PKH-Antrag abgelehnt; Zwangsgeld wegen Abfalllagerung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Anfechtung einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung von Abfällen. Das Verwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sowie die Festsetzung des Zwangsgelds. Die eingelagerte Ware ist als Abfall im Sinne des KrW-/AbfG anzusehen; Umweltgefährdung ist hierfür nicht erforderlich.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Anfechtung der Ordnungsverfügung abgelehnt; Zwangsgeldfestsetzung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach summarischer Prüfung abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der vollständigen Antragseinreichung erkennbar keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Eine bestandskräftige Ordnungsverfügung mit ordnungsgemäßer Zustellung und Rechtsmittelbelehrung ist in der Regel vollstreckbar; Einwendungen gegen die Grundverfügung sind im Rahmen der Anfechtung der Festsetzung eines Zwangsmittels ausgeschlossen.
Zwangsgeld nach den Vorschriften des VwVG kann rechtmäßig festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.
Gegenstände wie Palettenholz und Bahnschwellen sind Abfall im Sinne des KrW-/AbfG, wenn ihr früherer Verwendungszweck entfallen ist und kein neuer Verwendungszweck dargetan wird; hierfür ist eine Umweltgefährdung nicht erforderlich (Entledigungswille).
Die teilweise Entfernung von Abfällen entbindet nicht von der Verpflichtung zur vollständigen Beseitigung aller in der Ordnungsverfügung genannten Gegenstände; die Angemessenheit des Zwangsgeldes ist auf Ermessensfehler zu prüfen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Rubrum
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung im Zeitpunkt der vollständigen Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i.V.m § 166 VwGO).
Der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgelds gemäß §§ 55 Abs. 1, 60, 63, 64 S. 1 VwVG NRW liegen vor. Die aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Mai 2009 folgende Verpflichtung des Klägers, die in der Ordnungsverfügung näher bezeichneten, auf dem Grundstück Xstraße 51 in S1 lagernden Abfälle bis zum Ablauf einer Woche nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, ist seit dem 13. Juni 2009 unanfechtbar, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Der Kläger hat gegen diese Ordnungsverfügung, die mit einer fehlerfreien Rechtsmittelbelehrung versehen war und die ihm ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 13. Mai 2009 zugestellt worden ist, keine Klage eingelegt. Die Beklagte hat dem Kläger in dieser Ordnungsverfügung für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung zu Ziffer 1. innerhalb der gesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro angedroht, §§ 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW.
Der Kläger ist der ihm auferlegten Verpflichtung zur Abfallentsorgung innerhalb der dazu bestimmten, angemessenen Frist nicht nachgekommen, § 64 S. 1 VwVG NRW. Ausweislich der in der Akte befindlichen Lichtbilder befand sich bei der am 17. September 2009 durchgeführten Ortsbesichtigung auf dem Grundstück des Klägers weiterhin ein Großteil der in der Ordnungsverfügung aufgeführten, zu entsorgenden Gegenstände, nämlich Kanister und Folien, Altholz, Dachpappen- und Bitumenreste, Rohrreste und alte Bahnschwellen. Dass der Kläger einen Teil der Abfälle entsorgt hat, ist unerheblich. Nach der bestandskräftigen Ordnungsverfügung sind sämtliche dort genannten Abfälle zu beseitigen. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Palettenholz und die Bahnschwellen schon seit über 30 Jahren dort liegen und zum größten Teil verrottet sind, und ob von der Lagerung eine Umweltgefährdung ausgeht oder nicht. Einwendungen gegen die seit dem 13. Juni 2009 bestandskräftige Grundverfügung sind im Rahmen der Anfechtung der Festsetzung des Zwangsmittels ausgeschlossen,
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45/87-, NVwZ 1990, 663.
Ungeachtet dessen handelt es sich bei dem Palettenholz und den Bahnschwellen auch um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG. Der Entledigungswille des Klägers ist zu vermuten, weil die frühere Zweckbestimmung der Gegenstände objektiv weggefallen und kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle getreten ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Palettenholz und Bahnschwellen gegenwärtig eine Funktion erfüllen oder künftig einer Verwendung zugeführt werden sollen. Vielmehr will der Kläger das Material schlicht liegen und verrotten lassen. Bei dem betroffenen Grundstück handelt es sich aber nicht um eine für die Beseitigung von Abfällen zugelassene Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG. Eine Gefährdung der Umwelt ist nicht Voraussetzung für die Annahme des Entledigungswillens nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG.
Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Festsetzung des Zwangsgelds liegen nicht vor, §§ 55 Abs. 1, 58 VwVG NRW.