Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Straßenreinigungsgebühren verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Gebührenbescheid über Straßenreinigungsgebühren. Das Verwaltungsgericht erklärte den Antrag für unzulässig, weil vor Stellung des Eilantrags kein erfolgloser Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde betrieben worden war. Die in § 80 Abs. 6 VwGO geregelte Zugangsvoraussetzung muss bereits bei Antragstellung vorliegen; Ausnahmen lagen nicht vor. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig verworfen, da kein vorheriger erfolgloser Aussetzungsantrag bei der Behörde betrieben wurde
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Forderung als Anforderung öffentlicher Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde erfolglos betrieben wurde.
Die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist eine Zugangsvoraussetzung des gerichtlichen Eilantrags und muss zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags vorliegen; ein nachträglich gestellter Aussetzungsantrag bei der Behörde kann diese Unzulässigkeit nicht heilen.
Die in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO genannten Ausnahmen sind restriktiv zu prüfen; insbesondere kommt die Gefahr der Vollstreckung nur in Betracht, wenn tatsächlich eine Vollstreckung droht.
Bei Abweisung eines Eilantrags trifft den Antragsteller die Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert kann im Verhältnis zur streitigen Gebührenforderung nach §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG bemessen werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 17,04 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß am 22. Juli 2011 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4401/11 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2011 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben, wie sie hier mit der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren erfolgt ist, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren haben die Antragsteller nicht betrieben, bevor sie am 22. Juli 2011 bei Gericht das einstweilige Rechtsschutzverfahren eingeleitet haben. Der bei der Antragsgegnerin am 26. Juli 2011 gestellte (und unter dem 27. Juli 2011 abgelehnte) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung genügt nicht. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss. Es handelt sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte,
vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 -, juris.
Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die erste Alternative ist ersichtlich nicht gegeben. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung, wie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. August 2011 mitgeteilt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von ¼ der streitigen Gebührenforderung auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.