Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 6924/14.A·15.12.2014

Abschiebung nach Bulgarien trotz Flüchtlingsanerkennung dort; Klage insgesamt ohne Erfolg

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein syrischer Staatsangehöriger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat das Asylrecht verneinte und die Abschiebung nach Bulgarien anordnete. Er begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz bzw. hilfsweise Abschiebungsverbote und berief sich auf Missstände in Bulgarien. Das VG hielt den Hauptantrag mangels statthafter Klageart bzw. Rechtsschutzbedürfnisses (Anerkennung bereits in Bulgarien) für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Der Hilfsantrag blieb ohne Erfolg, weil Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG sowie inlandsbezogene Hindernisse nicht ersichtlich waren.

Ausgang: Klage gegen Drittstaatenbescheid und Abschiebungsanordnung nach Bulgarien abgewiesen; Abschiebungsverbote verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Feststellung nach § 26a AsylVfG, dass wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, ist grundsätzlich die isolierte Anfechtungsklage statthaft; ein Verpflichtungsbegehren ist insoweit unzulässig.

2

Hat ein anderer EU-Mitgliedstaat einem Ausländer bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, fehlt für die erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Bundesgebiet regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis; zudem ist die nationale Schutzgewährung durch § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG gesperrt.

3

Die Entscheidung nach § 26a AsylVfG steht einer Sachprüfung über Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz grundsätzlich entgegen.

4

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzen konkrete, individuell zurechenbare Gefahren voraus; allgemeine schwierige Lebensbedingungen im Zielstaat begründen regelmäßig nur eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.

5

Allgemeine Gefahrenlagen im Zielstaat führen grundsätzlich nur aufgrund einer politischen Leitentscheidung (insb. nach § 60a Abs. 1 AufenthG) zu Abschiebungsschutz.

Relevante Normen
§ AsylVfG § 27a, § 34a§ ZPO § 181§ AufenthG § 60 Absatz 7, § 60a§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ Art. 16a GG

Leitsatz

1. Dass der Antragsteller in Spanien noch keinen Asylantrag gestellt hat, folgt aus dem Eurodac Treffer der Kategorie 2 (ES21831420013). Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (Eurodac-Durchführungsverordnung) werden nur Daten von Asylbewerbern mit der Kategorie 1 versehen.

2. Allgemeine schwierige Lebensbedingungen, die mit Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichender medizinischer Versorgung verbunden sind, begründen nur eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG, die grds. nur aufgrund einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG zu einem Abschiebungsschutz führt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 0. Januar 1994 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben verließ er Syrien im Januar 2013 auf dem Landweg und reiste über die Türkei zunächst nach Bulgarien, wo er sich ca. neun Monate aufhielt. Von Bulgarien reiste er über Rumänien, Ungarn und Österreich weiter in die Bundesrepublik Deutschland. Dort traf er am 16. Juli 2014 ein und stellte am 6. August 2014 einen Asylantrag.

3

Durch einen Treffer in der EURODAC Datenbank wurde am 12. September 2014 festgestellt, dass der Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat. Mit Schreiben vom 23. September 2014 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Bulgarien um die Wiederaufnahme des Klägers.

4

Die bulgarischen Behörden teilten daraufhin unter dem 7. Oktober 2014 mit, dem Wiederaufnahmegesuch nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III VO) werde nicht entsprochen, da dem Kläger mit Entscheidung vom 27. Mai 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.

5

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 (zugestellt am 21. Oktober 2014) stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe bereits in Bulgarien internationalen Schutz erhalten und könne sich wegen seiner Einreise aus Bulgarien als sicherem Drittstaat nicht auf das Asylrecht berufen.

6

Der Kläger hat am 22. Oktober 2014 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

7

Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch unanfechtbaren Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2463/14.A – abgelehnt.

8

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, eine Abschiebung nach Bulgarien sei nicht zulässig. Aufgrund der aktuellen Auskunftslage könne davon ausgegangen werden, dass in Bulgarien derzeit Missstände gegeben seien, die die Annahme rechtfertigten, dass anerkannte Flüchtlinge dort einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien.

9

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Oktober 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen,

11

hilfsweise,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Oktober 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote bestehen.

13

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 17 L 2463/14.A ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

19

Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (A.) noch mit dem Hilfsantrag (B.) Erfolg.

20

A. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig (I.), im Übrigen wäre sie auch unbegründet (II.).

21

I. Der Hauptantrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Oktober 2014 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG) anzuerkennen (1.) und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) bzw. subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen (2.), ist unzulässig.

22

1. Soweit der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt ist der Hauptantrag unzulässig.

23

Zutreffende Klageart ist die (isolierte) Anfechtungsklage. Einer entsprechenden Auslegung des Klageantrags gemäß § 88 VwGO stand das durch den Prozessbevollmächtigten eindeutig formulierte Verpflichtungsbegehren im Wege. Die Möglichkeit, gestützt auf eine abweichende Formulierung des Klageantrages das zutreffende Anfechtungsbegehren zu formulieren bzw. einem entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zu folgen, hat der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter durch Nichterscheinen im Termin versäumt.

24

Rechtsgrundlage des Bescheides vom 16. Oktober 2014 ist § 26a AsylVfG, wonach bei einem in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag, sofern der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nur festzustellen ist, dass dem Ausländer auf Grund dieser Einreise kein Asylrecht zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylVfG). Die Entscheidung nach § 26a AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes auslöst,

25

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96.A –, juris Rn. 11: sofern eine Rückführung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei, komme § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2, 3 AsylVfG nach dem üblichen Entscheidungsprogramm über das Asylbegehren zu befinden sei; ebenso Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 31 Rn. 45.

26

Wäre das Gericht hier verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, ginge dem Asylbewerber eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. etwa § 24 Abs. 1 AsylVfG). Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern sich anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat übergangen würde.

27

2. Soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes begehrt, ist der Hauptantrag ebenfalls unzulässig.

28

Insoweit gelten zunächst die vorstehenden Ausführungen (vgl. A. I. 1.) entsprechend.

29

Hinzu kommt, dass dem Kläger bereits in Bulgarien mit Entscheidung vom 27. Mai 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Es fehlt ihm daher das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die erstmalige Zuerkennung subsidiären Schutzes, denn dies brächte ihm keinerlei Vorteile. Das Bundesamt ist vielmehr nachdem – wie hier – eine ausländische Anerkennungsentscheidung bezüglich der Gewährung internationalen Schutzes ergangen ist, an der nochmaligen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der erstmaligen Zuerkennung subsidiären Schutzes gehindert (vgl. § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –),

30

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29 ff. m.w.N.

31

II. Selbst wenn die Klage im Hauptantrag zulässig wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet.

32

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2014 wäre zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hätte weder einen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Der Entscheidung über einen Schutztitel steht die Entscheidung gemäß § 26a AsylVfG entgegen.

33

Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet.

34

Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. Oktober 2014 Bezug genommen. Ergänzend wird auf die – auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden – Erwägungen des ausführlich begründeten Beschlusses vom 27. November 2014 – 17 L 2463/14.A – verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht. Den dortigen Ausführungen ist der Kläger im Hauptsacheverfahren nicht mehr entgegengetreten. Auch sonst sind keine beachtlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage ersichtlich.

35

B. Die im Hilfsantrag zulässige Klage ist unbegründet.

36

Der Abschiebung nach Bulgarien stehen weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegen.

37

Anhaltspunkte für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder ersichtlich noch dargetan. Gleiches gilt für das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Gestalt einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit (im engeren und weiteren Sinne). Insoweit wird auf die – auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden – Erwägungen des ausführlich begründeten Beschlusses vom 27. November 2014 – 17 L 2463/14.A – verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht. Den dortigen Ausführungen ist der Kläger im Hauptsacheverfahren nicht mehr entgegengetreten. Auch sonst sind keine beachtlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage ersichtlich.

38

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

40

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).