Klage gegen Androhungsbescheid (Zwangsgeld) wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagt gegen einen Androhungsbescheid der Behörde, mit dem Zwangsgeld angedroht wurde, und beantragt zugleich Wiedereinsetzung. Das Gericht hält die Zustellung per Postzustellungsurkunde für wirksam und die einmonatige Klagefrist für gewahrt; die Klage ging jedoch einen Tag zu spät ein. Eine Wiedereinsetzung wurde mangels rechtzeitiger und substantiierter Darlegung der Versäumnis abgelehnt; daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Androhungsbescheid wegen Fristversäumnis abgewiesen; Wiedereinsetzung nicht gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist wirksam und die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde erbringt den vollen Beweis für das darin bezeugte Zustelldatum (§§ 182, 418 ZPO).
Unklare oder schlampig auf dem Umschlag vermerkte Zustellungsangaben mindern nicht die Beweiskraft der Zustellungsurkunde; der Empfänger trägt den Gegenbeweis, dass erst ein späterer Zustellungstag vorliegt (§ 418 Abs. 2 ZPO).
Die einmonatige Klagefrist gegen einen Androhungsbescheid nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO ist einzuhalten; die Fristberechnung richtet sich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB, und eine Klage per Fax gilt erst mit dem Eingang beim Gericht als erhoben.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt die rechtzeitige und substantiierte Darlegung sowie den Nachweis der Umstände voraus, die zur Fristversäumnis geführt haben; nachträgliches Vorbringen außerhalb der zweiwöchigen Frist genügt nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Rubrum
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T 8/T1 Straße 49, G1 (ehemals G2) in X.
Auf dem Grundstück betrieb die insolvente Fa. I eine Schleiferei und Härterei. Bei Bodenuntersuchungen wurden auf dem Gelände hohe Chrom-, Blei-, Arsen- und Mineralölkohlenwasserstoffe nachgewiesen.
Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2007 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 15. September 2009 nahm die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Fa. C, auf vollständige Beseitigung der im südwestlichen Teil des Grundstücks vorgefundenen Schadstoffbelastungen durch Abtrag des belasteten Bodens in Anspruch.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 drohte die Beklagte der Klägerin für den Fall, dass diese den unter den Punkt 1. bis 3. in der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2007 genannten Anordnungen sowie der dazu in dem Ergänzungsbescheid vom 15. September 2009 aufgeführten Ergänzungen nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Verfügung nachkomme, ein Zwangsgeld hinsichtlich der Forderung zu 1. in Höhe von 50.000,--Euro und hinsichtlich der Forderungen zu 2. und 3. in Höhe von je 3.000,--Euro an. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid der Klägerin am 25. Oktober 2010 zugestellt.
Am Freitag, dem 26. November 2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Androhungsbescheids sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Bescheid vom 4. Juni 2007 könne ihr nicht unter Berücksichtigung irgendeiner Frist zugerechnet werden. Vor dem streitgegenständlichen Bescheid sei kein weiteres Gehör und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Ein Fehlverhalten ihrerseits liege nicht vor, so dass der streitgegenständliche Bescheid jedweder Rechtsgrundlage entbehre.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Verweis auf die Postzustellungsurkunde vor, die Klage sei zu spät bei Gericht eingegangen.
Die Klageerwiderung wurde der Klägerin mit Schreiben des Gerichts vom 13. Dezember 2010 zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übersandt. Nachdem die Klägerin unter dem 7. Januar 2011 zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden war, machte sie geltend, ausweislich des Zustellungsumschlags sei der 26. Oktober 2010 als Tag der Zustellung vermerkt, so dass die Klage rechtzeitig eingegangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher gehört worden ( § 84 Abs. 1 VwGO ).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist unzulässig. Die Klagefrist ist nicht eingehalten. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
Die an die Klägerin adressierte Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Oktober 2010, mit der ein Zwangsgeld angedroht worden war, wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am Montag, dem 25. Oktober 2010 zugestellt. Die durch Einlegen in den Briefkasten bewirkte Zustellung (§ 3 Abs. 3 LZG NRW i.V.m. §§ 166 Abs. 1, 180 ZPO) ist wirksam. Dies ist durch die nach Maßgabe von § 182 Abs. 2 ZPO ausgefüllte Zustellungsurkunde nachgewiesen. Die Urkunde enthält die nach § 182 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben. Das Zustelldatum auf der Postzustellungsurkunde ("25.10.10") ist gut leserlich und gibt keinerlei Anlass zu Spekulationen. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass das auf dem Briefumschlag vermerkte Datum nicht eindeutig erkennbar ist und auch als "26.10.10" gelesen werden kann. Selbst eine fehlerhafte Zeitangabe berührt aber nicht die Wirksamkeit der Zustellung. Der Vermerk der Tages der Zustellung auf dem Umschlag (§ 180 Satz 3 ZPO) bringt die Zeit der Zustellung dem Empfänger zur Kenntnis. Notwendiger Bestandteil der Zustellung ist er nicht.
Vgl. Stöber/Geimer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 182 Rz. 19.
Die Zustellungsurkunde, die eine öffentliche Urkunde darstellt (§§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO), erbringt auch den vollen Beweis des darin bezeugten Zustelldatums "25.10.10". Die Beweiskraft der Urkunde ist nach Überzeugung des Gerichts (vgl. § 419 ZPO) wegen des auf dem Briefumschlag vermerkten Datums weder aufgehoben noch gemindert. Das vermerkte Datum ist nicht fehlerhaft oder weicht von dem in der Postzustellungsurkunde eingetragenen Datum ab, sondern ist lediglich nachlässig geschrieben und nicht klar als "25.10.10" zu entziffern. Der Leser könnte die vermerkte "5" auch für eine "6" halten. Für eine "5" spricht die Andeutung eines oben geraden, wenn auch schräg nach unten weisenden Strichs. Für eine "6" spricht die durchgezogene – wenn auch leicht eckige – Linie; allerdings kann die durchgängige Linie auch täuschen, weil sie an der fraglichen Stelle, aus der aus der "5" eine "6" wird, mit der davor stehenden "2" zusammentrifft. Der Postbedienstete hat offenbar keine besondere Sorgfalt beim Ausfüllen des Umschlags an den Tag gelegt, wie sich auch daran zeigt, dass er zwar Datum und Uhrzeit (laut Zustellungsurkunde 10.22 Uhr) eintragen wollte, aber die Stunde vergessen hat. Vermerkt ist "25.(26.)10.1022. Im Ergebnis ändert die schlampige Schreibweise ändert aber nichts daran, dass zweifelsfrei der 25.10.10 gemeint war. Damit ist dieses Zustellungsdatum allein aufgrund der Beweiskraft der Zustellungsurkunde nachgewiesen.
Den Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO, dass nämlich der Bescheid tatsächlich erst am 26. Oktober 2010 zugestellt worden ist, vermag die Klägerin mit dem vorgelegten Umschlag nicht zu erbringen, weil das vermerkte Datum gerade nicht eindeutig zu erkennen ist und dem Umschlag mithin insoweit keine Beweiskraft zukommt. Es kann nach alledem offen bleiben, ob sich Zweifel an der Richtigkeit des Umschlags auch daraus ergeben, dass eine Abweichung des beurkundeten Zustellungsdatums von dem auf dem Umschlag vermerkten Datum bereits im vorangegangenen Verfahren (17 K 3351/09) vorlag, als der Klägerin der (inzwischen aufgehobene) Bescheid über die Androhung eines Zwangsgelds vom 30. März 2009 zugestellt worden war.
Die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete damit mit Ablauf des 25. November 2010 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Die per Fax erhobene Klage ging jedoch erst am Freitag, dem 26. November 2010 bei Gericht ein.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem in der Klageschrift gestellten Wiedereinsetzungsantrag tatsächlich die versäumte Klagefrist gemeint ist. Nach der Klagebegründung dürfte sich der Antrag eher auf die der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Ordnungsverfügung oder aber den streitgegenständlichen Bescheid beziehen. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurden jedenfalls weder mit dem Antrag noch binnen der zweiwöchigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht. Die Klägerin hat spätestens durch die Klageerwiderung vom 9. Dezember 2010 und das damit übersandte gerichtliche Schreiben vom 13. Dezember 2010 von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt. Innerhalb der Antragsfrist von 2 Wochen hat sich die Klägerin nicht geäußert. Die Darlegung der Umstände, die zur Klageerhebung erst am 26. November 2010 geführt haben, und die Vorlage des Umschlags erfolgten erst mit Schreiben vom 22. Januar 2011. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO scheidet danach ebenfalls aus.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.