Klage gegen Abschiebungsanordnung nach Bulgarien (Dublin/Folgeantrag) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der syrische Kläger stellte in Deutschland Asylantrag; EURODAC ergab einen früheren Antrag in Bulgarien, woraufhin das BAMF die Zuerkennung von Asyl in Deutschland verneinte und Abschiebung nach Bulgarien anordnete. Das VG Düsseldorf hält den Bescheid unter Verweis auf §§ 26a, 31, 34a AsylVfG und die Dublin‑Regelungen für rechtmäßig und weist die Klage ab. Keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände wurden vorgetragen.
Ausgang: Klage gegen den BAMF‑Bescheid auf Aufhebung des Asylbescheids und gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine isolierte Anfechtungsklage gegen belastende Entscheidungen in Asylbescheiden ist ausnahmsweise statthaft, weil ihre Aufhebung ein nachfolgendes Prüfverfahren des Bundesamtes auslösen kann.
Nach § 26a AsylVfG wird das Asylrecht versagt, wenn der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist.
Wurde einem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz (z. B. subsidiärer Schutz) gewährt, rechtfertigt dies regelmäßig die Zuständigkeit dieses Staates und die Zurückweisung eines Asylantrags in Deutschland im Anwendungsbereich der Dublin‑VO.
Die Anordnung der Abschiebung nach einem sicheren Drittstaat ist rechtmäßig, wenn die maßgeblichen Feststellungen (z. B. EURODAC‑Treffer) und die Voraussetzungen des § 34a AsylVfG vorliegen und keine neuen, substantiierten Umstände eine Gefährdung im Aufnahmestaat aufzeigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 0. Januar 1990 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben verließ er Syrien am 1. September 2013 auf dem Landweg und reiste über die Türkei zunächst nach Bulgarien, wo er sich ca. zehn Monate aufhielt. Von Bulgarien reiste er über Rumänien und Ungarn weiter in die Bundesrepublik Deutschland. Dort traf er am 18. August 2014 ein und stellte am 15. Oktober 2014 einen Asylantrag.
Durch einen Treffer in der EURODAC Datenbank wurde am 16. Oktober 2014 festgestellt, dass der Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Bulgarien um die Wiederaufnahme des Klägers.
Die bulgarischen Behörden teilten daraufhin am 11. November 2014 mit, dem Wiederaufnahmegesuch nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III VO) werde nicht entsprochen, da dem Kläger mit Entscheidung vom 14. Dezember 2013 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei.
Mit Bescheid vom 20. November 2014 (Zustellung frühestens am 5. Dezember 2014) stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe bereits in Bulgarien internationalen Schutz erhalten und könne sich wegen seiner Einreise aus Bulgarien als sicherem Drittstaat nicht auf das Asylrecht berufen.
Der Kläger hat am 10. Dezember 2014 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch unanfechtbaren Beschluss vom 8. Januar 2015 – 17 L 3023/14.A – abgelehnt.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, eine Abschiebung nach Bulgarien sei nicht zulässig. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsanordnung seien nicht gegeben, weil die Übernahmebereitschaft Bulgariens nicht positiv geklärt sei. Darüber hinaus könne aufgrund der aktuellen Auskunftslage davon ausgegangen werden, dass in Bulgarien derzeit Missstände gegeben seien, die die Annahme rechtfertigten, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte dort einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 17 L 3023/14.A ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.).
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. November 2014 ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 des Bescheides getroffene angefochtene Entscheidung ist § 26a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 26a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes auszulösen vermag,
vgl. zu § 27a AsylVfG OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 28 ff.
Das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Verfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Klage – wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien – teilweise, bezüglich der Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt,
in diese Richtung tendierend – allerdings nicht die Konstellation eines Bescheides nach §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG betreffend – BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 28 ff.
Denn die Klage hat – wie nachfolgend unter II. ausgeführt – jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
II. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20. November 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet.
Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. November 2014 Bezug genommen. Ergänzend wird auf die – auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden – Erwägungen des ausführlich begründeten Beschlusses vom 8. Januar 2015 – 17 L 3023/14.A – verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht. Den dortigen Ausführungen ist der Kläger im Hauptsacheverfahren nicht mehr entgegengetreten. Auch sonst sind keine beachtlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).