hat, um sich auf diesem Wege der Verantwortlichkeit für die Sanierung des Bodens seines Grundstücks zu entledigen. Ein Interesse daran, zukünftig die Bodensanierung wie auch immer auf Dritte zu verlagern, hat der Antragsteller offenbart. Zwar hat er mit Schreiben vom 4. März 2006 den Kaufvertrag über das Grundstück „wegen arglistiger Täuschung" angefochten. Hingegen wird in diesem Schreiben nicht erläutert, welches Verhalten der Antragsteller als Täuschungshandlung ansieht. Entsprechende Hinweise sind auch nicht dem Vorbringen im vorliegenden Aussetzungsverfahren zu entnehmen. Im übrigen lässt sich auch die Befüllung des Vorlagetanks durch einen unbekannten Dritten nach Lage der Dinge nicht ausschließen.

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Kann mithin die Verantwortlichkeit für die überhöhte Chromkonzentration der in den Tank eingebrachten Flüssigkeit nicht sicher dem Produktionsbetrieb zugeordnet werden, kommt auch - zur Begrenzung der dem Antragsteller durch die Entsorgung entstehenden Kosten - der Erlass einer an den Betrieb gerichteten Untersagungsverfügung in bezug auf die Entsorgung von Produktionsrückständen über den Vorlagetank nicht in Betracht.

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Bei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verzicht des Sammelns von verunreinigtem Grundwasser zu einer Ausdehnung der Kontaminationsfahne und möglicherweise zu einer Schädigung anderer Gewässer mit Stoffen, die auch in geringer Konzentration noch eine krebserzeugende Wirkung haben, führt. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers an der Nutzung seines Grundstücks ohne Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen nicht schutzwürdig.

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In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Sanierungsanordnungen besteht kein Anlass, in bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 Satz 1 AG VwGO abzuweichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers daran, von der Ausführung der angeordneten Sanierungsmaßnahmen verschont zu bleiben, mit den jährlich anfallenden Kosten. Diese werden angesichts der von Antragsteller vorgelegten Einzelrechnungen mit 50.000,00 Euro veranschlagt. Dieser für ein Klageverfahren anzusetzende Wert ermäßigt sich auf die Hälfte, da im Aussetzungsverfahren nur vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann.