Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung nach AsylG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, da nach § 36 Abs. 4 AsylG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestechen. Private familiäre Schwierigkeiten und Schwangerschaft wurden als nicht ausreichend substantiiert bzw. nicht asylrechtlich relevant erachtet.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.
Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung ist zu versagen, wenn der Antragsteller keine substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen gegen die tragenden Feststellungen und die Begründung des Bescheids vorträgt.
Behauptete innerfamiliäre Gefährdungen begründen ein Abschiebungsverbot nur, wenn dargelegt wird, dass der Herkunftsstaat zum Schutz nicht willens oder in der Lage ist; die Möglichkeit staatlichen Schutzes ist zu berücksichtigen.
Tatsächliche oder inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (z.B. Schwangerschaft) sind im Asylverfahren regelmäßig nicht entscheidungserheblich und vor der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen.
Tenor
Der am 30. März 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4107/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. März 2016 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.
Nur ergänzend wird mit Blick auf die geschilderten privaten, innerfamiliären Schwierigkeiten aufgrund der Heirat beider Antragsteller in verhältnismäßig jungen Jahren darauf hingewiesen, dass, sollten die Schwierigkeiten ein beachtliches Ausmaß erreichen, der albanische Staat grundsätzlich willens und in der Lage ist (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vor etwaigen relevanten Bedrohungen Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8; zu Blutrache VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, sollte eine Bedrohungslage bestanden haben, um aktuellen Schutz bei der zuständigen Polizei nachzusuchen.
Im Übrigen können die Antragsteller etwaige beachtliche Gefahren für Leib oder Leben bei Annahme des innerfamiliären privaten Konfliktes durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11).
Soweit die Antragstellerin zu 2. angibt, schwanger zu sein und sie daher nicht nach Albanien zurück könne, ist dies hier rechtsunerheblich, da im Verfahren um die Gewährung internationalen Schutzes bzw. einer Asylanerkennung lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und nicht etwaige inlandsbezogene oder sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse geprüft werden, die vielmehr vor der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen sind (vgl. std. Rspr. schon zu § 53 AuslG a.F.: BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 83b AsylG).
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).