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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 6402/14.A·08.12.2014

Klage gegen BAMF-Bescheid: Abschiebung nach Bulgarien wegen sicherem Drittstaat bestätigt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung des BAMF-Bescheids vom 12.09.2014. Zentral ist, ob die Einreise aus Bulgarien — einem sicheren Drittstaat, in dem dem Kläger subsidiärer Schutz gewährt wurde — ein Asylanspruch ausschließt und die Abschiebung zulässig macht. Das Gericht übernimmt die Erwägungen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und hält den Bescheid für rechtmäßig, da keine erheblichen Einwendungen vorgetragen wurden. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten- und Vollstreckbarkeitsregelungen werden angewandt.

Ausgang: Klage gegen Bescheid des Bundesamtes auf Aufhebung abgewiesen; Abschiebung nach Bulgarien angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Erhält ein Drittstaat subsidiären Schutz und ist dieser Staat als sicher anzusehen, schließt die Einreise aus diesem sicheren Drittstaat nach den §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG die Gewährung von Asyl im Inland regelmäßig aus.

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Die Anordnung der Rückführung oder Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ist nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zulässig, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der Drittstaatenklausel vorliegen.

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Das Verwaltungsgericht kann die tragenden Feststellungen und Erwägungen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 77 AsylVfG im Hauptsacheverfahren übernehmen, sofern keine erheblichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage dargetan werden.

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Eine Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes ist abzuweisen, wenn der Kläger die im Bescheid getroffenen, tragenden Feststellungen nicht substantiiert und durchgreifend im Hauptsacheverfahren bestreitet; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG und die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 26a AsylVfG§ 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

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Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Die Klage mit dem Antrag,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. September 2014 aufzuheben,

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ist unbegründet.

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A. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-.

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Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem in Bulgarien den subsidiären Schutzstatus zuerkannt erhaltenen Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet. Insoweit wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2014 - 17 L 2284/14.A). Den dortigen Ausführungen ist der Kläger im Hauptsacheverfahren nicht mehr erheblich entgegengetreten. Auch sonst sind keine beachtlichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage ersichtlich.

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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.