Rückforderung überzahlter Landeszuwendungen bei EU-Kofinanzierung (Deichrückverlegung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Land) verlangte von der Beklagten (Kommune) die Rückzahlung überzahlter Zuwendungen für eine Deichrückverlegung, nachdem sich eine Überförderung durch doppelte Ansatzpositionen und EU/Kofinanzierung zeigte. Streitpunkt war u.a., ob EU-Mittel den kommunalen Eigenanteil mindern oder allein das Land entlasten und ob die Rückforderung per Bescheid oder Leistungsklage zu verfolgen ist. Das VG gab der Leistungsklage statt und bejahte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Wegfalls des Rechtsgrundes. Die Beklagte müsse insgesamt einen Eigenanteil von 10 %, max. 6 Mio. DM, tragen; widersprüchliches Verhalten und Verjährungseinwände griffen nicht durch.
Ausgang: Verfahren wegen teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Zahlungsklage auf 3.200.518,48 € nebst Zinsen vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht, wenn eine Zuwendung ohne rechtlichen Grund geleistet wurde oder der Rechtsgrund nachträglich wegfällt.
Bei der ergänzenden Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags sind Sinn und Zweck, Interessenlage und der bei Vertragsschluss erkennbare Parteiwille maßgeblich; Entlastungsförderungen Dritter können danach ausschließlich dem zur Kofinanzierung verpflichteten Träger zugutekommen.
Ein Zuwendungsempfänger kann Zuwendungen nur insoweit behalten, als ihnen zuwendungsfähige Aufwendungen entsprechen und ein vertraglich festgelegter Eigenanteil (einschließlich einer betragsmäßigen Obergrenze) gewahrt bleibt.
Wer über einen längeren Zeitraum durch wiederholte Erklärungen Dispositionen des Vertragspartners veranlasst und daraus Vorteile zieht, ist nach Treu und Glauben an einem späteren gegenteiligen Standpunkt grundsätzlich gehindert (venire contra factum proprium).
Die regelmäßige Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in entsprechender Anwendung der §§ 195, 199 BGB beginnt erst mit Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen; auf Verjährung kann sich der Schuldner treuwidrig nicht berufen, wenn er eine spätere Abrechnung veranlasst hat.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1420/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.200.518,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Zuwendungen für die zwischenzeitlich erfolgte Rückverlegung des Rheindeichs in N. am Rhein.
Die Deichrückverlegung betreffend bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf der Beklagten mit Zuwendungsbescheid vom 15. November 1994 (Zuwendungsbescheid 94) 670.000 DM (Höchstbetrag) für Vorplanung, UVS, Planung und ergänzende Untersuchungen in der Zeit vom 15. November 1994 bis 31. Dezember 1995 in Form der Anteilfinanzierung i.H.v. 80 %.
Das Finanzministerium des Klägers stimmte auf Bitten des Innenministeriums wegen einer besonderen finanziellen Notlage im Einzelfall ausnahmsweise abweichend von seiner sonstigen Praxis einer Förderung in Höhe von 90 % zu. Denn für die gesamte Deichrückverlegung dürfe der Eigenanteil der damals unter Haushaltssicherungskonzept stehenden – heute schuldenfreien – Beklagten 6 Mio. DM nicht überschreiten.
Mit Änderungs-/Fortschreibung-Zuwendungsbescheid Nr. 1 zum Zuwendungsbescheid 94 bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf der Beklagten daraufhin zusätzlich 1,891 Mio. DM für Planungskosten in der Zeit bis zum 31. Dezember 1998, was unter Einbeziehung des bereits zuvor bewilligten Betrages im Ergebnis einer Förderung in Höhe von 90 % bei zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von bis zu 2.845.780 DM entsprach.
Parallel dazu bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf der Beklagten mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 (Zuwendungsbescheid 96) betreffend die Deichrückverlegung für Grunderwerb in Form der Anteilfinanzierung i.H.v. 90 % weitere 3,6 Mio. DM (Höchstbetrag).
Unter dem 11. Juni 1997 schlossen der Kläger, die Beklagte und die C. AG einen Vertrag über die Deichrückverlegung N. (Rahmenvertrag). In dessen § 2 verpflichtete sich die Beklagte 10 % der Kosten der Gesamtmaßnahme, maximal jedoch 6 Mio. DM zu übernehmen. Nach dessen § 3 übernimmt der Kläger alle Kosten, die über den Eigenanteil hinausgehen.
Unter dem 20. November 1997 erließ die Bezirksregierung Düsseldorf sowohl einen Änderungs-Zuwendungsbescheid Nr. 1 zum Zuwendungsbescheid 96, mit dem zusätzliche 9,9 Mio. DM für Grunderwerb bewilligt wurden, als auch einen Änderungs-Zuwendungsbescheid Nr. 2 zum Zuwendungsbescheid 94, nach dem sich hinsichtlich der Planungskosten die Verteilung der Haushaltsmittel auf die Jahre 1994 bis 1999 änderte.
In der Folgezeit erging auch ein entsprechender Änderungs-Zuwendungsbescheid Nr. 2 zum Zuwendungsbescheid 96, der hinsichtlich des Grunderwerbes die Verteilung der Haushaltsmittel auf die Jahre 1996 bis 1999 änderte.
Am 22. Juli 1999 beantragte die Beklagte auf Bitten der Bezirksregierung Düsseldorf für die Gesamtmaßnahme der Deichrückverlegung eine Förderung durch die J. Rhein-Maas Aktivitäten (J1. ). Hierbei verdeutlichte die Beklagte, dass diese Förderung allein den Kläger entlasten sollte, indem von den damals als ansatzfähig prognostizierten Gesamtkosten in Höhe von 28.235.731 € die Beklagte 10 %, der Kläger 60 % und der J. -Beitrag 30 % abdecken sollten (für das Ingenieurbauwerk Deich 18,792 Mio. €, davon 1,878 Mio. € durch die Beklagte, 11,276 Mio. € durch den Kläger und 5,638 Mio. € durch den J. -Beitrag; für das Ingenieurbauwerk Dichtwand 9,444 Mio €, davon 0,944 Mio. € durch die Beklagte, 5,667 Mio. € durch den Kläger und 2,833 Mio. € durch den J. -Beitrag). Dabei wurde zugrundegelegt, dass nach den J1. -Vorgaben ein Großteil der Grunderwerbskosten von 7.67 Mio. € nicht förderfähig sei, sondern nur 10 % der übrigen Herstellungskosten, d.h. 2.566.880 €.
Da nicht mehr ausreichende europäische Mittel zur Verfügung standen, beschloss der J1. -Lenkungsausschuss im Wesentlichen nur eine Förderung des Ingenieurbauwerks Deich „gemäß den Angaben in obenerwähntem Projektantrag“, d.h. nicht für die Dichtwand, und beauftragte mit der Abwicklung mittels eines privatrechtlichen Vertrages die J2. -Bank NRW (J3. NRW). Der Kläger wurde an dem J1. -Förderverfahren beteiligt und stellte der J3. NRW die Haushaltsmittel zur erforderlichen nationalen Kofinanzierung zur Verfügung. Letztere sagte der Beklagten daraufhin am 21. Dezember 1999 einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe von 16.913.999,95 € zu (J1. -Zusage), wovon 5,638 Mio. € aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und 11.275.999,95 € als Kofinanzierung vom Kläger stammten. Der enthaltene Finanzierungsplan wies neben diesen Mitteln Eigenmittel der Beklagten in Höhe von 1.878.731 € aus (10 %). Teil der von der Beklagten akzeptierten J1. -Zusage waren Allgemeine Bedingungen, deren Ziffer 3 verlangt, dass das Projekt gemäß der Projektbeschreibung einschließlich Kosten und Finanzierung durchgeführt wird. Ziffer 7 verlangt, dass die zur Finanzierung vorgesehenen Eigen- bzw. Kofinanzierungsmittel soweit wie möglich anteilig eingesetzt werden.
Am Folgetag erließ die Bezirksregierung Düsseldorf einen Zuwendungsbescheid an die Beklagte über 3,458 Mio. DM (Höchstbetrag) zur Entschädigung der C. AG für eine Wertminderung von deren Grundstücken (nach der Deichrückverlegung nur noch Deichvorland) mittels Anteilfinanzierung i.H.v. 90 % (Zuwendungsbescheid 99).
Die Beklagte stellte unter dem 6. November 2000 folgenden Finanzierungsplan auf:
„J1. -EU-D 5.638.000,00 €
J1. -Kofi D 11.275.999,95 €
Eigenmittel 3.067.751,29 €
Sonstige Mittel sind weitere Landesmittel gemäß Vertrag 5.582.842,82 €
Summe 25.564.594,06 €“
und teilte der J3. NRW am Folgetag auf eine Anfrage hinsichtlich der nach der J1. -Zusage verbleibenden Finanzierungslücke mit, ihr Eigenanteil sei auf 6 Mio. DM begrenzt und der Restbetrag werde durch den Kläger übernommen.
Unter dem 28. Juni 2001 wies die Beklagte die Bezirksregierung Düsseldorf darauf hin, dass die Förderung der Dichtwand von der J1. abgelehnt worden sei, ihr Eigenanteil an den Baukosten aber gemäß Vertrag auf 10 % bzw. max. 6 Mio. DM beschränkt sei. Insofern werde um Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Dichtwand gebeten (Kosten 9,444 Mio. €, abzüglich Eigenanteil 8,5 Mio. €). Am 26. Juli 2001 beantragte sie nochmals förmlich die Gewährung einer Zuwendung für die Dichtwand unter Berufung auf den Rahmenvertrag und Angabe, 10% Eigenanteil zu tragen, ohne dass es eine sonstige beantragte/bewilligte Förderung gebe.
Die Bezirksregierung Düsseldorf erließ darauf einen Zuwendungsbescheid an die Beklagte über 16,2 Mio. DM (Höchstbetrag) für die Baukosten der Dichtwand und Planungskosten als Anteilfinanzierung i.H.v. 90 % (Zuwendungsbescheid 01).
Unter dem 9. Juli 2002 führte die Beklagte gegenüber dem J1. -Sekretariat den Verwendungsnachweis dahingehend, dass sie für das J1. -geförderte Projekt neben dem J1. -Zuschuss und der nationalen Kofinanzierung Eigenmittel in Höhe von 1.878.731 € eingebracht habe und nur daneben noch eine weitere Finanzierung durch den Kläger erfolge.
Am 15. Juli 2002 wurde der zurückverlegte Deich eingeweiht.
Unter dem 21. November 2002 bestätigte das Rechnungsprüfungsamt der Beklagten, dass die Finanzierung ursprünglich mit 2,822 Mio. € Eigenanteil geplant gewesen sei und trotz der J. -Mittel nun wegen gestiegener Kosten 6 Mio. DM Eigenanteil von ihr zu tragen seien, so dass sie nur noch die Differenz von Zuschussgebern zu fordern habe.
Die Beklagte beantragte unter dem 28. April und 16. Mai 2003 bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Umwidmung des Zuwendungsbescheides 01, da durch eine Änderung in der Bauausführung die Dichtwand billiger, aber das Deichbauwerk teurer geworden und sie schon mit mehr als ihrem Eigenanteil in Vorleistung getreten sei. Am 15. Mai 2003 beantragte sie, einen gemeinsamen Schlussverwendungsnachweis zu führen, da es durch die verschiedenen Zuwendungsbescheide sonst nicht möglich sei, wie vereinbart alle Fördermittel bis auf einen Eigenanteil von 10% abzurufen. Ihr langjährig mit dem Projekt betrauter Mitarbeiter Herr G. führte zur Abwendung von Zinsforderungen des Klägers wegen vorzeitigen Mittelabrufs am 4. Juni 2003 aus, mit den J1. -Mitteln sei nicht der städtische Eigenanteil, sondern der Landesanteil gefördert worden. Durch den Rahmenvertrag bestehe ein Sonderfall, der in den Standard-Förderbestimmungen nicht vorgesehen sei.
Mit Änderungsbescheid Nr. 1 zum Zuwendungsbescheid 01 wurde der Bewilligungszweck des letztgenannten um die vertragliche Vereinbarung hinsichtlich des Eigenanteils der Beklagten zu erfüllen zusätzlich auf Bau- und Planungskosten für das Ingenieurbauwerk Deich erstreckt, soweit diese nicht von der Irma-Bewilligung umfasst wurden.
Am selben Tag erfolgten Mittelanforderungen der Beklagten zum Zuwendungsbescheid 01 unter Darlegung von Gesamtkosten i.H.v. 36.901.189,89 € zum Jahresende 2004, die durch bewilligte Fördermittel inklusive J1. und einen verbleibenden Eigenanteil der Beklagten in Höhe von 3.067.751,29 € (6 Mio. DM) gedeckt werden sollten.
Unter dem 15. März 2004 beantragte die Beklagte einen gemeinsamen Schlussverwendungsnachweis für alle fünf Zuwendungsbescheide/-schreiben inklusive J1. führen zu dürfen, um Doppelförderungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Kläger wie vertraglich vereinbart alle Kosten übernehme, die über den Eigenanteil hinausgingen. Am 24. August 2004 berief sie sich – durch ihren damaligen Bürgermeister, Herrn E. – erneut darauf, mit den J1. -Mitteln nicht sich, sondern dem Kläger Mittel erspart zu haben. Intern berechnete sie am 29. September 2004, bisher 5.860.219,08 € selbst getragen zu haben. Abzüglich noch zu erwartender Einnahmen in Gestalt einer J1. -Schlusszahlung in Höhe von 521.634,02 € und eines möglichen Abrufs von Landesmitteln für die Dichtwand in Höhe von 2.270.833,78 € verbleibe als Eigenanteil der Betrag von 3.067.751,29 €.
Am 11. November 2005 schrieb die Beklagte – durch ihren damaligen technischen Beigeordneten, Herrn T. – an den Kläger, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV), ihr Eigenanteil betrage feststehende 6 Mio. DM. Im Rahmen des J1. -Programms durch die EU-Kommission sei hingegen der Anteil des Landes gefördert worden. Sollte sich die EU-Förderrate reduzieren, erhöhten sich im selben Umfang die vom Land zu leistenden Zuwendungen.
Das MUNLV verzichtete anschließend darauf, Zinsen für vorzeitigen Mittelabruf von der Beklagten zu verlangen, um diese nicht schlechter zu stellen als im Rahmenvertrag vorgesehen, denn bei Sicherstellung des Abrufs der J1. -Mittel sei sie für den Kläger tätig gewesen.
Unter dem 19. Dezember 2006, 25. September 2007 (Kämmerer I. ), 9. Oktober 2007 (Leiter des Bauwesens C1. ) und 18. November 2009 (jetziger Bürgermeister A. ) erklärte die Beklagte gegenüber dem MUNLV bzw. der Bezirksregierung Düsseldorf erneut, mit den EU-Fördermitteln sei der Anteil des Landes und nicht der der Stadt gefördert worden.
Am 31. Mai 2007 übersandte die Beklagte – Bürgermeister E. – den Schluss-Verwendungsnachweis hinsichtlich der Dichtwand und teilte mit, dass nach Auszahlung der letzten Rate des J1. -Programms entsprechend der vertraglichen Vereinbarung abgerechnet werden solle, da ihr Eigenanteil begrenzt sei. Die Projektkosten würden ca. 38 Mio. € betragen, deshalb habe sie noch weiteren Zuwendungsbedarf. In diesem Schluss-Verwendungsnachweis führte sie aus, dass die Dichtwand nicht von der J1. -Förderung umfasst sei, es keine sonstige Förderbewilligung gebe und sie einen Eigenanteil leiste.
Die Bezirksregierung Düsseldorf erkannte nicht, dass die Beklagte zum Teil ein und denselben Betrag als zuwendungsfähige Kosten in den Verwendungsnachweisen zu verschiedenen Zuwendungsbescheiden bzw. –zusagen aufführte, obwohl sie dort jeweils angab, einen Eigenanteil von 10 % zu tragen und keine sonstigen öffentlichen Förderungen in Anspruch zu nehmen. Die Bezirksregierung Düsseldorf nahm dementsprechend an, die Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Kosten betrage 38.973.460,81 €. Auf dieser Basis brachte sie am 18. November 2009 weitere 2.233.250,38 € zur Auszahlung.
Am 14. Juli 2011 wurde die J1. -Restrate ausgezahlt, wobei sie teilweise mit einer Rückforderung verrechnet wurde, gegen die geklagt wurde, um eine weitergehende Auszahlung zu erreichen.
Im Oktober 2011 fiel der Bezirksregierung Düsseldorf auf, dass die Beklagte zahlreiche Belege sowohl bei ihr als auch bei der J1. eingereicht hatte und die zuwendungsfähigen Gesamtkosten weit unter den auch von der Beklagten angegebenen 38 Mio. € lagen. Die Beklagte wurde zu einer Rückforderung angehört.
In einer Besprechung am 11. Januar 2012 vertrat die Beklagte, u.a. vertreten durch die Herren G. und I1. und in Abweichung zu deren Erklärungen vom 4. Juni 2003 und 25. September 2007, erstmals die Ansicht, die EU-Mittel seien auf den Eigenanteil der Beklagten anrechenbar. Bei Vertragsschluss mit dem Kläger seien diese nicht absehbar gewesen. Sie habe ein Interesse an deren Beantragung nur gehabt, wenn dadurch ihr Eigenanteil gemindert würde.
Am Folgetag übersandte die Beklagte der Bezirksregierung Düsseldorf eine Aufstellung der angefallenen Kosten ohne mehrfachen Ansatz einzelner Positionen.
In der Folgezeit vertrat auch Bürgermeister A. abweichend von seiner Erklärung vom 18. November 2009 für die Beklagte die Auffassung, die J1. -Mittel zur Finanzierung des Eigenanteils der Beklagten verwenden zu können, da letztere keinen Grund gehabt hätte, eine Förderung zu beantragen, um ausschließlich den Kläger zu entlasten. Eine Erstattung komme nur in Betracht, soweit die Fördermittel die Gesamtkosten von 35.380.359,64 € überstiegen (verbleibender Eigenanteil der Beklagten danach 0,00 €).
Mit Rückforderungsbescheid vom 4. Mai 2012 forderte die Bezirksregierung Düsseldorf von der Beklagten einen Zuwendungsbetrag in Höhe von 3.671.830,20 € zurück. Der Rückzahlungsbetrag ergebe sich aus der Differenz zwischen den zuwendungsfähigen Gesamtkosten (35.203.602,15 €) und der tatsächlich gezahlten Zuwendung (35.807.681,06 €) zuzüglich des Eigenanteils der Beklagten. In diesem Umfange seien ihre Zuwendungsbescheide wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden.
Die Beklagte erhob dagegen Klage vor dem erkennenden Gericht – 17 K 4342/12 –, beschränkte sich aber auf eine Teilanfechtung, soweit eine höhere Rückzahlung als 471.311,72 € festgesetzt worden sei. Sie trug vor, entsprechend der Forderung der Bezirksregierung Düsseldorf J1. -Mittel beantragt zu haben. Es dürfe kein Leistungsbescheid erlassen werden, wenn es um einen vertraglichen Anspruch gehe. Eine auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, denn der Zuschuss durch die J3. NRW sei keine Zuwendung Dritter, sondern des Klägers selbst. Nicht jede Änderung der Finanzierung genüge für einen Bedingungseintritt. Für einen Leistungsbescheid sei die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW abgelaufen. Zudem unterliege die Rückforderung der Regelverjährung des § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Nachdem das Gericht in einem Erörterungstermin im Verfahren 17 K 4342/12 darauf hingewiesen hatte, dass es problematisch sei, inwieweit der Kläger einen Rückforderungsanspruch mittels Rückforderungsbescheid geltend machen könne oder dafür stattdessen Leistungsklage zu erheben habe, hat der Kläger am 20. Dezember 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, es gehe ihm um einen Betrag in Höhe von 3.200.518,48 €, welcher wegen der Teilanfechtung des Rückforderungsbescheides noch streitig sei. Diese Klageforderung sei gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG NRW zu verzinsen.
Ursprünglich hatte der Kläger darüber hinaus noch 73.719,96 € an Zinsen auf den unstreitigen zwischenzeitlich erstatteten Betrag von 471.311,72 € für die Zeit vom 18. Dezember 2009 bis 28. Dezember 2012 gefordert. Nachdem er die Klage insoweit teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr noch,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.200.518,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, die Klage erfülle schon nicht die Mindestanforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie des Verfahrens 17 K 4342/12 und der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers, der Beklagten und der J3. NRW Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einstellung des Verfahrens, soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat (Zinsforderung in Höhe von 73.719,96 €), beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Die (verbleibende) Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
Sie ist zulässig. § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO steht nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sollen in einer Klage die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Abgesehen davon, dass es sich nur um eine Soll-Vorschrift handelt, erfüllt die Klageschrift diese Anforderungen vollständig. Sie nimmt Bezug auf das Verfahren betreffend den Rückforderungsbescheid – 17 K 4342/12 –, in dem der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableitet, ausführlichst ausgebreitet wurde. Die Beklagte selbst hat dort Bedenken hinsichtlich eines Vorgehens mittels Rückforderungsbescheid vorgetragen, was das Erfordernis der Erhebung einer Leistungsklage impliziert.
Diese Leistungsklage ist auch begründet.
A.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung weiterer 3.200.518,48 €.
Anspruchsgrundlage ist insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
Die Beklagte hat durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund 3.200.518,48 € erlangt bzw. der rechtliche Grund ist insoweit zwischenzeitlich weggefallen.
I.
Unstreitig hat die Beklagte 35.807.681,06 € an Zuwendungen für ihr Deichrückverlegungsprojekt erhalten.
Diese Zuwendungen stellen im Verhältnis zwischen den Beteiligten vollständig Leistungen des Klägers zur (vermeintlichen) Erfüllung des § 3 des Rahmenvertrages dar.
Soweit diese Beträge direkt von ihm ausgezahlt wurden, liegt dies auf der Hand. Aber auch soweit die Beträge über die J3. NRW ausgezahlt wurden, sind sie zwischen den Beteiligten als Leistungen des Klägers anzusehen.
1.
Zwar kam der Rahmenvertrag zu den schon angelaufenen Förderungen (Zuwendungsbescheid 94 und Zuwendungsbescheid 96) hinzu, ohne eine ausdrückliche Regelung zu treffen, was bei einer späteren EU-Förderung bezüglich diesen zu geschehen habe. Aber schon seine (ergänzende) Auslegung, § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. §§ 133, 157 BGB, ergibt, dass die EU-Förderung ausschließlich dem Land zugutekommen, auf dessen Zahlungsverpflichtungen angerechnet werden sollte. Es ist insoweit vom vorhandenen Vertragsinhalt auszugehen. Der darin zum Ausdruck gekommene Parteiwille ist zu ermitteln. Sinn und Zweck des Vertrages sowie die beiderseitigen Interessen sind zu berücksichtigen. Die Beklagte sollte nach dem eindeutigen Willen bei Vertragsschluss so weit einen Eigenanteil leisten, wie es ihr bei der damals sehr angespannten Haushaltslage möglich war. Dies wird schon darin deutlich, dass der erste Zuwendungsbescheid zunächst nur 80 % Landesförderung vorsah und das Finanzministerium nur auf Bitten des Innenministeriums und wegen des Haushaltssicherungskonzeptes betreffend die Beklagte im Einzelfall einer Förderung von 90 % zustimmte, wobei der Eigenanteil zusätzlich 6 Mio. DM nicht überschreiten durfte. Die Beklagte sollte auf jeden Fall kostenmäßig beteiligt werden, und zwar genau so weit, wie es ihr wirtschaftlich gerade noch möglich war. Nur soweit ihr Leistungsvermögen überschritten und das Projekt sonst an fehlenden Mitteln scheitern würde, sollte der Kläger für Kosten einstehen. Dies ergibt schon die Reihenfolge der jeweiligen Verpflichtungen in den §§ 2 und 3 des Rahmenvertrages und die Bezugnahme der nachrangigen Verpflichtung des Klägers auf die (vorhergehende) Eigenanteil-Leistungspflicht der Beklagten (Auffangfunktion). In einer solchen Situation, in der der Kläger weit über das sonst übliche Maß hinaus bereit war – weil anders eine Verwirklichung der Rheindeichrückverlegung nicht möglich schien –, die Beklagte zu entlasten, entspricht es dem (mutmaßlichen) Willen der Beteiligten als Vertragsparteien, dass eine Heranziehung von EU-Fördergeldern allein den sich überobligatorisch engagierenden Kläger entlasten soll. Dies gilt umso mehr, wenn die EU-Fördergelder – wie hier – nur durch eine Kofinanzierungszusage des Klägers fließen können. Aus der Bereitschaft des Klägers, weit über das sonst Übliche hinaus der Beklagten bei der Deichverlegung „unter die Arme zu greifen“, ergab sich spiegelbildlich eine besondere Verantwortung der Beklagten, dem Kläger zu helfen, etwaige Entlastungsmöglichkeiten nutzen zu können.
2.
Selbst wenn die Auslegung des Rahmenvertrages anderes ergäbe, stünde zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Geschäftsgrundlage des gesamten Zuwendungsgeschehens zwischen den Beteiligten vor Beantragung der J1. -Förderung einvernehmlich dahingehend geändert wäre, dass daraus resultierende Fördermittel allein den Kläger entlasten sollten. Unstreitig bat der Kläger um die Beantragung entsprechender Fördermittel. Erkennbar sollte auch praktisch das gesamte Zuwendungsgeschehen auf eine J1. -Förderung umgestellt werden – mit Ausnahme von Teilen des Grundstückserwerbs, die über den dortigen Förderhöchstbeträgen lagen und ohnehin weiter mit 10 % Eigenanteil der Beklagten gefördert werden mussten. Die Umstellung der Gesamtförderung scheiterte allein an den nicht mehr ausreichenden J1. -Mitteln hinsichtlich der Dichtwand.
Anders als dass sich von vornherein alle Beteiligten einig waren, die J1. -Förderung solle allein dem Kläger und nicht der Beklagten zugutekommen, lässt sich auch nicht erklären, weshalb die Beklagte genau dies durch eine Vielzahl ihrer bedeutendsten Funktionsträger über etliche Jahre stets verlautbaren ließ und auch intern durchgehend davon ausging.
3.
Selbst wenn dies nicht vorab verabredet worden wäre, ergäbe sich aber aus dem J1. -Antrag der Beklagten, der auch eine Erklärung gegenüber dem Kläger als Kofinanzierer darstellt, dass nur dieser entlastet werden sollte. Dem J1. -Antrag war der Rahmenvertrag mit der damals angenommenen 90%igen Landesförderung beigefügt. Der Förderantrag stellte jedoch klar, dass daran nicht mehr festgehalten würde, sondern nur 60 % als Kofinanzierung vom Land zu leisten seien und es bei 10 % Eigenanteil verbleibe, mithin die 30 % J1. -Anteil vollständig die bisherige unmittelbare Leistungspflicht des Klägers mindern sollten.
4.
Entsprechendes ergäbe sich auch jeweils noch selbstständig aus den Anträgen der Beklagten hinsichtlich des Zuwendungsbescheides 01 und dessen Umwidmung.
5.
Zudem ergäbe es sich aus den vielfachen gleichlautenden Erklärungen der Beklagten und den Verwendungsnachweisen für die einzelnen Zuwendungen, die jeweils einen fortbestehenden Eigenanteil auswiesen. Insbesondere ergäbe es sich aus denjenigen Erklärungen der Beklagten, mit denen sie erfolgreich Forderungen des Klägers etwa hinsichtlich Zinsen nur mit dem Hinweis abwehren konnte, die J1. -Förderung diene nicht ihrer Entlastung, sondern der des Klägers.
Die abweichenden Äußerungen der Herren G. , I1. und A1. Anfang 2012 ohne jede Erläuterung, weshalb ihre eigenen früheren Äußerungen falsch gewesen sein sollten, sind nicht nachvollziehbar. Überdies steht ihnen der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Das Verhalten der Beklagten widerspricht insoweit in besonders eklatantem Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verkehrssitte, § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 242 BGB. Schon im Allgemeinen Geschäftsverkehr widerspräche es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, über ein Jahrzehnt Vermögensdispositionen des Vertragspartners zu veranlassen (Auszahlungen und Verzicht auf Zinsen) und insoweit Vorteile aus einer ständig und vehement vertretenen Rechtsauffassung zu ziehen, diese dann aber aufzugeben, nachdem alle Vorteile gezogen sind und man selbst durch unzutreffende Angaben (z.B. Behauptung eines Kostenvolumens von 38 Mio. €) sogar Überzahlungen (mit-)verursacht hat. Bei einem nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) in besonderer Weise an Recht und Gesetz gebundenen Träger öffentlicher Verwaltung im Verhältnis zum Land gilt dies umso mehr, da der Kläger die vielfach nötige Kooperation mit der Beklagten angesichts deren verfassungsrechtlich verbürgter Stellung, Art. 28 GG, 78 der Verfassung des Landes NRW, nicht einfach für die Zukunft einstellen kann, wie ein Wirtschaftssubjekt im Allgemeinen Geschäftsverkehr, wenn es die Unzuverlässigkeit und/oder Unredlichkeit eines Geschäftspartners erkennt. Dies muss korrespondierend auf Seiten der Beklagten zu einem die maßgebliche Verkehrssitte prägenden wohlwollenden und kooperativen Grundverständnis ihrer Beziehungen zum Kläger führen, das der gemeinsamen Stellung als Träger öffentlicher Verwaltung gerecht wird. Verstärkt gilt dies im Bereich der freiwilligen Leistungen des Landes, in dem sich der Kläger hier weit über das sonst übliche Maß hinaus zugunsten der Beklagten engagiert hat. Der zunächst einmal anerkennenswerte Gedanke von Bediensteten der Beklagten, hohe Rückforderungen von ihrer Stadt abzuwenden, vermag nicht jedwede Äußerungen zu rechtfertigen. Gewisse Grenzen sind auch dann zu beachten. Dies beinhaltet beim Tätigwerden für einen Träger öffentlicher Verwaltung zumindest, Erklärungen wider besseres Wissen zu unterlassen. Von solchen ist aber grundsätzlich auszugehen, wenn neuerliche Äußerungen in unüberbrückbarem Widerspruch zu wesentlichen und in voller Tatsachenkenntnis nachhaltig getätigten vorherigen Äußerungen derselben handelnden Personen stehen, ohne sich mit diesem Widerspruch auseinanderzusetzen. Ein Mindestmaß an Verlässlichkeit auf rund ein Jahrzehnt mehrere dutzendfach wiederholte schriftliche Erklärungen im Verhältnis zwischen Land und Kommune dürfte auch im langfristigen Interesse der Beklagten liegen. Dies scheint die Beklagte zwischenzeitlich auch eingesehen zu haben, da sie im Klageverfahren die Äußerungen der Herren G. , I1. und A1. vom Anfang des Jahres 2012 nicht mehr ausdrücklich wiederholt hat.
6.
Abgesehen von allem Vorstehenden hat die Beklagte selbst im Parallelverfahren – 17 K 4342/13 – ausgeführt, dass die Zahlungen durch die J3. NRW solche des Klägers selbst seien. An diesem Vortrag zur Rechtfertigung ihrer dortigen eigenen Klage gegen den Rückforderungsbescheid muss sie sich dann aber auch betreffend die Leistungsklage des Klägers festhalten lassen (Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens analog § 242 BGB).
II.
In Höhe von 3.200.518,48 € hat die Beklagte keinen rechtlichen Grund für ein Behaltendürfen von Zuwendungen (mehr).
1.
Auch die Beklagte räumt ein, dass sie nicht mehr an Zuwendungen beanspruchen kann als sie überhaupt an zuwendungsfähigen Aufwendungen hatte.
Unstreitig ist, dass die tatsächlichen zuwendungsfähigen Kosten unter den zugewendeten 35.807.681,06 € liegen. Das Gericht folgt insoweit nach eigener Prüfung der Annahme des Klägers, dass 35.203.602,15 € zuwendungsfähig waren. Darüberhinausgehende Positionen wie etwa die Anschaffung von Kunstwerken und Ausgaben für einen Partyservice sind erkennbar nicht ansatzfähig und sind in den Klageverfahren auch von der Beklagten nicht mehr substantiiert verteidigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. Juli 2012 im Verfahren 17 K 4342/12 Bezug genommen, Blatt 35 der dortigen Gerichtsakte.
2.
Nach den Ausführungen unter A.I. besteht aber auch kein Zweifel, dass die der Beklagten zustehenden Zuwendungen um die Summe eines Eigenanteils von 10 %, aber maximal 6 Mio. DM (~ 3.067.751.29 €), unter der Summe der zuwendungsfähigen Kosten liegen müssen, mithin es keinen Rechtsgrund für ein Behalten dürfen darüberhinausgehender Beträge gibt. Zusätzlich zu den eben genannten obigen Ausführungen ergibt sich dies auch aus jedem einzelnen Förderantrag, Zuwendungsbescheid bzw. –schreiben und Verwendungsnachweis.
Die Beklagte hat überdies keine Zuwendungsbescheide des Klägers über einen Gesamt-Zuwendungsbetrag in Höhe von 35.203.602,15 € erhalten. Der Höchstbetrag aller vier Zuwendungsbescheide des Klägers – die jeweils den Eigenanteil fordern – beläuft sich zusammen gerade einmal auf 18.262.834.72 €. Für darüberhinausgehende Leistungen kann sich die Beklagte betreffend weit mehr als die zurückgeforderten Beträge nur auf den Rahmenvertrag berufen, der aber den Eigenanteil für die Gesamtsumme ebenfalls unmissverständlich festschreibt. Abgesehen von den obigen Ausführungen zur Anrechnung der Zahlungen durch die J3. NRW auf die Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger ist es auch deshalb unverständlich, wie die Beklagte jemals vertreten konnte, die J1. -Förderung reduziere ihren Eigenanteil auf Null, weil nur in geringem Umfang überhaupt eine Überschneidung der Förderungen vorliegt – bei der dann allerdings wieder die Zahlungen der J3. NRW als solche des Klägers zählen, mithin den Kläger und nicht die Beklagte entlasten, –. Es mutet beispielweise geradezu grotesk an, hinsichtlich des Zuwendungsbescheides 01 den dortigen Eigenanteil mittels J1. -Mitteln decken zu wollen, wenn diese doch gerade nicht für die Dichtwand bewilligt wurden. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der nicht bei der J1. -Förderung berücksichtigten Entschädigungszahlungen an die C. AG (Zuwendungsbescheid 99) oder der Eigentumserwerbskosten (Zuwendungsbescheid 96), die im Rahmen von J1. nur mit pauschalen 2.566.880,00 € und nicht in Höhe der tatsächlich aufgewandten über 7,5 Mio. € förderfähig waren. Noch weniger verständlich ist der Gedanke, die J1. -Förderung könnte den Eigenanteil entfallen lassen, soweit diese wie bei den Zuwendungsbescheiden 99 und 01 nicht einmal nachträglich bewilligt wurde, sondern schon bei Bescheiderlass bekannt war und dennoch ein Eigenanteil ausdrücklich vorgesehen wurde.
3.
Von der zusammengerechneten Überzahlung in Höhe von 3.671.830,20 € hat die Beklagte durch bloße Teilanfechtung des Rückforderungsbescheides 471.311,72 € anerkannt und zurückgezahlt. Mithin ist nur noch die eingeklagte Summe von 3.200.518,48 € offen.
III.
Der klägerische Anspruch ist auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist läuft frühestens ab dem Schluss des Jahres 2012, da der Kläger nicht vor dem 12. Januar 2012 Kenntnis davon erlangt hat, welche Überförderung eingetreten ist, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Entstanden ist sein Anspruch frühestens mit der Zahlung der J1. -Schlussrate nach dem 14. Juli 2011. Etwaige weitere Rückforderungen, wenn die Klage gegen die seitens der EU-Kommission vorgenommene Aufrechnung erfolgreich sein sollte, entstehen zwar sogar erst später. Hinsichtlich der hier streitigen Beträge steht aber seit der J1. -Schlussabrechnung fest, welche Beträge an EU-Fördergeldern mindestens verbleiben und zugunsten des Klägers dessen Leistungspflicht gegenüber der Beklagten mindern. Welche förderfähigen Kosten der Beklagten entstanden sind, weiß der Kläger jedoch erst durch die ihm im Januar 2012 zugeleitete Kostenaufstellung der Beklagten.
Überdies wäre der Beklagten die Erhebung der Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung analog § 242 BGB ohnehin abgeschnitten. Gerade Sie bat nämlich wiederholt um eine Gesamtabrechnung und noch am 31. Mai 2007 darum, diese Gesamtabrechnung erst nach Zahlung der J1. -Schlussabrechnung vornehmen zu dürfen, worauf sich der Kläger tatsächlich geduldete (von der Beklagten veranlasste Vermögensdisposition). Sich dennoch auf Verjährung zu berufen, stellt als widersprüchliches Verhalten einen eindeutigen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte im Bereich der freiwilligen Leistungen zwischen Land und Kommune dar.
Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren ohne jede Relevanz, da es mit der streitgegenständlichen Leistungsklage weder um einen Aufhebungs- noch um einen Rückforderungsbescheid geht, unabhängig davon, ob diese Frist überhaupt auf Rückforderungsbescheide anwendbar und dann bei Bescheiderlass bereits verstrichen gewesen wäre.
B.
Der Zuspruch von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf §§ 291, 288 BGB.
C.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 Zivilprozessordnung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich soweit über den Streitgegenstand noch zu entscheiden war aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die teilweise Klagerücknahme konnte hinsichtlich der Kostengrundentscheidung analog § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unberücksichtigt bleiben, da sie nur einen geringen Teil der ursprünglichen Klageforderung betraf.
Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nummern 3 und 4 VwGO vorliegt. Bei der Rechtssache handelt es sich um einen Einzelfall der gescheiterten vollständigen Umstellung eines Zuwendungsgeschehens auf die bereits ausgelaufene J1. -Förderung, die einvernehmlich allein dem Kläger zugutekommen sollte, ohne jede grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht auch von keiner Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab.