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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 5393/11.A·01.07.2013

Asyl/Flüchtlingsschutz Libanon: Drittstaatseinreise und innerstaatliche Fluchtalternative

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Feststellung nationaler und europarechtlicher Abschiebungsverbote. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Ein Asylanspruch scheitere bereits an der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbote verneinte das Gericht u.a. wegen fehlender konkreter Verfolgung und bestehender innerstaatlicher Fluchtalternative außerhalb des Einflussbereichs nichtstaatlicher Akteure.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz und Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer über einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine hinreichend konkrete, nachvollziehbare Verfolgungsgefahr voraus; detailarme oder widersprüchliche Schilderungen können die erforderliche Überzeugungsbildung nicht tragen.

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Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (a.F.) bzw. als Flüchtling ist regelmäßig zu versagen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und der Betroffene durch Verlegung des Wohnorts dem Einflussbereich des nichtstaatlichen Verfolgers entgehen kann.

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Eine Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure begründet keinen Schutzanspruch, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Verfolger landesweit Zugriff hat oder die Verfolgung bei Ortswechsel fortsetzt.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a.F.) bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (a.F.) scheiden aus, wenn aufgrund lokaler Begrenzung der Gefährdung und bestehender inländischer Fluchtalternative keine erhebliche individuelle Gefahr dargetan ist.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ Art. 16a Abs. 1 GG§ 3 Abs. 1 AsylVfG§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Die Klage vom 10. September 2011 mit den Anträgen,

3

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2011 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bestehen,

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äußerst hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2011  zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen,

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hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen zulässig, aber unbegründet.

7

Die Ablehnung der klägerischen Anträge unter den Ziffern 1 (Asyl), 2 (Flüchtlingsschutz) und 3 (Abschiebungsverbote) der angefochtenen Bescheide vom 2. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben weder Anspruch auf die mit ihrem Hauptantrag begehrte Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf die behördliche Feststellung von europarechtlichen (erster Hilfsantrag) oder nationalrechtlichen (zweiter Hilfsantrag) Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bzw. nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.

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Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Bescheide vom 2. September 2011 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

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Insbesondere auch der Vortrag der Kläger zu 1, 2, 6 und 7 hinsichtlich ihres Verfolgungsschicksals im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vermag keinen Anspruch zu begründen.

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1.

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Die Kläger schilderten keinen gegenüber ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) abweichenden Reiseverlauf, blieben mithin dabei, den Landweg genutzt zu haben, was – wie vom Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt – einen Asylanspruch schon wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat gem. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG ausschließt.

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2.

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Auch in der mündlichen Verhandlung schilderten die Kläger keine konkrete Verfolgung, die die Flüchtlingseigenschaft begründen könnte. Vielmehr stand ihnen wie vom Bundesamt näher ausgeführt, eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 2. HS AufenthG zur Verfügung. Die Kläger haben keine hochprofilierte politische oder religiöse Aktivität des Klägers zu 1 als Familienoberhaupt geschildert, die ihm die fundamentale Gegnerschaft einer Organisation mit landesweitem Einfluss hätte einbringen können. Die angeblich ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen, die die Kläger sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung nur detailarm, widersprüchlich (durch Briefe oder persönlich) und wenig nachvollziehbar (die Briefe sollen von den Nachbarn vorgelesen worden sein, obwohl die Klägerin zu 2 selbst lesen kann) schilderten, sollen allein darauf beruht haben, dass der Kläger zu 1 nach außen erkennbar Alkohol trank. Die im Lager ansässige Gruppierung Jund al Sham soll ihn deshalb aufgefordert haben, mit zur Moschee zu kommen, und für den Fall einer Weigerung mit dem Tode bedroht haben.

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Von Vorfällen in Bezug auf Alkoholkonsum wird auch in den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen berichtet,

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vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: August 2012), vom 12. September 2012.

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Im Einzelnen heißt es dazu im vorgenannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes:

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„Während Alkohol in weiten – nicht nur christlichen – Bereichen des Landes frei verfügbar ist, ist in den letzten Jahren in anderen Landesteilen eine Verschärfung des sozialen Klimas feststellbar. Die sunnitischen Großstädte Tripoli und Sidon sind bereits seit einigen Jahren aufgrund ‚freiwilligen‘ Beschlusses der Geschäftsleute weitgehend alkoholfrei. Nunmehr ist eine ähnliche Tendenz in den schiitischen Gebieten des Südens festzustellen. In Nabatieh, Sarafand und anderen Gebieten im Süden wird informell Druck auf Geschäftsleute ausgeübt und es kam Anfang 2011 zu einer Reihe von Brandanschlägen auf Alkohol vertreibende Geschäfte. Seit der Jahreswende 2011/12 werden auch in der traditionell toleranten Hafenstadt Tyros gelegentlich Brandanschläge auf Restaurants und Diskotheken verübt, wobei nicht auszuschließen ist, dass hier teilweise auch ein krimineller Hintergrund zum ideologischen hinzutrat.“

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Vor diesem Hintergrund mag es durchaus sein, dass die Organisation Jund al Sham erheblichen Anstoß an öffentlich erkennbarem Alkoholkonsum nimmt und diesen als Provokation empfindet.

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Es kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt derart alkoholkrank ist, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, zum Schutze seiner Familie auf öffentlichen Alkoholkonsum in seinem Wohnort zu verzichten. Gegen letzteres spricht, dass der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine suchtbedingte Zwangslage schilderte, sondern lediglich angab, noch nicht darüber nachgedacht zu haben, ob er mit dem Trinken aufhören könne.

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Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob die klägerseits geschilderte Verfolgung – als wahr unterstellt – überhaupt eine hinreichende Intensität erlangt hatte. Nach den Angaben des Klägers zu 6 soll diese vier Jahre angedauert haben, in denen laut dem Kläger zu 1 dieser nicht ein einziges mal wirklich zur Moschee mitgenommen worden sei, sondern sich stets habe herausreden können.

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Dahinstehen kann beides, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass Jund al Sham einen einmal identifizierten Alkoholkonsumenten auch bei Wegzug aus ihrem unmittelbaren Einflussbereich im gesamten Libanon verfolgt. Dafür gibt auch das klägerseits vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung übersetzte Schreiben eines Oberst B vom 6. November 2011 nichts her. Vielmehr bestätigt dieses gerade, dass eine Wohnsitznahme außerhalb des konkreten Lagers das probate Mittel zur Erhöhung der Sicherheit der Kläger ist; wobei auffällt, dass die Kläger den in diesem Schreiben behaupteten Tötungsversuch nicht einmal erwähnten – der Kläger zu 1 als potenzielles Opfer diesen auch auf Vorhalt nicht einmal bestätigte – und trotz der im Schreiben betonten besonderen Dringlichkeit noch mehr als anderthalb Jahre an Ort und Stelle verblieben, ohne Schaden zu nehmen. Auch die Kläger haben nicht behauptet, dass der gesamte Libanon von Jund al Sham kontrolliert werde, sondern ausdrücklich den syrischen Geheimdienst und Hisbollah als die bestimmenden Mächte dargestellt.

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Das Gericht hat sich bisher auf den Standpunkt gestellt, dass es sogar in Fällen öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist,

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vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 03. Dezember 2010 – 21 K 8792/08.A – unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007.

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Diese Einschätzung gilt, jedenfalls soweit es um eine Verfolgung allein wegen des Lebenswandels geht, auch heute,

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vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2012 – 21 K 5550/12.A –.

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Das Auswärtige Amt führt weiterhin in seinem aktuellen Lagebericht,

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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand: August 2012), vom 12. September 2012,

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aus, Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure könne in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden, da der Einflussbereich der verschiedenen politischen Gruppierungen räumlich begrenzt sei. Beispielsweise sei der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripolis gering.

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Dies gilt umso mehr, wenn es nicht um die besonders anhängerstarke und einflussreiche Hisbollah, sondern wie hier um Jund al Sham geht. Gebiete außerhalb deren Einflussbereichs sind für die Kläger auch erreichbar. Daran ändert deren Vortrag zu den Mietkosten in Beirut nichts. Es kann dahinstehen, ob das von ihnen vorgetragene, ihre finanziellen Möglichkeiten weit überschreitende, Mietpreisniveau für alle Beiruter Stadtteile gilt, denn auch die übrigen Landesteile befinden sich unstreitig überwiegend nicht in der Hand von Jund al Sham. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Kläger nicht in einem derartigen kostengünstigeren Gebiet ansiedeln könnten. Jedenfalls die Kläger zu 1 und 6 haben bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Klägerin zu 2 verfügt mit sechs Schulbesuchsjahren über eine dafür hinreichende Schulbildung. Altersmäßig und von ihrer siebenjährigen Schulbildung her ist auch die Klägerin zu 7 in der Lage, zum Lebensunterhalt beizutragen. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigung der Jugendhilfe-Werkstatt T vom 1. Juli 2013 verfügt überdies der Kläger zu 3 über handwerkliches Geschick. Auch in Saida lebten die Kläger nicht etwa abhängig von Verwandten, sondern in einem selbst angemieteten Haus. Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, auf mittlerem Niveau gelebt zu haben, und das obwohl er nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt selbst zuletzt nur zwei Stunden am Tag arbeitete.

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3.

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Für die Annahme individueller europa- oder nationalrechtlicher Abschiebungsverbote haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung wie zuvor gegenüber dem Bundesamt nichts Durchgreifendes vorgetragen. Selbst wenn die Gefechte vom 22. bis 26. Juni 2013 in Saida – entgegen der von den Klägern selbst vorgelegten Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2013 – noch nicht beendet und als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einzustufen wären, läge schon angesichts der lokalen Begrenzung dieser Ereignisse wegen der bereits ausgeführten inländischen Fluchtalternative keine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne dieser Vorschrift vor. Gleiches gilt bezüglich einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

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4.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.