Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag: keine „vorhandene Straße“, Abschnittsbildung und Verjährung
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümer wandten sich gegen Vorausleistungsbescheide auf den Erschließungsbeitrag für einen Abschnitt der Bstraße. Das VG wies die Klagen teils als unzulässig ab (Widerspruchsrücknahme, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Erledigung) und im Übrigen als unbegründet. Die Straße galt nicht als „vorhandene Erschließungsanlage“, da sie vor Inkrafttreten des BBauG nicht insgesamt fertiggestellt war; eine frühere Abschnittsbildung lag nicht vor. Eine Festsetzungsverjährung nach AO sei bei Vorausleistungen nicht einschlägig; die Höhe der Vorausleistung und die Verteilungsmaßstäbe nach Satzung wurden bestätigt.
Ausgang: Klage überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet; Vorausleistungsbescheid bleibt (soweit noch streitig) bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage gegen einen Vorausleistungsbescheid ist unzulässig, wenn der erforderliche Widerspruch im Vorverfahren wirksam zurückgenommen wurde (§ 68 ff. VwGO).
Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt für die Anfechtung eines Vorausleistungsbescheids, soweit dieser rechnerisch lediglich einen Erstattungsbetrag ausweist.
Eine Erschließungsanlage ist keine „vorhandene Straße“ i.S.v. § 180 Abs. 2 BBauG/§ 242 Abs. 1 BauGB, wenn sie vor Inkrafttreten des BBauG nicht insgesamt fertiggestellt war; eine frühere (Teil-)Fertigstellung einzelner Teileinrichtungen genügt nicht.
Für die Heranziehung zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge gilt keine Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO, weil die Vorausleistungspflicht nicht kraft Gesetzes entsteht, sondern erst durch Bescheid begründet wird.
Eine Vorausleistung kann erhoben werden, solange die endgültige Beitragspflicht für die Erschließungsanlage noch nicht entstanden ist, insbesondere wenn satzungsmäßige Herstellungsmerkmale (z.B. vollständiger Eigentumserwerb am Straßenland) noch nicht erfüllt sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Kostenbetrags durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke G1-5 (postalische Bezeichnung Bstraße 0 und 0 in E). Das Gesamtgrundstück grenzt an die Erschließungsanlage Bstraße. Die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Bstraße in dem etwa 400 m langen Abschnitt zwischen der V Straße und der Abzweigung der Straße L ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Bstraße ist seit der Jahrhundertwende in der Örtlichkeit als Weg zwischen der heutigen V Straße im Westen und dem Bhof im Nordosten vorhanden. Sie beginnt an der Einmündung der V Straße" in die G-Straße (L 287), verläuft in östliche Richtung und kreuzt nach ca. 300 m die B1straße/P Straße. Nach weiteren ca. 40 m mündet - von Norden kommend - der U Weg in die Bstraße. Straßenbegrenzungslinien für die Bstraße wurden erstmals durch die Fluchtlinienpläne F 53 vom 3.12.1904 und F 143 vom 22.7.1907 festgelegt. Das Gelände beiderseits der Bstraße in dem abgerechneten Abschnitt war durch die Polizeiverordnung vom 14. Dezember 1951 über die Abstufung und Regelung der Bebauung in der Stadtgemeinde E (Baustufenordnung) als Kleinsiedlungsgebiet ausgewiesen. Die Baustufenordnung ist 1965 außer Kraft getreten. Der Verlauf der Bstraße östlich der B1straße über die Einmündung der Straße L wurde durch den am 25.6.1969 in Kraft getretenen Bebauungsplan W" des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirks (neu) festgelegt. Dieser Plan wurde mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 677 I vom 21.11.1988 aufgehoben. Die Änderung der Straßenbegrenzungslinien erfassten nicht den Verlauf der Bstraße im hier maßgeblichen Abschnitt.
Das südlich der Bstraße zwischen V Straße und B1straße gelegene Gelände wurde durch den Bebauungsplan Nr. 301 erfasst. Das Gelände auf der gegenüberliegenden Straßenseite dieser Teilstrecke ist nach Außerkrafttreten der Baustufenordnung unbeplant. Die Bebauung der Bstraße begann um die Jahrhundertwende.
Der provisorische Ausbau der Bstraße insbesondere der Teilanlage Gehweg erfolgte nach Fortschreiten der Anbauten auf den angrenzenden Grundstücken. Die Bstraße hatte seit dem Jahre 1960 auf einer Teilstrecke von der V Straße bis etwa 20 m vor der Einmündung der B1straße eine wassergebundene Decke. Im Abschnitt V Straße bis Kreuzung B1straße/P Straße wurde 1951 ein Mischwasserkanal verlegt. Auf der Teilstrecke zwischen dem U Weg und der Einmündung der Straße L wurde ein Kanal im Jahre 1963 eingebaut. Die dazwischenliegende Strecke zwischen B1straße und U Weg wurde 1989 kanalisiert.
Mit Beginn des Ausbaus im Jahre 1960 wurde die Fahrbahn von der V Straße bis zum Haus Nummer 00 fertiggestellt. Die in diesen Bereichen unbefestigten oder teilweise provisorisch mit Platten belegten Gehwegflächen erhielten einen Belag aus Kesselasche oder Platten. Die Herstellung der Fahrbahn in der verbleibenden Teilstrecke bis zur B1straße erfolgte im Jahre 1966 im Zusammenhang mit dem Ausbau der Straße L. Im Jahre 1982 erfolgte der Ausbau der Fahrbahn der Teilstrecke östlich der B1straße. Dieser Ausbau wurde der nördlich verschwenkten Linienführung der Bstraße (Bebauungsplan W) angepasst. Im Jahre 1994 wurden noch Teilflächen des Gehwegs befestigt.
Die Bstraße erhielt ihre Beleuchtung im Jahre 1961.
Der Erwerb des Straßenlandes ist bisher nicht abgeschlossen. Die Bstraße ist aus einem früheren Wirtschaftsweg entstanden, dessen Flächen überwiegend in Privateigentum standen. Personen, die möglicherweise als Eigentümer der 1188 m² großen Parzelle 22 in Betracht kommen könnten, sind jedenfalls bis zum Februar 2000 der Stadt nicht bekannt gewesen. Ausweislich der Zusammenstellung in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten hat die Stadt seit 1962 Ermittlungen über die Eigentumsverhältnisse angestellt. Dabei ergab sich, dass der frühere Eigentümer in den vierziger Jahren verstorben ist. Die nach weiteren Ermittlungen bekannt gewordenen Miterben sind zwischenzeitlich ebenfalls verstorben. Erst im Jahre 2000 konnten 7 Personen ermittelt werden, die als Erben und derzeitige Eigentümer in Betracht kommen können.
Nach Maßgabe der für die Herstellungsjahre geltenden Einheitssätze bzw. des durch Rechnung belegten Ausbauaufwandes ermittelt die Beklagte Gesamtkosten von 217.647,91 DM, die nach Abzug des 10%igen Gemeindeanteils von 21.764,79 DM einen umlagefähigen Aufwand von 195.883,12 DM ergaben. Hinsichtlich der Verteilfläche legte die Beklagte 56.555 m² zu Grunde, woraus sich ein Betrag von 3,463610 DM je Verteileinheit errechnete. Diese Ansätze korrigierte der Beklagte im gerichtlichen Verfahren. Die Kosten für den technischen Ausbau (ohne Fremdfinanzierungskosten) erhöhte der Beklagte auf 221.469,88 DM, weil im bisherigen Aufwand weitere durch Rechnungen belegte Kosten für den Gehwegausbau nicht berücksichtigt worden waren. Außerdem setzte die Beklagte die Verteilfläche auf 54.454,85 m² herab. Die Minderung beruhte auf der Einschätzung des Beklagten, dass 3 Hinterliegergrundstücke nicht zum Abrechnungsgebiet gehören, da sie nicht von der Bstraße erschlossen sind.
Mit Bescheiden vom 20.10.1997 setzte die Beklagte für das Grundstück der Kläger Vorausleistungsbeiträge in Höhe von 2.884,73 DM (Flurstücke 1 und 3), 3.045,27 DM (Flurstück 2) und 2.527,37 DM (Flurstück 4) fest. Für das Flurstück 5 (Bstraße 0) wurde eine Vorausleistung in Höhe von 1.248,16 DM festgesetzt. Hierauf rechnete der Beklagte eine frühere Vorausleistung in Höhe von 2.289,75 DM an, sodass es rechnerisch bei einem Erstattungsbetrag von 1.141,59 DM verblieb. Diese Bescheide waren gestützt auf die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt E vom 4. April 1996 (EBS).
Die Kläger legten am 20.11.1997 Widerspruch ein.
Die Kläger zu 2) und 3) haben ihre Widersprüche unter dem 26.11.1997 zurückgenommen.
Im Widerspruchsverfahren erhöhte die Beklagte den Erstattungsbetrag für das Grundstück Bstraße 0 wegen einer bisher nicht berücksichtigten weiteren Vorausleistung der Kläger auf 1.312,40 DM. Im Übrigen wurde der Widerspruch der Klägerin zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1998 zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1) - 3) haben am 27. Juni 1998 Klage erhoben.
Sie machen geltend, dass ihnen nicht mitgeteilt worden sei, für welche konkreten Maßnahmen die Nachforderung verlangt werde. Rechtsunsicherheit werde dadurch gesteigert, dass im Widerspruchsbescheid die Beiträge ursprünglich abgeändert worden seien.
Die Kläger, die in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt haben, haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 20. Oktober 1997 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Bescheide hinsichtlich der Vorausleistungsbescheide für das Flurstück 2 in Höhe von 3.045,27 DM und für das Flurstück 4 in Höhe von 2.527,37 DM aufgehoben. Insofern hat die Beklagte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Sie macht geltend: Eine Beitragspflicht für den Abschnitt zwischen V Straße und B1straße sei vor 1968 nicht entstanden. Auf der Grundlage der vorgelegten Pläne ergebe sich, dass vor 1968 erste Planungen für eine Veränderung der Trassenführung der Bstraße bestanden hätten, die mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 454 vom 10.6.1968 umgesetzt worden seien. Bereits im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan sei die Straße L so ausgebaut worden, dass ihre Trassenführung zu der neu ausgebauten Bstraße gepasst habe. Somit hätten bereits Anfang der 60-er Jahre konkrete Pläne für den weiteren Ausbau der Bstraße bestanden.
Die nach 1982 ergriffenen Maßnahmen zum Erwerb des Straßenlandes seien bisher erfolglos geblieben, weil die Stadt nach Eintragung der Erbengemeinschaft erhebliche Zeit darauf habe verwenden müssen, um die Anschriften der Erben zu ermitteln. Weitere Probleme hätten sich daraus ergeben, dass ein Miterbe Widerspruch eingelegt habe. Danach seien einige frühere Erben verstorben. Hieran anschließend habe ermittelt werden müssen, von welchen Personen diese beerbt worden seien. Auch in technischer Hinsicht sei der Ausbau der Bstraße vor 1961 nicht abgeschlossen gewesen. In dem Abschnitt zwischen V Straße und B1straße habe eine durchgehende, dem Herstellungsmerkmalen der früheren Erschließungsbeitragssatzung entsprechende Fertigstellung der Gehwege gefehlt. Letzte Teilfläche vor dem Haus Nr. 0 und dem Haus Nr. 00 seien erst im Jahre 1994 befestigt worden. Hierüber verhalte sich die Abrechnung der Firma T vom 8.3.1994. Im Einmündungsbereich der B1straße in östlicher Richtung sei die Gehwegbefestigung erst ab 1982 erfolgt.
Das Gericht hat unter dem 23.11.2000 einen Auflagen - und Beweisbeschluss erlassen. Wegen des Inhalts sowie des Ergebnisses dieses Beschlusses wird auf die Gerichtsakte sowie die Stellungnahme der Beklagten vom 7.1.2000 und den dazu vorgelegten Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf der Grundlage des von den Klägern mit der Klageschrift vorgelegten Widerspruchsbescheides, der sich auf die Beitragserhebung für alle Grundstücke der Kläger an der Bstraße bezieht, muss davon ausgegangen werden, dass die Beitragserhebung bzw. Festsetzung für alle Grundstücke der Kläger an der Bstraße Gegenstand der Klage ist.
Die Klage der Kläger zu 2) und 3) ist unzulässig, da sie ihre Widersprüche gegen die Vorausleistungsbescheide zurückgenommen haben und es insofern an der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 ff VwGO fehlt.
Die Klage der Klägerin zu 1) gegen den das Flurstück 5 betreffenden Bescheid ist unzulässig. Die Klägerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Bescheid rechnerisch einen Erstattungsbetrag ausweist.
Die Klage der Klägerin zu 1) gegen die Vorausleistungsbescheide für die Flurstücke 2 und 4 ist unzulässig geworden, nachdem die Beklagte die Bescheide aufgehoben hat und die Klägerin zu 1) sich der Hauptsachenerledigungserklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht angeschlossen hat.
Im Übrigen ist die Klage der Klägerin zu 1) gegen den Vorausleistungsbescheid für die Flurstücke 1 und 3 zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 20.10.1997 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 10.6.1998 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Zunächst ist festzustellen, dass gegen die inhaltliche Bestimmtheit des Bescheides keine Bedenken bestehen, da der Bescheid die Grundstücksbezeichnung und Beitragspflichtige ausweist und auch die Berechnungsgrundlagen erkennen lässt.
Die Beklagte setzte für das Grundstück der Klägerin zu Recht eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB fest, da das Grundstück der Klägerinnen an die Bstraße angrenzt und von dieser erschlossen ist.
Die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil - wie in Parallelverfahren von der Klägerseite vorgetragen worden ist - die Bstraße eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG/§ 242 Abs. 1 BauGB gewesen sei, für die die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen ist. Zu den nach diesen Vorschriften beitragsfähigen Straßen gehören die vorhandenen" Straßen im Sinne des Preußischen Fluchtliniengesetzes und die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt fertig gestellten Straßen. Da die frühere Gemeinde T1 (Rechtsvorgängerin der Stadt E) noch im Jahre 1906 Bauwilligen Befreiung vom Anbauverbot der noch nicht fertig gestellten Bstraße erteilt hat, scheidet die erste Alternative aus.
Auch die andere Alternative ist nicht gegeben. Denn wie unstreitig ist, wurde der technische Ausbau der Teilstrecke der Bstraße östlich der Einmündung der B1straße erst nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.6.1961 fertig gestellt. Werden allerdings Teileinrichtungen - wie hier möglicherweise Fahrbahn und Entwässerung - in einem Bereich fertiggestellt und stellt dieser Bereich die Anbaustraße in ihrer vollständigen projektierten Länge dar, dann ist dieser Abschnitt auch für die später fertiggestellten Teileinrichtungen maßgebend. Denn eine einmal fertiggestellte Teileinrichtung kann nicht nachträglich durch Änderung bzw. Erweiterung der Planung in den Zustand der Unfertigkeit versetzt werden.
Vgl. Driehaus a.a.o., § 13 Rdnr. 46 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Deshalb ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass Teileinrichtungen der Bstraße in dem Abschnitt zwischen V Straße und B1straße bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes fertig gestellt worden waren. Denn die Bstraße endete zu dem hier genannten Zeitpunkt als Anbaustraße nicht an der Einmündung der B1straße, sondern führte auf Grund konkreter Planungen der Stadt E in östlicher Richtung bis hin zum Bhof als innerörtliche Anbaustraße weiter. Das ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vom 6.2.2001 vorgelegten Polizeiverordnung vom 14.12.1951 über die Abstufung und Regelung der Bebauung und über die Baugestaltung in der Stadtgemeinde E, in der das Gebiet zu beiden Seiten der projektierten Bstraße östlich der B1straße als Kleinsiedlungsgebiete und damit Innerortslage ausgewiesen ist.
Bei diesen planerischen Gegebenheiten hätte das Entstehen der Beitragspflicht für den Abschnitt von L Straße bis B1straße einer förmlichen Abschnittsbildung bedurft, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes und auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgt ist. Daraus folgt, dass die später geforderte Vorausleistung für den hier zu Grunde gelegten Abschnitt von V Straße bis zur Abzweigung der Straße L erhoben werden konnte. Entgegen der früheren Rechtslage bedurfte es hierzu keiner ausdrücklichen Abschnittsbildung durch den Rat der Stadt E, da nach Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 4. April 1996 (EBS) die Abschnittsbildung durch den Oberstadtdirektor (jetzt Oberbürgermeister) zu treffen ist (§ 7 EBS). Diese Voraussetzungen sind mit der Abrechnung und der Beitragserhebung für die Ausbaumaßnahme in dem hier maßgeblichen Abschnitt gegeben.
Die Beklagte war im Übrigen auch zur Erhebung einer Vorausleistung berechtigt, da die endgültige Beitragspflicht für diesen Abschnitt der Bstraße noch nicht zur Entstehung gelangt ist, weil das Straßenland der Erschließungsanlage noch nicht entsprechend den Herstellungsmerkmalen in § 8 Abs. 1 EBS vollständig im Eigentum der Stadt E steht.
Auch das von der Klägerseite im Parallelverfahren geltend gemachte Argument, dass ein Eigentumserwerb des Straßenlandes innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vier Jahre nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens) faktisch nicht abgeschlossen sein dürfte, reicht nicht. Denn es bleibt der Beklagten unbenommen, insoweit innerhalb dieser Frist durch den Rat der Stadt E die Erfüllung der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale durch eine Abweichungssatzung beschließen zu lassen.
Der dem Grunde nach bestehende Anspruch der Beklagten auf Erhebung einer Vorausleistung ist nicht verjährt.
Für die Heranziehung zu Vorausleistungen gilt keine Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 ff. Abgabenordnung, da die Vorausleistungspflicht anders als die endgültige (Voll- oder Teil-)Beitragspflicht nicht schon kraft Gesetzes entsteht, sondern vielmehr erst durch den Vorausleistungsbescheid begründet wird.
Vgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 5.A § 19 Rdnr. 40 und § 21 Ndr. 31.
Die Vorausleistung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Aufwand ist durch Rechnungen der bauausführenden Firmen belegt. Soweit Teilleistungen nach Einheitssätzen abgerechnet worden sind, sind diese mit der auf das Ausbaujahr entsprechenden Höhe angesetzt worden und stehen mit den Vergaben der EBS in Einklang.
Die Beklagte hat im Gerichtsverfahren den Aufwand für den technischen Ausbau mit 221.469,88 DM ermittelt. Die Erhöhung beruht auf durch Rechnung belegten Kosten für die Herstellung der Gehwege, die von der Beklagten bisher nicht berücksichtigt worden sind. Gegen diesen Ansatz ergeben sich für das Gericht keine Bedenken. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte Fremdkapitalkosten in den beitragsfähigen Aufwand einstellen kann, braucht hier im Rahmen der Vorausleistungserhebung nicht geklärt zu werden. Denn eine Nichtberücksichtigung der Fremdkapitalzinsen wirkt sich für die Kläger - wie noch ausgeführt wird - nicht beitragsmindernd aus.
Hiernach ergibt sich nach Abzug für den 10-prozentigen Gemeindeanteil ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 199.342,89 DM. Dieser ist durch die von der Beklagten ebenfalls im gerichtlichen Verfahren berichtigte Verteilfläche von 54.454,85 m² zu dividieren, sodass sich pro m² Verteilfläche ein Betrag von 3,660333 ergibt.
Der Flächenansatz für das Grundstück der Klägerseite ist von der Beklagten zutreffend ermittelt worden. Maßgeblich ist nach § 5 Abs. 12 bb. EBS bei Grundstücken, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die Grundstücksfläche, die bis zu einer Tiefe von 50 m von der der Erschließungsanlage nächstgelegenen Seite entfernt ist. Reicht die tatsächliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist wie im hier vorliegenden Fall die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch keine Eckgrundstücksvergünstigung zu gewähren, da es sich bei dem hier in Frage stehenden Grundstück um ein gewerblich genutztes Grundstück handelt. § 6 Abs. 1 der maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzung sieht eine Eckgrundstücksvergünstigung nämlich nur für Grundstücke vor, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Der von der Beklagten gewählte Vervielfältiger für zweigeschossige Bebauung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 9 a EBS ist in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgeblich. Das bedeutet, dass das heranzuziehende Buchgrundstück mit der gesamten nach § 6 EBS zu berücksichtigenden Fläche mit der höchsten vorzufindenden Geschosszahl zu vervielfältigen ist.
Danach entfallen auf das Grundstück der Kläger (Flurstücke 1 und 3) mit einer zu berücksichtigenden Grundstücksfläche von 557 m² multipliziert mit einem Vervielfältigter von 1,5 für zweigeschossige Bebauung 835,50 Verteileinheiten, sodass sich ein Vorausleistungsbeitrag von (DM 3.058,21 DM) festzusetzen war.
Da die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden geringere Beiträge festgesetzt hat, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGo abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.