Duldung einer Grundwassermessstelle nach § 3 Abs. 2 LBodSchG auf Privatgrundstück
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen eine Duldungsverfügung zur Errichtung und regelmäßigen Beprobung einer Grundwassermessstelle im Grundwasserabstrom eines Tankstellenschadens. Streitpunkt war insbesondere, ob der Standort auf dem Privatgrundstück erforderlich und verhältnismäßig ist oder ob Alternativen im Straßenraum bzw. auf dem Nachbargrundstück vorrangig wären. Das VG Düsseldorf hielt die Duldungsverfügung nach § 3 Abs. 2 LBodSchG für rechtmäßig, weil die Messstelle der behördlichen Überwachung der Sanierung dient und Alternativen mit größeren Eingriffen bzw. unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Einen Entschädigungsanspruch lehnte das Gericht mangels gesetzlicher Grundlage ab; im Übrigen seien hierfür die Zivilgerichte zuständig.
Ausgang: Klage gegen bodenschutzrechtliche Duldungsverfügung sowie Hilfsantrag auf Entschädigung ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Duldungsverfügung nach § 3 Abs. 2 LBodSchG setzt voraus, dass die Maßnahme (u.a. Einrichtung und Betrieb einer Messstelle) zur Aufgabenerfüllung nach dem Bundes- oder Landesbodenschutzrecht erforderlich ist.
Die Überwachung der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung umfasst die Einrichtung und regelmäßige Beprobung von Grundwassermessstellen, wenn dadurch Art und Umfang von Verunreinigungen im Abstrom kontrolliert werden können.
Bei der Auswahl des Standorts einer Messstelle sind Alternativen einzubeziehen; die Inanspruchnahme eines privaten Grundstücks ist jedoch nicht erst zulässig, wenn eine Umsetzung im öffentlichen Raum unmöglich ist.
Auch wenn Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich vom Sanierungspflichtigen zu tragen sind, sind Alternativmaßnahmen mit erheblichen Mehrkosten gegenüber einer gleich geeigneten Maßnahme am vorgesehenen Standort unverhältnismäßig.
Eine Entschädigung für die bodenschutzrechtliche Duldungspflicht bedarf einer gesetzlichen Grundlage; fehlt diese, kann eine Entschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zugesprochen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Lstraße 43a in N.
Das derzeit ungenutzte und unbebaute Grundstück befindet sich im Grundwasserabstrom eines festgestellten Grundwasserschadens auf dem Gelände der T-Tankstelle, Lstraße 59 in N. Der Schadensherd wird saniert.
Mit Schreiben vom 28. September 2009 und 12. Oktober 2009 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass zur Kontrolle des Grundwasserabstroms die Errichtung einer Grundwassermessstelle auf seinem Grundstück erforderlich sei. Nachdem sich weder der Kläger noch die Eigentümer des benachbarten Grundstücks Lstraße 45 mit dem Bau einer Grundwassermessstelle einverstanden erklärt hatten, führte die Beklagte am 22. April 2010 auf dem Gehweg vor dem Grundstück des Klägers eine Suchschachtung durch. Dabei wurde festgestellt, dass sich auf der der Straße zugewandten Seite zwei Stromleitungen und auf der dem Grundstück zugewandten Seite eine Gasleitung befinden. Des weiteren ist dort eine vermutlich in größerer Tiefe befindliche Telefonleitung verzeichnet.
Da der Kläger der Errichtung der Grundwassermessstelle weiterhin nicht zustimmte, erließ die Beklagte unter dem 30. Juni 2010 eine Duldungsverfügung unter Beifügung eines Lageplans, wonach der Kläger die Errichtung und regelmäßige Beprobung einer Grundwassermessstelle DN 324 auf seinem Grundstück Lstraße 43a zu dulden habe. Der Bau der Messstelle sei erforderlich, da die Beklagte die Wirksamkeit von Sanierungsmaßahmen an einem festgestellten Grundwasserschaden im betroffenen Grundwasserabstrom kontrollieren müsse. Zur Begründung der Duldungsverpflichtung des Klägers verwies die Beklagte u.a. darauf, dass eine Errichtung der Grundwassermessstelle im öffentlichen Bereich nicht möglich sei und auf dem Grundstück Lstraße 45 zu erheblichen Schäden im Bereich des Vorgartens führen würde.
Am 30. Juli 2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht: Es sei nicht zwingend erforderlich die Messstelle auf seinem Grundstück zu errichten. Alternative Standorte seien im Straßenraum, im Gehweg oder auf dem Nachbargrundstück gegeben. Im Gehweg sei der Bau technisch ohne weiteres möglich. Die Kosten für die Verlegung der Kabel seien vom Verursacher des Grundwasserschadens zu tragen und seien, gemessen an der Gesamtsumme des Schadens, keinesfalls unverhältnismäßig hoch. Die Errichtung auf seinem Grundstück sei ihm nicht zumutbar, weil ihm bei einem Verkauf ein erheblicher Vermögensschaden entstehe, wie sich aus dem Kaufangebot vom 14. Juni 2010 ergebe. Im Umfeld von nur 40 m sei bereits ein dichtes Netz von vier Messstellen ständig in Betrieb, ohne dass sich Auffälligkeiten in der Qualität des Grundwassers auf seinem Grundstück zeigten, die Handlungsbedarf erforderten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Duldungsverfügung der Beklagten vom 30. Juni 2010 in Gestalt der Ergänzung vom 13. Mai 2011 aufzuheben, hilfsweise, eine Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks in noch festzulegender Höhe festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im wesentlichen vor, die Einrichtung der Grundwassermessstelle im Gehwegbereich würde unverhältnismäßige Kosten durch den Eingriff in die vorhandenen Leitungen verursachen.
Im Ortstermin am 13. Mai 2011 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid wie folgt ergänzt:
"Im Falle eines vom Kläger nachgewiesenen Eigentumswechsels wird eine neue Duldungsverfügung erlassen, mit dieser erledigt sich die streitgegenständliche Duldungsverfügung. Bei Erlass der neuen Duldungsverfügung wird die dann genehmigte und verwirklichte Nutzung berücksichtigt."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Duldungsverfügung der Beklagten vom 30. Juni 2010 in Gestalt der Ergänzung vom 13. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist zur Duldung der Errichtung und regelmäßigen Beprobung einer Grundwassermessstelle auf seinem Grundstück Lstraße 43a in N verpflichtet.
Rechtsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 3 Abs. 2 LBodSchG. Danach ist u.a. der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, das Betreten und die Besichtigung von Grundstücken sowie von Geschäfts- und Betriebsräumen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten, die Erhebung von Bodendaten, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, Untersuchungen von Gegenständen und Stoffen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen einschließlich Messstellen und die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen durch die in Absatz 1 genannten Bediensteten der Behörden und deren Beauftragten zu gestatten und zu dulden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz erforderlich ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Einrichtung und regelmäßige Beprobung der Grundwassermessstelle auf dem Grundstück des Klägers stehen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Ermittlung der Art und des Umfangs einer schädlichen Bodenveränderung und sind damit zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten nach dem Bundes- und Landesbodenschutzgesetz erforderlich. Auf dem Grundstück Lstraße 59 in N besteht eine schädliche Bodenveränderung, die zu einem Grundwasserschaden geführt hat. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG genannten Personen sind verpflichtet, durch schädliche Bodenverunreinigungen verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Allgemein hat die Beklagte als zuständige untere Bodenschutzbehörde (§ 13 Abs. 4 LBodSchG) nach § 15 Abs. 1 LBodSchG darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. § 15 Abs. 3 LBodSchG weist der zuständigen Behörde ferner die Überwachung von schädlichen Bodenveränderungen zu. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 LBodSchG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde hierzu von den nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verpflichteten insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen. Den Akten zufolge führt die Shell Deutschland Oil GmbH Sanierungsmaßnahmen durch. Zur Überprüfung dieser Maßnahmen werden im Auftrag und auf Kosten der Shell Deutschland Oil GmbH Grundwassermessstellen errichtet, betrieben und Grundwasseranalysen vorgenommen. Das Grundstück des Klägers befindet sich im Grundwasserabstrom des Grundwasserschadens. Bei der geplanten Positionierung wird der zentrale Abstrom zwischen zwei vorhandenen Messstellen erfasst. Durch die Beprobung des Grundwassers an dieser Stelle können Erkenntnisse über die Qualität des vom Schadensherd anströmenden Grundwassers und über etwaige Verunreinigungen gewonnen werden. Die Einrichtung und regelmäßige Beprobung einer Grundwassermessstelle an dieser Stelle stellen damit eine Entnahme von Wasserproben und den Betrieb einer Sicherungs- und Überwachungseinrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchG dar, die der behördlichen Überwachung einer Sanierungspflicht nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz dienen.
Die in der Duldungsverfügung geregelte Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers ist zur Kontrolle des Grundwasserabstroms erforderlich. Die Duldung der Errichtung und regelmäßigen Beprobung der Messstelle an der vorgesehenen, unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Stelle ist nicht mit einem unverhältnismäßigen Eingriff verbunden. Das Grundstück des Klägers liegt im zentralen Grundwasserabstrom des Grundwasserschadens und ist vom Standort her angesichts des Zwecks der Messstelle geeignet. Das Nachbargrundstück Lstraße 45 scheidet demgegenüber als Alternativstandort schon deshalb aus, weil sich dort bereits eine Messstelle befindet. Zum einen werden neue Erkenntnisse durch eine weitere Messstelle dort kaum zu erwarten sein. Zum anderen wird das Eigentum schon durch die vorhandene Messstelle in Anspruch genommen. Darüber hinaus stellte sich die Errichtung und Beprobung einer weiteren Grundwassermessstelle auf dem Nachbargrundstück als intensiverer Eingriff in das Eigentumsgrundrecht dar. Das Grundstück Lstraße 45 ist bebaut und wird zu Wohnzwecken genutzt; die Messstelle müsste im Vorgarten errichtet werden. Die mit dem Bau und den regelmäßigen Probenahmen verbundenen Behinderungen und Belästigungen sind dadurch deutlich höher als beim derzeit brach liegenden, ungenutzten Grundstück des Klägers. Die Errichtung der Grundwassermessstelle im öffentlichen Straßenraum kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass der Straßenraum aufgrund der erheblichen Verkehrsbehinderung beim Bau und bei der regelmäßigen Beprobung der Messstelle nicht geeignet sei. Dieselben Erwägungen gelten für den Randbereich zwischen Straße und Gehweg. Die Errichtung im Bürgersteigbereich vor dem klägerischen Grundstück mag zwar technisch möglich sein. Die damit verbundenen Kosten sind verglichen mit dem Aufwand für den Bau einer Grundwassermessstelle auf dem klägerischen Grundstück aber unverhältnismäßig hoch. Allein die Kosten für die Stromkabelumlegung belaufen sich nach einer Auskunft der Niederrheinische Versorgung und Verkehr (NVV) AG auf 2.250,-- Euro ohne Umsatzsteuer und ohne einen möglichen Mehraufwand an Tiefbau. Dem steht nicht entgegen, dass der zur Sanierung verpflichtete Verursacher die Untersuchungs- und Kontrollmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen hat. Auch bei der Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Störer gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn es ebenso geeignete, aber weniger aufwendige Maßnahmen gibt, sind grundsätzlich nur diese zulässig. Dabei ist zu beachten, dass das Recht zur Inanspruchnahme fremden Eigentums kraft Gesetzes besteht. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass das Interesse des Grundstückseigentümers an der Unversehrtheit seines Grundstücks und dessen möglichst geringfügige Beeinträchtigung gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der nachhaltigen Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens (vgl. § 1 Satz 1 BBodSchG) bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 LBodSchG regelmäßig zurückstehen muss. Die Inanspruchnahme eines privaten Grundstücks kommt also nicht erst dann in Betracht, wenn sie wegen der Unmöglichkeit der Umsetzung des Vorhabens im öffentlichen Raum zwingend ist.
Die angegriffene Duldungsverfügung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die mit dem Bau der Messstelle und der regelmäßigen Beprobung verbundenen Behinderungen sind zu vernachlässigen. Das klägerische Grundstück wird derzeit nicht genutzt. Die Messstelle befindet sich unmittelbar an der Grenze zum Gehweg. Eine Beprobung ist dadurch vom Gehweg aus möglich; eines Betretens des Grundstücks bedarf es hierfür nicht. Der Errichtung eines Stellplatzes steht die Unterflurmessstelle nicht entgegen. Auch eine mögliche künftige Bebauung wird durch die Messstelle nicht behindert. Die Errichtung eines Hauses ist an dieser Stelle wegen der vorhandenen Bauflucht und des im Bebauungsplan als private Grünfläche ausgewiesenen Bereichs nicht zulässig. Ferner ist infolge der Messstelle auch kein erheblicher Vermögensschaden des Klägers bei einem Verkauf des Grundstücks zu erwarten. Das ergibt sich schon aus der nur äußerst geringfügigen Beeinträchtigung durch die Position der Messstelle. Zu Recht hat die Beklagte im Ortstermin ferner darauf hingewiesen, dass viele Grundstückseigentümer solche Messstellen gerne als Brunnen zur Gartenbewässerung nutzen und eine Messstelle folglich nicht oder kaum als Nachteil ansehen. Hinzu kommt, dass den Bedenken des Klägers insofern Rechnung getragen wurde, als die Beklagte ihre Duldungsverfügung im Ortstermin ergänzt hat. Im Falle eines Eigentumswechsels wird eine neue Duldungsverfügung unter Berücksichtigung der dann genehmigten und verwirklichten Nutzung erlassen. Dadurch ist auch einem Erwerber gegenüber sichergestellt, dass eine geänderte Nutzung angemessene Beachtung findet. Durch den Bau der Messstelle entstehen dem Kläger keinerlei Kosten. Etwaige Schäden sind auf Kosten der Shell Deutschland Oil GmbH zu beseitigen. Damit sind die vom Kläger zu duldenden Maßnahmen nicht unzumutbar und im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen.
Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstückseigentums ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im übrigen wären dafür die ordentlichen Gerichte zuständig.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.