Asylrecht nach Einreise aus Bulgarien: Klage gegen § 26a AsylVfG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein syrischer Staatsangehöriger wandte sich gegen einen Bescheid, der wegen Einreise aus Bulgarien als sicherem Drittstaat das Asylrecht verneinte und die Abschiebung nach Bulgarien anordnete. Er begehrte Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz bzw. hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote. Das VG wies die Klage ab: Asyl- und Flüchtlings-/Subsidiärschutzbegehren seien teils unzulässig (u.a. falsche Klageart, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen bereits zuerkannter Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien) und im Übrigen durch § 26a AsylVfG gesperrt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG verneinte das Gericht mangels substantiierter Anhaltspunkte.
Ausgang: Klage gegen Drittstaatenbescheid und Abschiebungsanordnung nach Bulgarien vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Feststellung nach § 26a AsylVfG (Einreise aus sicherem Drittstaat) ist grundsätzlich die isolierte Anfechtungsklage statthaft; ein darauf gerichtetes Verpflichtungsbegehren ist unzulässig.
Ist einem Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, fehlt für eine erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis; zudem ist das Bundesamt hieran aufenthaltsrechtlich gehindert.
Eine rechtmäßige Entscheidung nach § 26a AsylVfG steht dem Eintritt in die inhaltliche Prüfung von Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz im nationalen Verfahren entgegen.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzen substantiiert dargelegte oder sonst erkennbare Anhaltspunkte für zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse voraus.
Bleibt eine Ausreise-/Abschiebungsanordnung in einen sicheren Drittstaat rechtmäßig, bestehen grundsätzlich keine Ansprüche auf Feststellung von Schutzstatus allein wegen behaupteter allgemeiner Missstände ohne fallbezogene Konkretisierung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 0.0.1991 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben verließ er Syrien am 18. März 2014 auf dem Landweg und reiste über die Türkei zunächst nach Bulgarien, wo er sich ca. drei Monate aufhielt. Von Bulgarien reiste er am 14. Juli 2014 weiter in die Bundesrepublik Deutschland. Dort traf er am 17. Juli 2014 ein und stellte am 4. August 2014 einen Asylantrag.
Durch einen Treffer in der EURODAC Datenbank wurde am 10. September 2014 festgestellt, dass der Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat. Mit Schreiben vom 16. September 2014 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Bulgarien um die Wiederaufnahme des Klägers.
Die bulgarischen Behörden teilten daraufhin unter dem 1. Oktober 2014 mit, dem Wiederaufnahmegesuch nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III VO) werde nicht entsprochen, da dem Kläger mit Entscheidung vom 2. Juni 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 (zugestellt am 24. Oktober 2014) stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe bereits in Bulgarien internationalen Schutz erhalten und könne sich wegen seiner Einreise aus Bulgarien als sicherem Drittstaat nicht auf das Asylrecht berufen.
Der Kläger hat am 30. Oktober 2014 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch unanfechtbaren Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 17 L 2523/14.A – abgelehnt. Einen auf Abänderung dieses Beschlusses gerichteten Antrag des Klägers vom 9. Dezember 2014 hat das Gericht durch weiteren unanfechtbaren Beschluss vom 10. Dezember 2014 ‑ 17 L 3017/14.A ‑ abgelehnt.
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, eine Abschiebung nach Bulgarien sei nicht zulässig. Aufgrund der aktuellen Auskunftslage könne davon ausgegangen werden, dass in Bulgarien derzeit Missstände gegeben seien, die die Annahme rechtfertigten, dass anerkannte Flüchtlinge dort einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. Oktober 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Oktober 2014 zu verpflichten ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Oktober 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 17 L 2523/14.A und 17 L 3017/14.A ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (A.) noch mit den Hilfsanträgen (B.) Erfolg.
A. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig (I.), im Übrigen wäre sie auch unbegründet (II.).
I. Der Hauptantrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Oktober 2014 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG) anzuerkennen (1.) und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zuzuerkennen (2.), ist unzulässig.
1. Soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt ist der Hauptantrag unzulässig.
Zutreffende Klageart ist die (isolierte) Anfechtungsklage. Einer entsprechenden Auslegung des Klageantrags gemäß § 88 VwGO stand das durch den Prozessbevollmächtigten eindeutig formulierte Verpflichtungsbegehren im Wege. Die Möglichkeit, gestützt auf eine abweichende Formulierung des Klageantrages das zutreffende Anfechtungsbegehren zu formulieren bzw. einem entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zu folgen, hat der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter durch Nichterscheinen im Termin versäumt.
Rechtsgrundlage des Bescheides vom 21. Oktober 2014 ist § 26a AsylVfG, wonach bei einem in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag, sofern der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nur festzustellen ist, dass dem Ausländer auf Grund dieser Einreise kein Asylrecht zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylVfG). Die Entscheidung nach § 26a AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes auslöst,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96.A –, juris Rn. 11: sofern eine Rückführung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei, komme § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2, 3 AsylVfG nach dem üblichen Entscheidungsprogramm über das Asylbegehren zu befinden sei; ebenso Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 31 Rn. 45.
Wäre das Gericht hier verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, ginge dem Asylbewerber eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. etwa § 24 Abs. 1 AsylVfG). Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern sich anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat übergangen würde.
2. Soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist der Hauptantrag ebenfalls unzulässig.
Insoweit gelten zunächst die vorstehenden Ausführungen (vgl. A. I. 1.) entsprechend.
Hinzu kommt, dass dem Kläger bereits in Bulgarien mit Entscheidung vom 2. Juni 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Es fehlt ihm daher das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, denn dies brächte ihm keinerlei Vorteile. Das Bundesamt ist vielmehr nachdem – wie hier – eine ausländische Anerkennungsentscheidung bezüglich der Gewährung internationalen Schutzes ergangen ist, an der nochmaligen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gehindert (vgl. § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –),
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29 ff. m.w.N.
II. Selbst wenn die Klage im Hauptantrag zulässig wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 2014 wäre zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hätte weder einen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Der Entscheidung über einen Schutztitel steht die Entscheidung gemäß § 26a AsylVfG entgegen.
Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet.
Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Oktober 2014 Bezug genommen. Ergänzend wird auf die – auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden – Erwägungen des ausführlich begründeten Beschlusses vom 4. Dezember 2014 – 17 L 2523/14.A – verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht. Den dortigen Ausführungen ist der Kläger im Hauptsacheverfahren nicht mehr entgegengetreten. Auch sonst sind keine beachtlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage ersichtlich.
B. Die Hilfsanträge bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
I. Der Hilfsantrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, ist unzulässig (1.) und wäre auch unbegründet (2.).
1. Bezüglich der Unzulässigkeit des Hilfsantrages gelten die vorstehenden Ausführungen (vgl. A. I. 1. und 2.) entsprechend.
Wegen der bereits in Bulgarien mit Entscheidung vom 2. Juni 2014 erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf erstmalige Zuerkennung subsidiären Schutzes. Das Bundesamt ist vielmehr nachdem – wie hier – eine ausländische Anerkennungsentscheidung bezüglich der Gewährung internationalen Schutzes ergangen ist, an der Zuerkennung subsidiären Schutzes gehindert (vgl. § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑),
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29 ff. m.w.N.
2. Im Übrigen wäre der Hilfsantrag auch unbegründet. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen (vgl. A. II.) entsprechend. Einem Eintritt in die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylVfG steht schon die rechtmäßige Entscheidung gemäß § 26a AsylVfG entgegen.
II. Der zulässige Hilfsantrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen ist unbegründet.
Der Abschiebung nach Bulgarien stehen weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder ersichtlich noch dargetan. Gleiches gilt für das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Gestalt einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit (im engeren und weiteren Sinne). Insoweit wird auf die – auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden – Erwägungen des ausführlich begründeten Beschlusses vom 4. Dezember 2014 – 17 L 2523/14.A – verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht. Den dortigen Ausführungen ist der Kläger im Hauptsacheverfahren nicht mehr entgegengetreten. Auch sonst sind keine beachtlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage ersichtlich.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).