Abfallbegriff: Bauschutt- und Holzlagerung als Entledigungswille trotz Verwertungsabsicht
KI-Zusammenfassung
Die Grundstückseigentümerin wandte sich gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung zur Entsorgung von Boden-/Bauschuttgemisch sowie Holz- und Grünabfällen. Streitpunkt war, ob die gelagerten Materialien wegen beabsichtigter späterer Nutzung (u.a. als Außenflächenbelag/Verschalung) als Abfall einzustufen sind. Das VG Düsseldorf bejahte die Abfalleigenschaft mangels unmittelbarer Neuwidmung in einem überschaubaren Zeitraum und bestätigte den Anlagenzwang. Die Entsorgungs- und Nachweisanordnung sowie die Zwangsgeldandrohung seien verhältnismäßig; auch für von Dritten abgelagerte Grünabfälle hafte die Eigentümerin als Abfallbesitzerin.
Ausgang: Klage gegen abfallrechtliche Entsorgungs- und Nachweisanordnung (ohne PKW) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG liegen vor, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung einer Sache entfällt und kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG).
Eine behauptete Verwertungsabsicht lässt die Abfalleigenschaft nur entfallen, wenn die tatsächliche Nutzung nach der Verkehrsanschauung in einem überschaubaren Zeitraum realisierbar ist und erforderliche Vorbehandlungsmaßnahmen alsbald eingeleitet werden.
Für die Einstufung als Abfall kommt es nicht auf die Gefährlichkeit oder Unbedenklichkeit des Materials an, sondern auf die Entledigung bzw. die Entledigungsabsicht im abfallrechtlichen Sinn.
Der Eigentümer eines nicht allgemein zugänglichen Grundstücks ist regelmäßig Abfallbesitzer und kann als Adressat einer Entsorgungsanordnung auch dann herangezogen werden, wenn Abfälle von Dritten auf das Grundstück verbracht wurden; ein Besitzbegründungswille ist nicht erforderlich.
Fehlen konkrete, zeitnah umsetzbare Verwertungsmaßnahmen, sind auch grundsätzlich verwertbare Stoffe im Zwischenstadium als Abfälle zur Beseitigung zu behandeln und unterliegen dem Anlagenzwang des § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leis-tet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des in der Stadt N, gelegenen, unbebauten Grundstücks, G1 (postalisch: Bstraße).
Ab dem Jahr 2005 sanierte die Klägerin die Wohnhäuser Bstr. 163 bis 167 (Flurstücke G2 – G3). Aufgrund einer Ortsbesichtigung nach einem Brand auf dem Flurstück G2 stellte die Beklagte fest, dass auf den Hausgrundstücken sowie dem angrenzenden Flurstück G1 (vormals G4) verbrannte Holzteile sowie erhebliche Mengen von Abbruchmaterial und Eisenschrott lagen und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 zur ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Materialien auf.
Nachdem die Beklagte bei einer erneuten Ortsbesichtigung am 21. März 2006 keine Veränderung der Grundstückssituation feststellen konnte, forderte sie die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 22. März 2006 auf, u.a. die auf den Grundstücken G2, G5 lagernden verbrannten Holzabfälle und 10 m³ Baustellenabfälle sowie die auf dem Flurstück G1 lagernden ca. 20 m³ Baustellenabfälle und ca. 12 m³ Eisenschrott zu entsorgen und ihr hierüber Entsorgungsnachweise vorzulegen.
Bei einer Kontrolle am 3. Mai 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die Materialien von den Grundstücken G2,G5 entsorgt hatte, der Bauschutt und Eisenschrott auf dem Flurstück G1 aber noch vorhanden war. Zusätzlich waren zwei abgemeldete PKW hinzugekommen.
Anlässlich einer weiteren Ortsbesichtigung des Flurstücks G1 am 3. Mai 2007 stellte die Beklagte fest, dass zwar der Eisenschrott entsorgt worden war, die Ablagerung aus Bauschutt zwischenzeitlich aber auf ca. 30 m³ angewachsen und ca. 8 bis 10 m³ Holz- und Grünreste neu hinzugekommen waren.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 forderte die Beklagte die Klägerin daher unter Fristsetzung bis zum 1. Juli 2007 zur ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Gegenstände auf und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 4. Juni 2007, dass sie nicht gegen die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verstoße. Der mineralische Schutt werde bei der Aufbereitung der Außenflächen bei der geplanten Bebauung des Grundstücks verbaut werden. Die Holzabfälle dienten als Schalungsmaterial für Baustellen. Die Grünabfälle seien von den Nachbargrundstücken auf ihrem Grundstück entsorgt worden und gefährdeten nicht die Umwelt. Auch die Autos dürften abgestellt werden, da von ihnen keine Gefahr für die Umwelt ausgehe.
Mit Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf, keine Abfälle mehr auf ihrem Grundstück, Flurstück G1, zu lagern und abzulagern und die auf ihrem Grundstück lagernden ca. 30 m³ Boden und gemischte Bau- und Abbruchabfälle, ca. 8 – 10 m³ Holz- und Grünabfälle sowie die abgestellten zwei Schrottautos bis zum 1. August 2007 zu entsorgen und hierüber Entsorgungsnachweise vorzulegen. Zugleich drohte sie ihr für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro an.
Auf den Widerspruch der Klägerin vom 12. Juli 2007 hin hob die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 die Entsorgungsanordnung der Beklagten auf, soweit sie die Entsorgung der zwei unangemeldeten PKW betraf und wies den Widerspruch im übrigen zurück. Bei dem auf dem Grundstück befindlichen Material handele es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, weil kein unmittelbarer neuer und gemeinwohlverträglicher Verwendungszweck an die Stelle des ursprünglichen Verwendungszwecks getreten sei. Die Einbauabsicht der Klägerin sei als Schutzbehauptung zu werten, da sich diese Abfälle schon seit 1 ½ Jahren weitgehend unverändert auf dem Grundstück befänden. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG vor.
Die Klägerin hat am 26. Januar 2008 Klage erhoben und führt zur Begründung ihrer Klage ergänzend aus: Während der Umbauphase der Häuser Bstr. 163 bis 167 seien die zu entfernenden Teile zwischengelagert und nach Sortierung regelmäßig entsorgt worden bis auf das nunmehr fragliche Material. Dieses sei bewusst hinterlassen worden, weil es für das Grundstück, Flurstück G1, weiter verwendet werden solle, nämlich als Belag der Außenflächen. Auch das Holz werde bei der geplanten Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück benötigt. Der gelagerte Bauschutt sei im übrigen unschädlich. Ausweislich des Gutachtens der T GmbH vom 29. Januar 2008 hielten die gemischten Boden- und Bauschuttabfälle die Zuordnungswerte der LAGA für Boden ein. Das Material könne gemäß den Vorgaben der LAGA wiederverwertet werden. Die gelagerten Materialien seien auch nicht über mehrere Jahre dieselben geblieben, sondern, wie vorstehend vorgetragen, Reste des Abbruchmaterials, welches im übrigen regelmäßig entsorgt worden sei. Die Grünabfälle würden von Dritten unbefugt auf ihrem Grundstück abgelagert; sie habe derartige Grünabfälle schon mehrfach entsorgen lassen. Derartiges könne von ihr nunmehr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr verlangt werden. Von den Grünabfällen gehe im übrigen keine Gefahr für die Umwelt aus.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. Dezember 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug und führt ergänzend aus: Der Untersuchungsbericht der T GmbH sei nicht aussagekräftig, da ein Probenahmeprotokoll fehle und auch kein Mitarbeiter des Umweltamtes bei der Probenahme anwesend gewesen sei. Es sei unklar, welcher Abfallanteil überhaupt beprobt worden sei. Im übrigen komme es auf das Gefährdungspotential der Abfälle im Rahmen der Entsorgungsanordnung nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss der Kammer vom 25. November 2008 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sie ist zur Entsorgung der in der Ordnungsverfügung im einzelnen bezeichneten Abfälle verpflichtet.
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer III. der Ordnungsverfügung getroffene Entsorgungsanordnung ist § 21 i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Nach § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG statuiert den Grundsatz des abfallrechtlichen Anlagenzwanges. Nach dieser Norm dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Danach kann die Beklagte von der Klägerin die Entsorgung der auf dem Grundstück Bstraße, Flurstück G1, in N gelagerten Materialien verlangen.
Sowohl die in Ziffer I. der Verfügung aufgeführten ca. 30 m³ Boden und gemischte Bau- und Abbruchabfälle, als auch die ca. 8 – 10 m³ Holz- und Grünabfälle unterfallen dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG. Abfälle im Sinne dieser Norm sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Bei den lose auf dem Grundstück abgelegten Holzteilen und den entwurzelten und abgestorbenen Pflanzen bzw. Pflanzenresten sowie dem auf dem Grundstück in einem großen Haufen aufgeschütteten Gemisch aus Boden, Bau- und Abbruchmaterial handelt es sich um bewegliche Sachen, die den im Anhang I zum KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen,
- vgl. insoweit die Abfallgruppen Q 14 und Q 16 -
zuzurechnen sind. Die Klägerin will sich dieser verschiedenen Materialien bzw. Gegen-stände auch entledigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Boden-, Bau- und Abbruchmaterialgemisch bei der Bebauung ihres Grundstücks als Belag der Außenflächen verwenden will oder behauptet, die gelagerten Holzteile als Verschalungsmaterial auf Baustellen bzw. bei der Errichtung eines Gebäudes auf ihrem Grundstück nutzen zu wollen.
Der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG ist anzunehmen, da die ursprüngliche Zweckbestimmung der Sachen entfallen oder aufgegeben wurde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist, § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG. Eine unmittelbare Neuwidmung setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fortfall oder der Aufgabe des alten Nutzungszwecks und der Bestimmung eines neuen Nutzungszwecks voraus. Sachen, die entwidmet worden sind, ohne unmittelbar neu gewidmet worden zu sein, sind Abfälle,
vgl. Breuer in: Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Stand: Dezember 2007, § 3 Rn 102 f.; Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Stand Oktober 2008, § 3 Rn 180 ff.; Kunig in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafs- und Abfallgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 3 Rn 41.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen, § 3 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG.
Die ca. 30 m³ Boden- und Bauschuttgemisch sind Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG. Der Entledigungswille der Klägerin ist deshalb zu vermuten, weil die frühere Zweckbestimmung der Materialien mit dem Ausbau aus den Häusern Bstraße 163 bis 167 anlässlich der Kernsanierung objektiv entfallen ist und kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle getreten ist. Die von der Klägerin behauptete Verwendungsabsicht des Gemischs als Belag der Außenflächen des Grundstücks bei einer künftigen Bebauung lässt die Abfalleigenschaft nicht entfallen. Zwar stellt § 3 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG in Bezug auf die Umwidmung einer Sache zunächst auf die Auffassung des Besitzers ab. Nach der als Korrektiv gegenüber dem angeblichen Willen des Abfallbesitzers dienenden Verkehrsanschauung ist aber erforderlich, dass die tatsächliche Nutzung der Sachen zu diesem neuen Zweck jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum realisierbar ist,
vgl. Fluck, a.a.O., § 3 Rn 182.
Um das Boden- und Bauschuttgemisch als Bodenbelag verbauen zu können, müsste es ungeachtet sonstiger umweltrechtlicher oder bautechnischer Anforderungen – jedenfalls zunächst sortiert und auf eine homogene Körnung zerkleinert werden. Ausweislich der Lichtbilder vom 3. Mai 2007 handelt es sich bei der Aufschüttung aus Bauschutt und Boden um ein nach Zusammensetzung und Größe der Materialien vollkommen inhomogenes Gemisch, das u.a. von großen Steinbrocken durchsetzt ist. Ohne eine Vorbehandlung dürfte es sich daher nicht zur Herstellung eines ausgleichenden Belags der Grundstücksflächen eignen. Ist zur neuen Zweckverwendung aber eine Behandlung der Sache notwendig, muss diese alsbald oder wenigstens in einem überschaubaren Zeitraum eingeleitet werden,
vgl. Kunig in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 3 Rn 43.
Von derartigen Maßnahmen ist auch mehr als 1 ½ Jahre nach der Ortsbesichtigung vom 3. Mai 2007 nichts zu erkennen, noch hat die Klägerin solche in der mündlichen Verhandlung vorgetragen.
Selbst wenn zur Wiederverwendung des Gemischs als Ausgleichsmaterial eine Vorbehandlung nicht notwendig wäre, fehlt es auch dann an der Unmittelbarkeit des neuen Verwendungszwecks. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit mehr als 1 ½ Jahre nach dem Erlass der Ordnungsverfügung ist noch nicht absehbar, wann die Bebauung des Flurstücks G1 beginnen wird, in deren Rahmen die Klägerin den Einbau des Boden-, Bauschuttgemischs beabsichtigt. Weder konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen konkreten Termin für den Baubeginn nennen, noch den voraussichtlichen Zeitrahmen ausreichend genau eingrenzen. Im Gegenteil hängt die beabsichtigte Bebauung des Grundstücks nach ihren eigenen Angaben noch von dem zeitlich ungewissen Erwerb einer Grundstücksfläche im hinteren Grenzbereich des Flurstücks G1 sowie der anschließenden Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens ab. Von einer Realisierbarkeit des beabsichtigten Verwendungszwecks innerhalb eines überschaubaren Zeitraums kann daher keine Rede sein.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass das abgelagerte Bauschuttgemisch nach dem Gutachten der T GmbH vom 29. Januar 2008 ungefährlich sei und die Zuordnungswerte der LAGA Boden einhalte, steht dies der Abfalleigenschaft nicht entgegen. Dabei kann dahin stehen, ob die ohne Beteiligung der Beklagten erfolgte Beprobung des Gemischs überhaupt zum Nachweis seiner Ungefährlichkeit geeignet ist. Für die Vermutung des Entledigungswillens im Sinne von § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG bzw. die Einstufung als Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG kommt es auf die Gefährlichkeit der Sache nicht an,
vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 18. April 2002 - Rs. C-9/00 -, www.juris.de
Die Holzteile sind ebenfalls Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG. Der Entledigungswille der Klägerin ist deshalb zu vermuten, weil die objektive Zweckbestimmung der Holzstücke mit dem Anfall bei der Kernsanierung der Häuser Bstraße 163 bis 167 weggefallen und kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle getreten ist. Nach eigenen Angaben der Klägerin soll das Holz zwar künftig als Verschalungs- bzw. Baumaterial bei der Bebauung des Flurstücks G1 verwendet werden. Nach der als Korrektiv gegenüber dem angeblichen Willen des Abfallbesitzers dienenden Verkehrsanschauung erscheint diese Absicht aber nicht als glaubwürdig. Aus den gesamten Umständen wird deutlich, dass das Holz weder gegenwärtig eine Funktion erfüllt, noch künftig einer Verwendung als Verschalungs- bzw. Baumaterial zugeführt werden wird, sondern die Klägerin das Material auf nicht absehbare Zeit schlicht liegen lassen will. Die Holzstücke liegen zu einem großen Teil schon mehr oder weniger unverändert seit der Ortsbesichtigung vom 20. November 2006 und damit seit mehr als zwei Jahren auf dem Grundstück, ohne dass die Klägerin ihre angebliche Verwertungsabsicht umgesetzt hätte. Das Holz liegt nach den Fotos vom 20. November 2006 und 3. Mai 2007 ungeordnet und vermischt mit anderen Gegenständen herum und ist gegen Witterungseinflüsse ungeschützt. Ein vernünftiger Dritter, der das Holz als Baumaterial weiterverwenden wollte, würde es aber nicht ungeschützt und ganzjährig der Witterung aussetzen, weil dann die Verwendbarkeit für den mit der Lagerung gewollten Zweck über kurz oder lang ausgeschlossen wird. Es fehlt aber auch an der Unmittelbarkeit des neuen Verwendungszwecks. Die Klägerin hat die Wiederverwendung des Holzes auch mehr als 1 ½ Jahre nach Erlass der Ordnungsverfügung noch nicht in Angriff genommen. Eine solche ist angesichts des weiterhin völlig ungewissen Zeitpunkts einer Bebauung des Flurstücks G1 aber auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht konkret absehbar. Die vage Absicht, das Holz irgendwann einmal wiederzuverwenden, reicht nach der Verkehrsanschauung nicht aus, um einen neuen Nutzungszweck annehmen zu können.
Bei den Pflanzenresten handelt es sich ebenfalls um Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG. Die Klägerin nutzt sie ersichtlich nicht und hat für sie auch keinen neuen Verwendungszweck benannt.
Als Abfallerzeugerin bzw. –besitzerin gemäß § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG ist die Klägerin richtige Adressatin der Entsorgungsverfügung. Dies gilt auch, soweit die Pflanzenabfälle von Dritten auf ihr Grundstück verbracht worden sind. Die Klägerin verfügt als Eigentümerin des von ihr selbst genutzten und nicht allgemein zugänglichen Grundstücks über das für den öffentlich-rechtlichen Abfallbesitz erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über das Grundstück und damit zugleich auch über die darauf befindlichen Abfälle,
vgl. Breuer in: Jarass/Ruchay/Weidemann, a.a.O., § 3 Rn 144.
Ein insoweit entgegenstehender Wille der Klägerin wäre unbeachtlich, da der Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraussetzt.
Bei den streitgegenständlichen Abfällen handelt es sich um solche zur Beseitigung. § 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG definiert Abfälle zur Verwertung als Abfälle, die verwertet werden, und Abfälle zur Beseitigung als Abfälle, die nicht verwertet werden. Da die Klägerin weder konkrete Verwertungsmaßnahmen benannt noch die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertungsmöglichkeit substantiiert aufgezeigt hat, befinden sich auch die verwertbaren Abfälle in einem Zwischenstadium, in dem sie als Abfälle zur Beseitigung gelten,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 10 B 1424/97 -, NVwZ 1998, 1207; Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 3 Rn 25 m.w.N..
Durch die Ablagerung der Abfälle verstößt die Klägerin gegen die in §§ 10, 11 KrW-/AbfG statuierte Grundpflicht einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung, da es sich bei dem betroffenen Grundstück nicht um eine für die Beseitigung von Abfällen zugelassene Anlage i.S.v. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG handelt.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Entsorgungsanordnung ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet, die durch die Verletzung der abfallrechtlichen Pflichten eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit zu beenden. Sie ist auch erforderlich. Ein milderes, ebenso effektives Mittel wie die Beseitigung der Abfälle ist nicht ersichtlich. Die Anordnung ist auch angemessen. Insbesondere ist der Klägerin auch die Beseitigung der Grünabfälle zuzumuten, da sie angesichts der geringen Menge der Abfälle nicht mit einer unzumutbaren Kostenbelastung verbunden ist und die Klägerin der Ablagerung von "wildem Müll" als Eigentümerin des Grundstücks durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vorbeugen kann.
Die unter Ziffer III. angeordnete Vorlage von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle beruht auf § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG und ist angesichts der festgestellten Verstöße der Klägerin gegen ihre abfallrechtlichen Pflichten rechtlich nicht zu beanstanden.
Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohung (§§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NW) bestehen nicht. An die Stelle der inzwischen abgelaufenen Frist bis zum 1. August 2007 tritt gemäß § 63 Abs. 1 S. 4 VwVG NW der Eintritt der Bestandskraft der Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.