Abweisung der Klage gegen Straßenbaubeitrag für Ausbau der Anlage 'W'
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Beitragsbescheid nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Anlage 'W' an und rügte u.a. die Einstufung als Haupterschließungsstraße sowie die Verteilung der Kosten (Parkplätze, Stadtpark). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Satzung sei anwendbar; Verkehrszählung, Ausbauzustand und gemeindliche Verkehrsplanung rechtfertigten die Einstufung und die Verteilung. Öffentliche Grünflächen begründen keinen Beitragspflichtigen Vorteil.
Ausgang: Klage gegen den Straßenbaubeitragsbescheid als unbegründet abgewiesen; Bescheid und Verteilung durch Satzung sind rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 8 KAG NRW i.V.m. einer örtlichen Straßenbaubeitragssatzung sind Beiträge für Herstellung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Straßen zulässig, wenn Eigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile (Gebrauchsvorteile) entstehen; die bloße Möglichkeit der Nutzung genügt.
Die Einstufung einer Straße als Haupterschließungsanlage oder Hauptverkehrsstraße richtet sich nach gemeindlicher Verkehrsplanung, Ausbauzustand, straßenrechtlicher Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen; Verkehrszählungen und örtliche Planungen sind bei der Abgrenzung maßgeblich.
Die Verteilung des umlagefähigen Aufwands kann durch sachgerechte Differenzierungen für gewerbliche Nutzungen (z. B. Erhöhungsfaktor/Artzuschlag) in der Satzung erfolgen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, jede denkbare Ungleichheit durch gesonderte Normierung zu erfassen.
Öffentliche Grünflächen mit einer der öffentlichen Nutzung verpflichtenden Zweckbestimmung begründen grundsätzlich keinen beitragsbegründenden wirtschaftlichen Vorteil durch Straßenbaumaßnahmen; gelegentliche Veranstaltungen genügen hierfür nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rubrum
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten, 456 qm großen Grundstücks G1 (postalisch: W 11 b).
Mit Beitragsbescheid vom 27. November 2007 setzte der Beklagte für die Erneuerung und Verbesserung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg sowie Straßenoberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung der Anlage "W (Teilstück vom Kreisverkehr bis zur Straße "B") einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 4.146,45 Euro fest.
Der Kläger hat hiergegen am 21. Dezember 2007 Klage erhoben. Er macht geltend: Bei der Straße "B" handele es sich um eine Zu- und Ausgangsstraße für den städtischen Bereich der Stadt S. An der Straße lägen das Museum der Stadt und der Stadtpark. Sie werde in weitaus höherem Umfang durch den durchgehenden Verkehr genutzt und sei deshalb als Hauptverkehrsstraße einzustufen. Die gemeindeeigene Fläche des Stadtparks sei bei der Verteilung zu berücksichtigen, weil der Park auch durch regelmäßige Veranstaltungen wie z.B. für Kinoveranstaltungen und Bayerische Abende genutzt werde. Er oder seine Besucher nutzten die errichteten Parkplätze nicht, weil er auf seinem eigenen Grundstück über Stellplätze für 3-4 PKW verfüge. Die neu angelegten Parkplätze würden ebenso wie der Gehweg überwiegend von Kunden der Arztpraxen und gewerblichen Nutzer in Anspruch genommen. Es sei zweifelhaft, ob die Satzung der Stadt S den Umfang der Nutzung in jedem Einzelfall angemessen berücksichtige.
Der Kläger beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 27. November 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Vorausleistungsbescheid ist § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 488), in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt S vom 21. Juni 2006 (Straßenbaubeitragssatzung (SBS)).
Gemäß § 1 Abs. 1 SBS erhebt der Antragsgegner zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge.
Diese Voraussetzungen sind für die durchgeführte Erneuerung und Verbesserung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg sowie Straßenoberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung der Anlage "W (Teilstück vom Kreisverkehr bis zur Straße "B") unstreitig gegeben.
Der Ausbau bietet den Grundstückseigentümers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten und verbesserten Anlage auch wirtschaftliche Vorteile. Der Erneuerungsvorteil besteht darin, dass der Gebrauchswert der anliegenden Grundstücke infolge der Ausbaumaßnahme gesteigert wird. Infolge der erheblichen Abnutzung der Anlage (verschlissene Fahrbahn, teilweise durch Baumwurzeln angehobene Gehwege) war der Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke vermindert. Auch durch den erstmaligen Einbau eines frostsicheren Unterbaus wird der Gebrauchswert gegenüber der früheren Erschließungssituation verbessert, weil Störungen durch Frostaufbrüche und andere Beschädigungen der Straßenoberfläche zumindest erheblich vermindert werden. Mit der erstmaligen Anlegung von Parkstreifen sind ebenfalls Gebrauchsvorteile verbunden, auch wenn der Kläger die Parkplätze wegen eigener Stellplätze nicht selbst in Anspruch nehmen sollte. Es genügt die Möglichkeit der Inanspruchnahme. Die Parkstreifen führen zu einer Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr und machen den Verkehrsablauf leichter und sicherer. Das führt zu einer besseren Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke und damit zu einer Steigerung des Gebrauchswerts.
Die Ermittlung des umlagefähigen Aufwands ist nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die vorgenommene Einstufung der Anlage "W" als Haupterschließungsanlage. Als Haupterschließungsstraße gelten nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 SBS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Letztere dienen überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Die Einstufung beurteilt sich nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem Ausbauzustand der Straße, ihrer straßenrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen. Dafür, dass es sich bei der ausgebauten Straße um eine Haupterschließungsanlage handelt, spricht bereits die aufgrund einer Verkehrszählung ermittelte tatsächliche Verkehrsbelastung. Diese liegt mit durchschnittlich 593 Fahrzeugen pro Tag noch deutlich unter der mit 2.500 bis 3.000 KFZ angenommenen durchschnittlichen Belastung für eine Haupterschließungsstraße,
vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn 319 m.w.N..
Ein Überwiegen des Durchgangsverkehrs ist aber nur dann anzunehmen, wenn insgesamt ein erhebliches Verkehrsaufkommen besteht.
Auch nach ihrem Ausbauzustand hat die Anlage "B1" nicht die hohe Verkehrsbedeutung einer Hauptverkehrsstraße. Sie ist mit durchschnittlich 6 m, teilweise eingeengt auf 4 m, vergleichsweise schmal und nur 250 m lang. Es gilt Tempo 30. Der untergeordneten Bedeutung der Straße für den durchgehenden inner- und überörtlichen Verkehr entspricht der Verkehrsentwicklungsplan der Stadt aus dem Jahr 1992. Schon bei der Bestandsaufnahme kam der Straße keine wesentliche Funktion für den Durchgangsverkehr zu. Durch verkehrslenkende Maßnahmen und Umbau sollte die Benutzung bestimmter Routen (weiter) eingeschränkt werden; die Hauptverkehrsströme sollten außerhalb dicht besiedelter Bereiche bzw. sensibler zentraler Nutzungen (z.B. Einkaufsbereiche) liegen. Dementsprechend hat die Anlage nicht die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße und ist auch keine klassifizierte Straße. Soweit die an der Straße liegenden Arztpraxen, eine Apotheke und ein Friedhof einen erheblichen Zu- und Abfahrtverkehr auslösen, ist dieser Verkehr Anliegerverkehr und kein Durchgangsverkehr. Dasselbe gilt für den von den Besuchern des anliegenden Städtischen Museums verursachten Verkehr. Eine Funktion für den Durchgangsverkehr kommt der Anlage "B1" auch wegen ihres Verlaufs und ihrer Lage im Stadtgebiet nicht zu. Die Anlage nimmt den Durchgangsverkehr von der X Straße/G Straße/F Straße auf und leitet ihn unmittelbar in die Innenstadt. Die Straße endet am L. Der Verkehr aus der Innenstadt heraus wird – sofern er über die ausgebaute Anlage führt - von der X Straße abgeleitet, in die die Straße "B1" einmündet. Das ist aber kein durchgehender Verkehr, der die Anlage nur als Verbindungsweg zwischen anderen Straßen benutzt, sondern Verkehr, der ein von der Straße erschlossenes Gebiet zum Ziel hat oder davon ausgeht. Es ist nicht ersichtlich, warum Autofahrer diese Straße nutzen sollten, wenn sie nicht Anlieger sind und auch nicht in die Innenstadt oder aus ihr heraus fahren wollen. Als Abkürzung oder direkter Weg zu anderen, außerhalb der Innenstadt liegenden Zielen, ist sie ungeeignet. In östlicher und südlicher Richtung liegen Rhein und Altrhein; eine Brücke gibt es an dieser Stelle nicht. Wer die Stadt von Norden kommend in westlicher Richtung verlassen will, wird nicht den Umweg über die Innenstadt nehmen, sondern den schnelleren Weg über den X1 und H Weg oder X2 Straße. Umgekehrt gilt dasselbe.
Die Verteilung des umlagefähigen Aufwands begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Soweit der Kläger meint, die Anlage von Parkplätzen komme in erster Linie den gewerblichen Anliegern zugute, so wird dem bei der Verteilung grundsätzlich durch den sog. Artzuschlag für die gewerbliche Nutzung Rechnung getragen. Die Grundstücksfläche sowie das Maß der Nutzung werden bei gewerblich genutzten Grundstücken um 0,5 erhöht (§ 7 Abs. 2 SBS). Ein solcher Maßstab ist sachgerecht und wird den Unterschieden in der Art und im Maß der Nutzung gerecht. Der Ortsgesetzgeber ist nicht verpflichtet, jeden Fall relevanter Ungleichheit normativ zu erfassen.
Zu Recht hat der Beklagte die Grundstücksfläche des Stadtparks nicht in die Verteilung einbezogen. Dieses Grundstück wird weder baulich noch gewerblich noch in vergleichbarer Weise genutzt (§ 7 SBS). Im maßgeblichen Bebauungsplan ist dort eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die öffentliche Zweckbestimmung schließt die Annahme aus, den Parkflächen wachse durch den Ausbau der Anlage "W" ein die Beitragserhebung rechtfertigender wirtschaftlicher Vorteil zu. Das gilt auch dann, wenn dort gelegentlich Veranstaltungen stattfinden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.