Widerruf der Asylanerkennung bei Wegfall der Sippenhaftgefahr
KI-Zusammenfassung
Der türkische Kläger, 1996 als Asylberechtigter anerkannt, klagte gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung durch das Bundesamt. Streitpunkt war, ob die zur Anerkennung führende Gefahr von Sippenhaft fortbesteht. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab und hielt den Widerruf nach §73 AsylVfG für rechtmäßig, da die Gefährdungslage sich verbessert habe. Insbesondere minderten Lageberichte und Verzichtserklärungen der Eltern die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Asylanerkennung als unbegründet abgewiesen (Wegfall der Verfolgungsgefahr festgestellt)
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nach §73 Abs.1 AsylVfG unverzüglich zu widerrufen, wenn die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände weggefallen sind und der Betroffene den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann.
Das Vorhandensein vereinzelter Übergriffe im Herkunftsstaat begründet keinen Widerrufsausschluss, wenn nach der Gesamtlage die Gefahr der Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Glaubhafte Erklärungen naher Angehöriger, auf Asylrechte zu verzichten, können als Indizien für den Wegfall einer individuellen Verfolgungsgefahr gewertet werden.
Die Ausnahmeregelung des §73 Abs.1 Satz3 AsylVfG (zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gegen die Rückkehr) greift nur bei substantiiert vorgetragenen und nachweisbaren Gründen, die eine Rückkehr unzumutbar machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Rubrum
Der 1984 in B geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er befindet sich seit 1991 in Deutschland. Mit Bescheid vom 31. Oktober 1996 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) – Bundesamt – den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nachdem es dazu vom VG Düsseldorf (21 K 12883/90) verpflichtet worden war. Der Asylanspruch des Klägers ergab sich den Entscheidungsgründen zufolge aus der ihm drohenden Gefahr, im Wege der Sippenhaft in die Verfolgung seiner Eltern einbezogen zu werden.
Mit Bescheid vom 24. September 2008 widerrief das Bundesamt die Asylanerkennung sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht mehr vor, weil sich seit der Ausreise des Klägers die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven verändert hätten. Die Wahrscheinlichkeit von Übergriffen gegen Familienangehörige im Zusammenhang mit der Ermittlung des Aufenthalts einer gesuchten Person habe ebenso abgenommen wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Beeinträchtigungen der Angehörigen die Schwelle des asylrechtlich Unzumutbaren überschreiten.
Am 30. September 2008 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Eltern des Klägers leitete das Bundesamt ebenfalls Widerrufsverfahren ein. Die Verfahren wurden eingestellt, nachdem sowohl der Vater als auch die Mutter des Klägers auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte verzichtet hatten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Asylakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft des Klägers liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung ist die Anerkennung als Asylberechtiger und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Widerrufsregelung in § 73 Abs. 1 AsylVfG hat durch die Einfügung des neuen Satzes 2 in die Vorschrift keine sachliche Veränderung erfahren. Schon nach der bisherigen Rechtslage war aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Sinne dieser "Wegfall-der-Umstände-Klausel" auszulegen und anzuwenden,
BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 - , juris.
Danach liegt ein Widerrufsgrund vor. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Sicherheit des Klägers bei einer Rückkehr in die Türkei.
Nach der aktuellen Erkenntnislage gibt es in der Türkei keine Sippenhaft mehr.
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2008 (Stand: Juli 2008); OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/03.A -.
Auch wenn Übergriffe in Einzelfällen nach wie vor stattfinden sollten, kann im Falle des Klägers die Sippenhaftgefahr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Als er im Alter von 7 Jahren die Türkei verließ, war er bis dahin keinerlei Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die allein als Sippenhaftvermittler in Betracht kommenden Eltern des Klägers haben auf ihr Asylrecht verzichtet und damit dokumentiert, dass sie nach eigenem Dafürhalten keines Schutzes mehr in Deutschland bedürfen. Im Schreiben des Vaters heißt es, er gehe nach der politischen Entwicklung der letzten Jahre in der Türkei davon aus, dass ihm im Falle der Einreise in die Türkei keine politische Verfolgung mehr drohe. Dann kann für den Kläger nichts anderes gelten.
Anhaltspunkte dafür, dass ein Fall des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG kommt aus oben genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.