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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 6404/14.A·21.01.2015

Klage auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §26a AsylVfG abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2014. Das Gericht stellte fest, der Hauptantrag sei unzulässig, weil die richtige Klageart die Anfechtungsklage wäre; auch in der Sache bestünde kein Erfolg, da das Bundesamt zutreffend nach §26a i.V.m. §31 AsylVfG entschieden hat. Hilfsanträge scheitern mangels Rechtsschutzbedürfnis, da subsidiärer Schutz in Bulgarien vorliegt.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Hilfsanträge abgewiesen (unzulässig bzw. in der Sache unbegründet; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen bestehenden subsidiären Schutzes).

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Bescheid des Bundesamtes, der auf §26a AsylVfG (Einreise aus sicherem Drittstaat) gestützt ist, ist grundsätzlich die Anfechtungsklage die richtige Klageart; ein Verpflichtungsantrag kann nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden, wenn das Klagebegehren eindeutig anders formuliert ist.

2

Die Feststellung nach §26a AsylVfG ist ein belastender Verwaltungsakt; ihre isolierte Aufhebung ist ausnahmsweise möglich, weil dadurch ein weitergehendes Prüfprogramm des Bundesamtes ausgelöst wird.

3

Fehlt dem Kläger ein schutzrelevantes Interesse (Rechtsschutzbedürfnis), weil in einem anderen Staat bereits derselbe unionsrechtliche Schutz (z.B. subsidiärer Schutz) besteht, ist ein Antrag auf neuerliche Zuerkennung desselben Schutzes unzulässig.

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Gerichte sollen nicht an Stelle der Exekutive erstmals die materiell-rechtliche Prüfung eines Asylantrags führen, wenn das Gesetz die sachliche Prüfung der Verwaltungsbehörde zuweist; eine Durchentscheidung darf nicht die der Exekutive vorbehaltene Prüfverantwortung aushebeln.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 3 Abs. 1 AsylVfG§ 26a AsylVfG§ 31 Abs. 4 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten, für die Beklagte erteilt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 8. November 2012, Nr. 1, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

3

Die Klage mit den sinngemäß gestellten Anträgen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. September 2014 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

5

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. September 2014 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. September 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht,

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hat weder im Hauptantrag (A.) noch in den beiden Hilfsanträgen (B., C.) Erfolg.

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A. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig (I.), im Übrigen wäre sie auch unbegründet (II.).

9

I. Der Hauptantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zuzuerkennen, ist unzulässig.

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Denn gegen den Bescheid vom 12. September 2014 ist zutreffende Klageart die (isolierte) Anfechtungsklage. Einer entsprechende Auslegung des Klageantrags gem. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stand das durch den Prozessbevollmächtigten eindeutig formulierte Klagebegehren im Wege.

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Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung in Ziff. 1 des vorzitierten Bescheides ist § 26a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach bei einem in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag, sofern der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nur festzustellen ist, dass dem Ausländer auf Grund dieser Einreise kein Asylrecht zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylVfG). Die Entscheidung nach § 26a AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes auslöst,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris, Rn. 11: sofern eine Rückführung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei, komme § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2, 3 AsylVfG nach dem üblichen Entscheidungsprogramm über das Asylbegehren zu befinden sei; ebenso Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 31 Rn. 45.

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Wäre das Gericht hier verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. z.B.: § 24 Abs. 1 AsylVfG) Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern sich anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat -ungeachtet des Prüfprogrammes des Bundesamtes in einem solchen Falle im Einzelnen-, übergangen würde.

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II. Selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre sie dennoch unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 2014 wäre zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass den in Bulgarien den subsidiären Schutzstatus zuerkannt erhaltenen Klägern aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet. Insoweit wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 2014 - 17 L 2286/14.A). Den dortigen Ausführungen sind die Kläger im Hauptsacheverfahren nicht mehr entgegengetreten. Beachtliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind weder danach vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

16

B. Der Hilfsantrag, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, ist aus den unter A. I. benannten Gründen gleichfalls unzulässig. Ungeachtet dessen haben die Kläger bereits in Bulgarien subsidiären Schutz mit Entscheidung vom 23. Und 28. Januar 2014 erhalten. Es fehlt ihnen daher zudem das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf neuerliche Zuerkennung desselben unionsrechtlichen Schutzes, dieser brächte ihnen keinerlei Vorteile. Das Bundesamt ist vielmehr nachdem -wie hier- ein subsidiärer Schutztitel gegeben ist, an der nochmaligen Zuerkennung jedenfalls des subsidiären Schutzes gehindert,

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vgl. für die Flüchtlingseigenschaft BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29ff.

18

Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. Bezug genommen. Einem Eintritt in die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylVfG steht schon die rechtmäßige Entscheidung zu § 26a AsylVfG entgegen.

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C. Der Hilfsantrag, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Syriens besteht, ist ebenfalls unzulässig, da den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung hinsichtlich Syriens fehlt, da sie bereits aufgrund des in Bulgarien ausgesprochenen entsprechenden subsidiären Schutzes insoweit Abschiebungsschutz genießen,

20

vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 33.

21

Sollte der -dann zulässige- Hilfsantrag dahingehend zu verstehen sein, Abschiebungsverbote oder -hindernisse bestünden hinsichtlich Bulgariens, wäre er jedenfalls unbegründet. Denn solche sind nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. Bezug genommen.

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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.