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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 6248/14.A·08.12.2014

Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter abgewiesen – Anfechtungsklage erforderlich

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling und die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Das Gericht hielt den Hauptantrag für unzulässig, weil gegen den Bescheid nach §26a AsylVfG eine Anfechtungsklage und kein Verpflichtungsbegehren angezeigt gewesen wäre; außerdem wäre der Bescheid materiell rechtmäßig. Hilfsanträge fehlte das Rechtsschutzbedürfnis; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Hilfsanträge mangels Zulässigkeit und Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nach §26a AsylVfG ist grundsätzlich die Anfechtungsklage das geeignete Rechtsmittel; ein Verpflichtungsbegehren auf Anerkennung ist unzulässig, wenn nicht in zulässiger Form ein entsprechender Anfechtungsantrag gestellt wird.

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Fehlt eine bereits erfolgte ausländische Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Zuerkennung nach §3 AsylVfG; das Bundesamt ist an die ausländische Entscheidung gehindert (§60 AufenthG).

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Wird eine Abschiebungsanordnung nicht angefochten, kann aus der Aufhebung eines anderen Bescheidsteils kein eigenständiger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hergeleitet werden; es fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.

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Die Feststellung, dass einem Asylbewerber aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (§26a i.V.m. §31 AsylVfG), ist rechtmäßig, wenn das Bundesamt die einschlägigen Vorschriften und das Prüfprogramm zutreffend angewandt hat.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG§ Art. 16a GG§ 88 VwGO§ 26a AsylVfG§ 31 Abs. 4 AsylVfG§ 31 Abs. 2, 3 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

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Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Die Klage mit den im Wesentlichen wörtlich gestellten Anträgen,

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unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. September 2014 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,

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hilfsweise, unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. September 2014 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise, unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. September 2014 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht,

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hat weder im Hauptantrag (A.) noch in den beiden Hilfsanträgen (B.) Erfolg.

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A. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig (I.), im Übrigen wäre sie auch unbegründet (II.).

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I. Der Hauptantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten gemäß § 16a Grundgesetz (GG) anzuerkennen, ist unzulässig.

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Denn gegen den Bescheid vom 17. September 2014 ist zutreffende Klageart die (isolierte) Anfechtungsklage. Einer entsprechende Auslegung des Klageantrags gem. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stand das durch den Prozessbevollmächtigten eindeutig formulierte Klagebegehren im Wege. Die Möglichkeit, gestützt auf eine abweichende Formulierung des Klageantrages ein anderes Begehren -ein bloßes Anfechtungsziel- zu formulieren bzw. einem entsprechenden Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zu folgen, haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter durch ihr Nichterscheinen im Termin versäumt.

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Rechtsgrundlage für die lediglich angefochtene Entscheidung in Ziff. 1 des vorzitierten Bescheides ist § 26a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach bei einem in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag, sofern der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nur festzustellen ist, dass dem Ausländer auf Grund dieser Einreise kein Asylrecht zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylVfG). Die Entscheidung nach § 26a AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes auslöst,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris, Rn. 11: sofern eine Rückführung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei, komme § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2, 3 AsylVfG nach dem üblichen Entscheidungsprogramm über das Asylbegehren zu befinden sei; ebenso Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 31 Rn. 45.

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Wäre das Gericht hier verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. z.B.: § 24 Abs. 1 AsylVfG) Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern sich anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat -ungeachtet des Prüfprogrammes des Bundesamtes in einem solchen Falle im Einzelnen-, übergangen würde.

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II. Selbst wenn die Klage aber zulässig wäre, wäre sie dennoch unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. September 2014 wäre zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem in Bulgarien den subsidiären Schutzstatus zuerkannt erhaltenen Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet. Insoweit wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2219/14.A). Den dortigen Ausführungen ist der Kläger im Hauptsacheverfahren nicht mehr entgegengetreten; zur heutigen mündlichen Verhandlung ist er -ebenso wie sein Prozessbevollmächtigter- nicht erschienen. Beachtliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind nicht ersichtlich.

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B. Die Hilfsanträge sind unzulässig (I., II.), wären aber auch unbegründet (III.)

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I. Der Hilfsantrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1 des Bescheides zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, ist unzulässig. Der Kläger hat bereits in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft mit Entscheidung vom 24. März 2014 zuerkannt erhalten. Es fehlt ihm daher das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sie brächte ihm keinerlei Vorteile. Das Bundesamt ist vielmehr nachdem -wie hier- eine ausländische Anerkennungsentscheidung gegeben ist, an der nochmaligen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gehindert (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG),

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vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29ff.

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II. Der weitere Hilfsantrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 1 des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, es bestehe ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG, ist ebenso mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar könnte er insoweit gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziff. 2 des Bescheides vom 17. September 2014 vorgehen, indes ist die einen belastenden Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG darstellende Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht mit der Klage angefochten worden. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage ausdrücklich auf die Aufhebung von Ziff. 1 des Bescheides beschränkt und daraus folgend weitere Rechtsansprüche abgeleitet. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 6. November 2014 hat er nicht reagiert, auch ist er -ebenso wie der Kläger- zur heutigen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Ist Ziff. 2 des Bescheides und damit auch die Entscheidung des Bundesamtes über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und -hindernissen aber bestandskräftig geworden, kann der Kläger insoweit hinsichtlich der Feststellung solcher etwaiger Verbote oder -hindernisse nichts aus einer Aufhebung der Ziff. 1 für sich herleiten.

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III. Ungeachtet der Unzulässigkeit beider Hilfsanträge wären sie aus den Erwägungen unter A. II. auch unbegründet. Abschiebungsverbote oder -hindernisse sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Insoweit wird ebenso auf die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2219/14.A).

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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.