Abweisung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§119 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 3. Mai 2016. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet und lehnte ihn ab. Der Tatbestand erfülle die Anforderungen des §117 Abs.3 VwGO; offensichtliche Unrichtigkeiten oder Unklarheiten lägen nicht vor. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach §119 VwGO als unbegründet abgewiesen; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach §119 Abs.1 VwGO ist zulässig, wenn er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des Urteils erhoben wird.
Eine Tatbestandsberichtigung nach §119 Abs.1 VwGO setzt das Vorliegen wesentlicher Unrichtigkeiten oder Unklarheiten des Tatbestandes voraus; offensichtlich unerhebliche Sätze oder Satzteile bedürfen keiner Berichtigung.
Der Tatbestand genügt nach §117 Abs.3 VwGO einer gedrängten Darstellung des Sach- und Streitstandes mit Verweis auf Schriftsätze und Protokolle; daraus folgt, dass nicht jede Zuordnung von Vorbringen zum "streitigen" oder "unstreitigen" Teil berichtigungsbedürftig ist.
Eine Berichtigung ist ausgeschlossen, wenn aus dem Urteil insgesamt unmissverständlich hervorgeht, dass vom Kläger bestrittene Tatsachen als streitig gekennzeichnet sind, auch wenn einzelne Passagen anders lauten.
Beschlüsse über Anträge auf Tatbestandsberichtigung nach §119 VwGO sind unanfechtbar (§119 Abs.2 Satz 2 VwGO).
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 3. Mai 2016 – 17 K 5067/15 – wird abgelehnt.
Gründe
Der vom Kläger am 13. Mai 2016 gestellte Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Er ist gemäß § 119 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und wurde insbesondere fristgerecht gestellt. Auf die Zustellung des Urteils am 11. Mai 2016 wurde der Antrag per Telefax am 13. Mai 2016 erhoben und wahrt damit die Zwei-Wochen-Frist des § 119 Abs. 1 VwGO.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Tatbestand des Urteils vom 3. Mai 2016 – 17 K 5067/15 – enthält weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten im Sinne von § 119 Abs. 1 VwGO.
Nach § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Soweit die Darstellung des Sach- und Streitstandes – andere als offenbare (vgl. hierzu § 118 Abs. 1 VwGO) – Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, sind diese einer Tatbestandsberichtigung nach § 119 Abs. 1 VwGO zugänglich. Offensichtlich unerhebliche Sätze oder Satzteile im Urteilstatbestand bedürfen hingegen keiner Tatbestandsberichtigung. Das Gleiche gilt für die Zuordnung von Vorbringen zum „unstreitigen“ oder „streitigen“ Teil des Tatbestandes,
vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Februar 2012 – 1 KN 9/11 –, juris Rn. 2.
Diesen Anforderungen wird der Tatbestand des Urteils vom 3. Mai 2016 ohne weiteres gerecht.
Soweit der Kläger zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen geltend macht, der Urteilstatbestand sei insoweit unrichtig, als im zweiten Absatz auf Seite 4 des Urteilsabdrucks zwischen den Beteiligten streitige Tatsachen als unstreitig behandelt würden, kann dem – ungeachtet des Umstandes, dass die Zuordnung von Vorbringen zum „unstreitigen“ oder „streitigen“ Teil gemäß der vorstehenden Ausführungen schon keiner Tatbestandsberichtigung bedürfte – nicht gefolgt werden.
Im zweiten Absatz auf Seite 4 des Urteilsabdrucks werden unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die behördlichen Verwaltungsvorgänge ausschließlich die von Mitarbeitern des Beklagten am 10. Juni 2015 und 17. Juni 2015 getroffenen Feststellungen wiedergegeben. Dass diese von Mitarbeitern des Beklagten getroffenen Tatsachenfeststellungen vom Kläger bestritten werden – mithin zwischen den Beteiligten streitig sind –, ergibt sich unmissverständlich aus dem letzten Absatz auf Seite 4 sowie dem ersten Absatz auf Seite 5 des Urteilsabdrucks. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass der Tatbestand des Urteils vom 3. Mai 2016 zwischen den Beteiligten streitige Tatsachen in unzutreffender Weise als unstreitig darstellt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).