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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 8659/10·11.05.2011

Leistungsbescheid wegen Ersatzvornahme: Entsorgung verdorbener Lebensmittel bestätigt

Öffentliches RechtAbfallrechtVerwaltungszwangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Leistungsbescheid an, mit dem ihr die Kosten für eine Ersatzvornahme zur Beseitigung verdorbener Lebensmittel in ihrer Wohnung auferlegt wurden. Streitpunkt war, ob die entsorgten Gegenstände Abfall im Sinne des KrW-/AbfG und die Maßnahme als zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich war. Das Gericht hielt die Ersatzvornahme und die Kostenfestsetzung für rechtmäßig: Abfalleigenschaft, Gesundheitsgefährdung durch Ungezieferbefall und die Erstattungsfähigkeit von Schlossöffnungsaufwendungen lagen vor. Formale Anhörungsdefizite waren im Prozess geheilt.

Ausgang: Die Klage gegen den Leistungsbescheid wegen Ersatzvornahme zur Entsorgung verdorbener Lebensmittel wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ersatzvornahme ist rechtmäßig und kostenerstattungsfähig, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und innerhalb der behördlichen Befugnisse liegt (§55 Abs.2 VwVG NRW).

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Als Abfall im Sinne des KrW-/AbfG gelten auch in der Wohnung derart verdorbene, ununterscheidbar gehäufte Lebensmittel; die Entledigungsfiktion greift, wenn keine absehbare weitere Verwertung vorliegt (§3 Abs.3 KrW-/AbfG).

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Bei rechtmäßiger Ersatzvornahme sind die hierfür an Beauftragte und Hilfspersonen entstehenden Kosten erstattungsfähig; hierzu gehören auch notwendige Aufwendungen für das Öffnen der Wohnung (z. B. Schlüsseldienst, Zylinderwechsel).

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Ein vorheriges Unterlassen der formellen Anhörung vor Erlass des Kostenbescheids ist geheilt, wenn dem Betroffenen im Verwaltungsgerichtsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwfVG§ 59 Abs. 1 VwVG NRW§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Rubrum

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N-Straße 4 in E.

2

Anlässlich der Entsorgung von ordnungswidrig im Außenbereich des Grundstücks der Klägerin gelagertem Abfall am 21. Juli 2010 durch die Beklagte nahmen Mitarbeiter der Beklagten erheblichen Gestank und Ungezieferbefall vor dem Küchenfenster an der Vorderfront des Wohnhauses der Klägerin wahr. Nachdem die Klägerin den Zutritt zu ihrem Haus verweigert und die Wohnung verlassen hatte, wurde die Haustüre unter Inanspruchnahme des Schlüsseldienstes M geöffnet. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 102,99 Euro. Bei der Überprüfung stellte die Beklagte fest, dass der Eingangsbereich und die Küche völlig mit verdorbenen und schimmeligen Nahrungsmitteln, insbesondere Milchprodukte und Fleisch, zugestellt war. Die Beklagte ordnete daraufhin die sofortige Entsorgung der Abfälle aus der Wohnung der Klägerin an und teilte ihr den für den folgenden Tag festgesetzten Termin zur Entsorgung mit. Die Entsorgungsarbeiten wurden am 22. Juli 2010 durch die damit beauftragte Firma B durchgeführt, die dafür 964,79 Euro in Rechnung stellte.

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Mit Leistungsbescheid vom 7. Dezember 2010 setzte die Beklagte als Kosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Müllentsorgung aus dem Haus N-Straße 4 einen Betrag in Höhe von 1.067,78 Euro fest.

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Am 10. Dezember 2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht: Es seien auch unverdorbene Lebensmittel weggeworfen worden. Die Nachbarschaft sei nicht in Mitleidenschaft gezogen worden. Es sei nicht erforderlich, sie vor sich selbst zu schützen. Die im Leistungsbescheid angegebene Adresse sei falsch angegeben. Sie stelle der Beklagten die Kosten für die Wiederinstandsetzung der Wohnung in Rechnung. Es sei ihr nur ein Schlüssel ausgehändigt worden; ihr sei nicht bekannt, wo sich die beiden anderen Schlüssel befänden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Leistungsbescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO).

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Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 7. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. §§ 77 Abs. 1, Abs. 2, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 21, 27 Abs. 1 KrW-/AbfG. Danach sind vom Pflichtigen die Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie die Kosten zu erstatten, die der Vollzugsbehörde (§ 56 VwVG NRW) durch die Ersatzvornahme entstanden sind.

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Formale Bedenken bestehen nicht. Die Klägerin wurde vor Erlass des Kostenbescheides zwar nicht angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW). Sie hatte jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so dass dieser Verfahrensfehler geheilt ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwfVG). Soweit die Klägerin rügt, es habe die Anhörung vom 23. April 2010, die zur Ordnungsverfügung geführt habe, nicht stattgefunden, ist dies für dieses Verfahren unerheblich. Die von der Klägerin angesprochene Ordnungsverfügung vom 7. Juni 2010 betrifft die Entsorgung der im Außenbereich des klägerischen Grundstücks gelagerten Abfälle.

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Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegende Amtshandlung war rechtmäßig.

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Das Räumen von Küche sowie Eingangsbereich und Entsorgen verdorbener Lebensmittel im Haus N-Straße 4 der Klägerin in E war eine Ersatzvornahme im Sinne des § 59 Abs. 1 VwVG NRW. Die Beklagte als örtlich und sachlich zuständige Sonderordnungs- und als Vollzugsbehörde hat mit der Ausführung einer Handlung, die die Klägerin als Abfallbesitzerin und Abfallerzeugerin nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG vorzunehmen verpflichtet war, die Fa. B beauftragt. Hierfür sind der Beklagten Kosten in Höhe von 964,79 Euro in Rechnung gestellt worden. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme konnte die Beklagte nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW auch ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt anwenden, weil sie als Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelte und dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war.

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Der Beklagte wäre als untere Abfallwirtschaftsbehörde (§ 34 Abs. 1 AbfG NRW) aufgrund §§ 21, 27 Abs. 1 KrW-/AbfG befugt gewesen, von der Klägerin die Entsorgung der verdorbenen Lebensmittel zu verlangen. Denn es handelte sich dabei um Abfall zur Beseitigung, den die Klägerin in einer nicht zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage – ihrer Wohnung – lagerte oder ablagerte.

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Die verdorbenen Lebensmittel stellen bewegliche Sachen dar, die jedenfalls unter die Abfallgruppe Q16 fallen und derer sich die Klägerin entledigen will, mithin Abfall im Sinne des § 3 Abs. 3 KrW-/AbfG. Der Wille der Klägerin, sich der Sachen zu entledigen, ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG anzunehmen, weil die Klägerin den verdorbenen und/oder abgelaufenen Lebensmitteln keinen unmittelbaren neuen Verwendungszweck zuwies. Sie ließ die Sachen lediglich liegen und verrotten. In diesem Zustand sind sie auch nicht mehr als Nahrungsmittel für Katzen verwendbar, wie die Klägerin meint. Ob sich unter den entsorgten Lebensmitteln auch solche befanden, die nicht verdorben waren, kann dahinstehen, weil dies an der Abfalleigenschaft nichts ändert. Ausweislich der Fotos, die sich in den Akten befinden, waren sämtliche Lebensmittel in der Wohnung (Küche, Flur, Eingangsbereich) in großen Mengen angehäuft und ununterscheidbar übereinander gestapelt. Dazwischen befanden sich verschmutztes Geschirr und gefüllte Mülltüten sowie zu kühlende Lebensmittel wie Eier, Fleisch, Wurst und Milchprodukte. Eine Ordnung ist nicht erkennbar. Lebensmittel, die auf diese Art und Weise in einer Küche gelagert werden, werden üblicherweise entsorgt. Damit greift hier auch für etwaige noch brauchbare Lebensmittel die Entledigungsfiktion nach § 3 Abs. 3 KrW-/AbfG.

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Im Übrigen ist hinsichtlich der verdorbenen Lebensmittel auch die Abfalleigenschaft nach § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG gegeben, weil die Sachen zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt ordnungsgemäß entsorgt werden mussten. Die verdorbenen Lebensmitteln waren bereits von Ungeziefer befallen. Zudem ging von den Sachen ein bestialischer Gestank aus, der selbst auf den Fußwegen vor und hinter dem Haus kaum auszuhalten war. Bei der Entsorgung mussten die Mitarbeiter der Fa. B Mundschutz und Schutzanzüge tragen.

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Die Beklagte hätte sich ermessensfehlerfrei an die Klägerin wenden können, weil sie für die Zustände in ihrer Wohnung verantwortlich war. Sie war Handlungsstörerin, weil sie die Lebensmittel verderben ließ, ohne sie vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zu verbrauchen oder zeitnah zu entsorgen. Zudem ist die Klägerin als Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG Zustandsstörerin. Die Ordnungsverfügung wäre angesichts der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter und des erheblichen Verstoßes gegen das Abfallrecht nicht unverhältnismäßig gewesen.

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Die Räumung der Wohnung und Entsorgung der Lebensmittel waren zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 55 Abs. 2 VwVG NRW notwendig. Die durch die verdorbenen organischen Abfälle angelockten Ungeziefer sowie die erhebliche Geruchsbelästigung stellten eine Gesundheitsgefahr für die Klägerin und die unmittelbare Nachbarschaft dar, die sich angesichts der warmen Witterung und der vorangeschrittenen Verrottung – die Nahrungsmittel waren zum Teil schimmelig oder schon über ein Jahr abgelaufen – noch zu verstärken drohte. Eine Erkrankung der Nachbarn und der Klägerin selbst hätte jederzeit eintreten können, so dass sofortige Abhilfe geboten war. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW hätte nicht ausgereicht.

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Die Kosten für die Öffnung der Eingangstüre durch den Schlüsseldienst sowie den Einbau eines neuen Zylinders sind notwendige Voraussetzung sowie Folge- und Begleitmaßnahme der Abfallentsorgung. Die Klägerin hatte am Tag der Ortsbesichtigung am 21. Juli 2010, als der Zustand der Küche erkennbar war, den Zutritt zur Wohnung verweigert und das Haus verlassen. Ferner war am darauffolgenden Tag der Entsorgung das Öffnen der Türe mit den neuen Schlüsseln erforderlich. Als Teil der Verwaltungszwangsmaßnahme sind die Kosten in Höhe von 102,99 Euro ebenfalls als Kosten, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind, erstattungsfähig.

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Dass in der Begründung des Bescheides von einer sofortigen Müllentsorgung "aus Ihrer Wohnung Cstraße 58" die Rede ist, ist unschädlich. Abgesehen davon, dass die Angabe offensichtlich unrichtig ist (vgl. § 42 VwVfG NRW) und jederzeit berichtigt werden kann, wird in der Kostenfestsetzung ausdrücklich auf die Kosten der Müllentsorgung "aus Ihrem Haus N-Straße 4 in E" abgestellt. Zudem ist den dem Leistungsbescheid beigefügten Rechnungskopien zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung aus dem Haus N-Straße 4 entstanden sind.

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Zu Recht hat sich die Beklagte mit dem Leistungsbescheid an die Klägerin gewandt, da sie als Abfallentsorgungspflichtige nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW als "Pflichtige" in Anspruch zu nehmen ist.

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Die behaupteten Schäden, die angeblich bei der Räumung verursacht worden sein sollen, hat die Klägerin weder spezifiziert noch beziffert. Im Übrigen wären für etwaige Schadenersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung auch die ordentlichen Gerichte zuständig. Hinsichtlich der Schlüssel fehlt es bereits an einem Schaden. Von den drei Wohnungsschlüsseln wurden nach der Türöffnung zwei der Klägerin selbst, und der dritte nach der Räumung einem Bevollmächtigten der Klägerin übergeben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.