Keine Empfangsbestätigung bei unvollständiger Abfallverbringungs-Notifizierung (Grenzübergang fehlt)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Ablauf des Verbringungszeitraums die Feststellung, dass ihr für eine grenzüberschreitende Abfallverbringung eine Empfangsbestätigung nach Art. 8 EG-AbfVerbrVO hätte erteilt werden müssen. Das VG Düsseldorf hielt die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr zwar für zulässig, wies sie aber als unbegründet ab. Die Notifizierung sei nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, weil das Pflichtfeld 15 c) (Ein-/Ausfuhrort/Grenzübergang) nicht ausgefüllt war und die beigefügten Routenplanerausdrucke die Grenzübergänge nicht eindeutig auswiesen. Ohne ordnungsgemäße Notifizierung bestehe kein Anspruch auf Empfangsbestätigung.
Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage auf Verpflichtung zur Empfangsbestätigung mangels ordnungsgemäßer Notifizierung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, wenn sich eine ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage durch Zeitablauf erledigt und Wiederholungsgefahr besteht.
Die Empfangsbestätigung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist ein Verwaltungsakt, weil sie eine nach außen wirkende (Teil-)Regelung im gestuften Notifizierungsverfahren trifft.
Ein Anspruch auf Übermittlung einer Empfangsbestätigung besteht nur, wenn die Notifizierung gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
Pflichtangaben des amtlichen Notifizierungsformulars, insbesondere zum Ein- und Ausfuhrort (Grenzübergang oder Hafen), müssen eindeutig und übersichtlich im Formular oder in darin ausdrücklich bezeichneten Anlagen enthalten sein; Behörden müssen Grenzübergänge nicht aus unklaren Unterlagen selbst ermitteln.
Behördencodenummern im Notifizierungsformular ersetzen nicht die gesonderte Angabe der Grenzübergänge, da die Behördenzuständigkeit vom Bestimmungsort und nicht vom gewählten Grenzübergang abhängt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Die Klägerin vermittelt gewerbsmäßig inländische und grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Unter dem 30. April 2011 unterschrieb einer ihrer Mitarbeiter ein Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen (Notifizierung Nr.: AT 000000). Exporteur – Notifizierender sollte die Klägerin, Importeur – Empfänger die M in L-V sein. Die Notifizierung betraf beabsichtigte mehrmalige Verbringungen zur Verwertung, insgesamt 35 Verbringungen, insgesamt 800 t bzw. 630 cbm, im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012. Hinsichtlich der Abfallerzeuger wurde im amtlichen Formular eingetragen: "Sammelnotifizierung siehe Anlage div. Verzinkereien". Auf einem als Anhang bezeichneten Vordruck waren als Abfallerzeuger sieben Firmenstandorte in Österreich angegeben:
D GmbH, AT C C GmbH, AT K P-GmbH, AT H D GmbH, AT C1 Q GmbH, AT W A GmbH, AT C2 A GmbH, AT L1.
- D GmbH, AT C
- C GmbH, AT K
- P-GmbH, AT H
- D GmbH, AT C1
- Q GmbH, AT W
- A GmbH, AT C2
- A GmbH, AT L1.
Im Notifizierungsformular selbst waren in Feld 15 unter "a) Betroffene Staaten" die Codenummern AT 001 und DE 008 angegeben. Die Unterpunkte im Feld 15: "b) Codenummern der zuständigen Behörden" sowie "c) Ein- und Ausfuhrorte (Grenzübergang oder Hafen)" waren nicht ausgefüllt. Beigefügt waren jedoch Ausdrucke von Routenplanern für die Strecke von den sieben österreichischen Standorten nach L-V. Die Ausdrucke bestanden jeweils aus einer Übersichtskarte und außer bei der Strecke ab K einer Wegbeschreibung in Listenform. Weder die Karten noch die Listen führten den Grenzübergang auf. Nur unter Zuhilfenahme von detailliertem zusätzlichen Kartenmaterial und vollständiger Nachverfolgung der Wegbeschreibung ergibt sich für die jeweiligen Strecke, wo diese über die österreichisch-deutsche Grenze führt, und zwar für diejenige von:
C auf der österreichischen A 00 bei M1 (am C3see); K auf der österreichischen A0/E00 bei T (in der Nähe von Q1); H auf der österreichischen B000/E000 bei C4 am J (zwischen T und Q1); C1 auf einer untergeordneten österreichischen Straße bei X (in der Nähe von C5, zwischen T und Q1); W auf der österreichischen A0/E00 bei T (in der Nähe von Q1); C2 auf der österreichischen A0 bei X1 (in der Nähe von T); L1 auf der österreichischen A0 bei X1 (in der Nähe von T).
- C auf der österreichischen A 00 bei M1 (am C3see);
- K auf der österreichischen A0/E00 bei T (in der Nähe von Q1);
- H auf der österreichischen B000/E000 bei C4 am J (zwischen T und Q1);
- C1 auf einer untergeordneten österreichischen Straße bei X (in der Nähe von C5, zwischen T und Q1);
- W auf der österreichischen A0/E00 bei T (in der Nähe von Q1);
- C2 auf der österreichischen A0 bei X1 (in der Nähe von T);
- L1 auf der österreichischen A0 bei X1 (in der Nähe von T).
Im Feld 17 des Notifizierungsformulars "Erklärung des Exporteurs – Notifizierenden/Erzeugers" unterschrieb zwar ein Mitarbeiter der Klägerin als Exporteur/Notifizierender, die Namen und Unterschriften der Erzeuger fehlten jedoch. Auch die Anzahl der beigefügten Anlagen in Feld 18 war nicht eingetragen.
Die Klägerin reichte die Notifizierungsunterlagen beim Österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein. Unter dem 7. Juni 2011 bat sie darum, die Erzeuger in C2 und L1 aus der Liste der Abfallerzeuger zu streichen. Zudem übersandte sie Ermächtigungen der verbleibenden Erzeuger für die Klägerin als Notifizierender aufzutreten, und zwar als Händler bzw. Makler gem. Art. 2 Nr. 15 Buchstabe a) iv) bzw. v) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-AbfVerbrVO).
Am 27. Juni 2011 gingen die aus Österreich übermittelten Notifizierungsunterlagen bei der Bezirksregierung E ein, die zunächst am 22. Juli 2011 ein Schreiben an die Klägerin richtete, nach dem die Unterlagen unvollständig seien und sie Unterlagen gemäß Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 EG-AbfVerbrVO anfordere, unter anderem seien die Felder 15 b und c des Notifizierungsformulars auszufüllen.
Unter dem 6. September 2011 übersandte die Bezirksregierung E der Klägerin per einfachem Brief die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung, dass für die Notifizierung AT 000000 gemäß Art. 8 Abs. 3 EG-AbfVerbrVO keine Empfangsbestätigung ausgestellt werde. Zur Begründung führte die Bezirksregierung E aus, dass fünf verschiedene Erzeuger an fünf verschiedenen Standorten und damit fünf verschiedene Transportwege mit Art. 13 Abs. 1 c) EG-AbfVerbrVO nicht vereinbar seien.
Am Montag, dem 10. Oktober 2011, hat die Klägerin Klage erhoben; ursprünglich darauf gerichtet, den Beklagten zur Erteilung einer Empfangsbestätigung zu verpflichten. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die im Notifizierungsformular angegebenen Codenummern AT 001 und DE 008 bedeuteten, dass der Grenzübergang T für alle Transporte angegeben worden sei. Nur dies sei Antragsgegenstand im Verwaltungsverfahren gewesen. Unabhängig vom Standort des Abfallerzeugers und der Transportroute in Österreich seien der Grenzübergang von Österreich nach Deutschland und die Transportroute in Deutschland identisch. Routenbeschreibungen seien aber nicht erforderlich und unverbindlich. Für jeden Kunden in Österreich habe ein Tanklastzug eingesetzt werden sollen.
Nachdem der geplante Verbringungszeitraum abgelaufen ist, sieht die Klägerin noch eine Wiederholungsgefahr, da sie auch künftig beabsichtige, Notifizierungen in der vorgelegten Form durchzuführen, und beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Beklagte am 6. September 2011 verpflichtet war, ihr eine Empfangsbestätigung für ihren Notifizierungsantrag (Notifizierung Nr. AT 000000) zu übermitteln,
ferner festzustellen, dass die im Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. September 2011 ausgesprochene Ablehnung der Erteilung einer Empfangsbestätigung rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestätigt, dass er bei künftigen Notifizierungen in der vorgelegten Form gleich entscheiden würde.
Die Klägerin hat zunächst bestritten, dass die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausdrucke aus Routenplanern von ihr stammten, und dies erst auf den Vorhalt des Gerichts, die Routenplanungen stammten aus der Zeit von Juni bis November 2010 und zu dieser Zeit sei noch keine der beteiligten Behörden mit dem Notifizierungsbegehr befasst gewesen, eingeräumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
Auch wenn die Formulierung des zweiten Teiles des klägerischen Antrages isoliert betrachtet eher auf eine mangels zuvor einschlägiger Anfechtungsklage unzulässige Fortsetzungsfeststellungklage in direkter Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hindeutet, macht der erste Teil des zugunsten der Klägerin einheitlich zu verstehenden Antrags deutlich, dass die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden soll.
Ein so verstandener Antrag ist statthaft, da einerseits sich das ursprüngliche Begehr, Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Empfangsbestätigung für Verbringungen im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012, durch Zeitablauf erledigt hat, vgl. § 43 Abs. 2 Alt. 4 VwVfG NRW. Andererseits war die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage auch nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft, weil die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wurde. Eine Empfangsbestätigung gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EG-AbfVerbrVO ist nämlich ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW,
Letzteres hingegen ohne weiteres Argument hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Regelung" sowohl für die Empfangsbestätigung als auch die Erklärung nach Art. 8 Abs. 3 EG-AbfVerbrVO ablehnend: Oexle/Epiney/Breuer-Breuer, EG-AbfVerbrVO, 2010, Art. 8, Rn. 14 ff.
Verwaltungsakt ist nach dieser Vorschrift jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Empfangsbestätigung gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EG-AbfVerbrVO. Insbesondere handelt es sich dabei um eine abschließende (Teil)Regelung und nicht ein bloßes vorbereitendes Verwaltungsinternum im Sinne einer behördlichen Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO. Wie sich besonders deutlich aus der Zusammenschau von Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 EG-AbfVerbrVO ergibt, ist das Verfahren hier gestuft im Sinne einer Abschichtung sowohl von Rechts- bzw. Verfahrensfragen, die nach Erteilung der Empfangsbestätigung der Notifizierung nicht mehr entgegengehalten werden dürfen, als auch von Zuständigkeiten. Die nach außen bekanntzugebende Empfangsbestätigung ermöglicht nämlich erst die weitere Entscheidung auch ausländischer Behörden über die Zustimmung zur Notifizierung bzw. zu Auflagen und Einwänden diesbezüglich, vgl. Art. 9 Abs. 1 EG-AbfVerbrVO. Eine verweigerte Empfangsbestätigung kann wegen dieser zwingenden verfahrensrechtlichen Wirkung, das nächste Verfahrensstadium bei den ausländischen Behörden zu eröffnen, auch nicht etwa durch unmittelbare Erhebung einer auf Zustimmung nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) EG-AbfVerbrVO gerichteten Verpflichtungsklage gegen den Beklagten umgangen/ersetzt werden. Umso mehr müsste dies gelten, soweit nach einer Literaturmeinung der Behörde wegen des auf deren Auffassung abstellenden Wortlautes des § 8 Abs. 2 Satz 1 EG-AbfVerbrVO sogar ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt wird,
vgl. Oexle/Epiney/Breuer-Breuer, EG-AbfVerbrVO, 2010, Art. 8, Rn. 9 a.E.
Auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht. Angesichts der grundsätzlich unterschiedlichen Standpunkte der regelmäßig Abfälle verbringenden Klägerin und der Bezirksregierung E zur Ausfüllung des zwingend zu verwendenden amtlichen Notifizierungsformulars ist Wiederholungsgefahr gegeben.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte war am 6. September 2011 nicht verpflichtet, der Klägerin eine Empfangsbestätigung für ihren Notifizierungsantrag (Notifizierung Nr. AT 000000) zu übermitteln. Die diesbezüglich ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung E war rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, analog § 113 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 Satz 1 VwGO, da sie keinen Anspruch auf Übermittlung einer Empfangsbestätigung hatte.
Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EG-AbfVerbrVO, nach dem die zuständige Behörde am Bestimmungsort dem Notifizierenden eine Empfangsbestätigung und den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien davon übermittelt, wenn sie der Auffassung ist, dass die Notifizierung gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.
Es kann hier dahinstehen, ob der Behörde insoweit ein die gerichtliche Überprüfung einschränkender Beurteilungsspielraum eingeräumt ist,
vgl. Oexle/Epiney/Breuer-Breuer, EG-AbfVerbrVO, 2010, Art. 8, Rn. 9 a.E.,
oder nicht, denn selbst bei einer zugunsten der Klägerin unterstellten vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Verwaltungsentscheidung lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor.
Die Bezirksregierung E als Mittelbehörde des Beklagten ist zwar die zuständige Behörde am Bestimmungsort, Art. 2 Nr. 18 Buchstabe a) und Nr. 20, Art. 53 Satz 1 EG-AbfVerbrVO, § 14 Abs. 1 AbfVerbrG i.V.m. der Liste der zuständigen Behörden für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, Mitteilung der Kommission 1999/C 126/01 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 1999),
vgl. auch das auf der Internetseite des Umweltbundesamtes abrufbare Dokument: Zuständige Behörden in Deutschland für grenzüberschreitende Abfallverbringung (Stand Februar 2012), http://www.umweltdaten.de/abfallwirtschaft/gav/Genehmigungsbehoerden.pdf.
Die Notifizierung ist jedoch nicht gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 EG-AbfVerbrVO ordnungsgemäß abgeschlossen. Dies ist nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition nämlich nur der Fall, wenn das Notifizierungs- und das Begleitformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 und Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen sowie etwaige nach diesem Absatz verlangte zusätzliche Informationen und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 vom Notifizierenden bereitgestellt wurden.
Schon das Notifizierungsformular ist vorliegend nicht ausgefüllt.
Zwar sind die Klägerin als Notifizierende sowie über die beigefügte Liste alle Erzeuger hinreichend konkret angegeben (Felder 1 und 9), ebenso durch das Kürzel AT 001 (Feld 15 a)) Versandstaat und betroffene zuständige Behörde (in Österreich immer das Ministerium). Aus "DE 008" lässt sich zumindest der Empfängerstaat ohne weiteres erkennen. Auch wenn die betroffene zuständige Behörde falsch angegeben ist, der Bezirksregierung E entspricht die Codenummer DE 018,
vgl. Liste der zuständigen Behörden für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, a.a.O.; Umweltbundesamt: Zuständige Behörden in Deutschland für grenzüberschreitende Abfallverbringung (Stand Februar 2012), a.a.O.,
wäre es eine bloße Förmelei, diesbezüglich auf Korrektur zu bestehen, da das Formular letztlich an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde. Ebenso erscheint es hinnehmbar, dass nicht wie vom Formular gefordert Staat und Behördencodenummer in getrennte Felder (Felder 15 a) und b)) eingetragen sind.
Anders verhält es sich jedoch mit dem ebenfalls nicht ausgefüllten Feld 15 c) "Ein- und Ausfuhrorte (Grenzübergang oder Hafen)". Die Behauptung der Klägerin, auch dessen Inhalt ergebe sich aus den Behördencodenummern, ist schlicht falsch, da sich die Behördenzuständigkeit aus dem Bestimmungsort und nicht den auf dem Weg dorthin gewählten Grenzübergängen ergibt, Art. 2 Nr. 18 Buchstabe a) und Nr. 20, Art. 53 Satz 1 EG-AbfVerbrVO, § 14 Abs. 1 AbfVerbrG.
Unabhängig davon, ob sich unterschiedliche Versandorte und/oder Grenzübergänge mit Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c) EG-AbfVerbrVO vereinbaren ließen, sind auch die im Rahmen des Notifizierungsverfahrens klägerseits vorgelegten Routenbeschreibungen nicht so übersichtlich gefasst, dass sie als Auflistung der Grenzübergänge gelesen werden könnten. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie die Grenzübergänge nicht einmal nennen. Jedenfalls im Notifizierungsverfahren, das darauf angelegt ist, dass Behörden in mehreren Staaten mit den typischerweise dabei auftretenden Sprachunterschieden jeweils innerhalb von lediglich drei Tagen (Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 EG-AbfVerbrVO) die Formalia eines Antrags prüfen sollen, ist es für die beteiligten Behörden unzumutbar, Grenzübergänge erst durch eigene Nutzung eines Routenplaners bzw. Studium anderer Karten (nicht der viel zu ungenauen jeweils von der Klägerin beigefügten Kartenausdrucke ihres Routenplaners) ermitteln zu müssen. Dies gilt umso mehr, als die Routenplanungen im Notifizierungsformular weder in Feld 15 noch in Feld 18 als Anlagen erwähnt werden und auch nicht durch einen entsprechenden Aufdruck oder Angabe der Notifizierungsnummer auf ihnen selbst als den wesentlichen Antragsgegenstand bestimmende Anlagen kenntlich gemacht wurden. Vorliegend fehlt für die Route ab K sogar noch die sonst jeweils beigefügte Listendarstellung des Routenplaners. Dagegen, nicht ausdrücklich im Notifizierungsformular als Anlage aufgeführte Unterlagen einzubeziehen, spricht zudem, dass die Behörden letztlich ihre Zustimmungen durch Abstempeln des Formulars erteilen (Art. 9 Abs. 3 EG-AbfVerbrVO), was nur Sinn ergibt, wenn sich aus dem Formular bzw. darin konkret bezeichneten Anlagen das Wesentliche ergibt. Das Erfordernis übersichtlicher und eindeutiger Angaben wird durch das prozessuale Verhalten der Klägerin besonders verdeutlicht, die unrichtige Behauptungen zum Aussagegehalt der Behördencodenummern sowie ihrer Urheberschaft hinsichtlich der Routenplanerausdrucke tätigte und diese Ausdrucke selbst als unverbindlich bezeichnet.
Auch eine anderweitige, für alle beteiligten Behörden eindeutige, unmissverständliche, von den Erzeugern mitgetragene und von der Klägerin als für sie bindend anerkannte Festlegung der Grenzübergänge in den Notifizierungsunterlagen ist nicht ersichtlich. Angesichts einer Verlängerung der Strecke von C nach L-V von an sich unter 700 km um rund 500 km, wenn zunächst über ausschließlich österreichisches Staatsgebiet der Grenzübergang T angefahren wird, spricht nichts dafür, dass die Behörden einfach eine Festlegung der Klägerin auf diesen Grenzübergang für alle Verbringungen hätten unterstellen dürfen oder gar müssen. Dies gilt um so mehr, als von den ursprünglich eingereichten sieben Routenplanungen lediglich zwei über diesen Grenzübergang führen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin die Routenplanungen als gänzlich unverbindlich und überflüssig ansieht. Selbst wenn sie dies ganz oder teilweise wären, ergäbe ihre Einreichung nur dann einen Sinn, wenn sie sich im Rahmen des Antragsgegenstandes hielten. Es wäre absurd, Verbringungen ausschließlich über den Grenzübergang T zu notifizieren und dafür Routenpläne einzureichen, die ganz überwiegend gerade nicht über T führen.
Insofern kann dahinstehen, ob die in Feld 17 des Notifizierungsformulars neben der Notifizierendenunterschrift zusätzlich geforderte Unterschrift des Erzeugers bereits in den vorgelegten Notifizierungsermächtigungen gesehen werden kann. Dagegen spricht, dass eine solche zusätzliche Unterschrift ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn der Erzeuger gerade nicht der Notifizierende ist und typischerweise die in Art. 2 Nr. 15 Buchstabe a) iv) bzw. v) EG-AbfVerbrVO geforderte Ermächtigung vorlegen muss. Auch die Ziffern 23 und 26 des Teils 1 des Anhangs II zur EG-AbfVerbrVO sprechen in ihrer Zusammenschau dafür, dass sowohl die Vereinbarung zwischen dem Erzeuger und dem Makler oder Händler als auch die Unterschrift des Erzeugers auf dem Notifizierungsformular erforderlich sind. Dass die Unterschriftseinholung bei den Erzeugern hier nicht durchführbar im Sinne von Ziffer 26 des Teils 1 des Anhangs II zur EG-AbfVerbrVO gewesen wäre, liegt angesichts der Möglichkeit, die fünf Unterschriften bei mangelndem Platz in Feld 17 einfach auf der Rückseite des Notifizierungsformulars oder einer ggf. fest mit diesem verbundenen oder zumindest im Formular auch erwähnten Anlage oder Mehrausfertigungen eines vollständig ausgefüllten Formulars anzubringen, nicht auf der Hand. Auch der Ausfüllhinweis zu Feld 17 des Formulars spricht nur davon, dass es in Fällen mit mehreren Erzeugern möglicherweise an der Durchführbarkeit fehlen könnte, Ziffer 28 des Anhangs IC zur EG-AbfVerbrVO, Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 zur Ergänzung der EG-AbfVerbrVO, Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. Juli 2008, L 188/7 ff. Mangels nationaler Rechtsvorschriften dazu ist offen, ob mit "nicht durchführbar" nicht primär die Fälle der Einsammlung verschiedener kleiner Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen im Sinne von Art. 2 Nr. 15 Buchstabe a) iii) EG-AbfVerbrVO oder Abfallneuerzeugungen im Sinne von Art. 2 Nr. 15 Buchstabe a) ii) EG-AbfVerbrVO gemeint sind. Statt Kleinmengen einzusammeln, wollte die Klägerin jeweils direkt vom Ersterzeuger mindestens den Inhalt eines ganzen Tanklastzuges verbringen.
Darauf, welche Angaben zum Transportweg nach Ziffer 14 von Anhang II Teil 1 zur EG-AbfVerbrVO noch zusätzlich zu den Grenzübergängen erforderlich waren und ob das auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EG-AbfVerbrVO gestützte Informationsverlangen der Bezirksregierung E vom 22. Juli 2011 überhaupt zusätzliche Informationen im Sinne dieser Vorschrift betraf bzw. trotz Überschreitung der Drei-Tages-Frist des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 EG-AbfVerbrVO noch zu beachten war, kommt es nicht mehr an.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.