Klage auf Anerkennung als Flüchtling und subsidiären Schutz abgewiesen (Albanien)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Anerkennung als Flüchtlinge nach § 3 Abs.1 AsylG/Art.16a GG sowie subsidiären Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten gegen den BAMF-Bescheid vom 12. Mai 2016. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt und die Ablehnung nach § 29a AsylG nicht zu beanstanden ist. Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote wurden mangels konkreter Gefährdung verneint. Das Gericht entschied als Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Flüchtlinge, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote gegen BAMF-Bescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 29a AsylG ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller aus einem nach Art. 16a Abs. 3 GG erklärten sicheren Herkunftsstaat stammt und keine substantiierten Anhaltspunkte individueller Verfolgung vorgetragen werden.
Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG besteht nur bei Vorliegen konkreter, im Zeitpunkt der Entscheidung bestehender schwerwiegender Gefährdungen, die substantiiert darzulegen sind.
Die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG setzt das Vorliegen spezifischer, nachgewiesener Gefährdungsgründe im Herkunftsstaat voraus; allgemeine oder pauschale Hinweise genügen nicht.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Aufgrund der Anhörung der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage vom 31. Mai 2016 mit den sinngemäßen Anträgen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Mai 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und sie gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anzuerkennen,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3.) bis 7.) des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Mai 2016 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4.) bis 7.) des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Mai 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen,
hat keinen Erfolg.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die diesbezügliche Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil Albanien zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG erklärt wurde. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Mai 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Darüber hinaus wird auf die – auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden – Erwägungen des unanfechtbaren Beschlusses vom 20. Juni 2016 im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen,
vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 17 L 1852/16.A –,
die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht. Beachtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind weder ersichtlich noch dargetan.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).