Klage abgewiesen: Ordnungsverfügung zur Beseitigung vermüllter Wohnung/Garten (§ 62 KrWG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die ihn zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfällen in Haus und Garten verpflichtete. Streitpunkt war die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Gericht wies die Klage ab, übernahm die Begründung der Behörde und bestätigte die Anordnung wegen erheblicher Vermüllung und Gefahrenhinweisen. Kosten trägt der Kläger; der Bescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Beseitigung von Abfällen als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Bescheid vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Behörde kann nach § 62 KrWG die Beseitigung illegal abgelagerter Abfälle anordnen, wenn der Zustand die öffentliche Sicherheit, die Brandbekämpfung oder sonstige erhebliche Gefahren beeinträchtigt.
Personen, die als Verhaltens- oder Zustandsstörer anzusehen sind, können gegenüber Miteigentümern vorrangig zur Beseitigung von Abfällen herangezogen werden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Androhung bzw. Festsetzung der Ersatzvornahme sind zulässig, soweit dringende Gefahrenlagen oder eine fortbestehende Störung durch Vermüllung die sofortige Durchsetzung rechtfertigen.
Zur Durchsetzung von Maßnahmen, insbesondere zum Betreten von Wohnräumen, kann die Behörde eine gerichtliche Durchsuchungs- und Betretungsanordnung einholen; damit ist das Betreten für die Amtshandlung rechtlich abgesichert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. April 2018, die ihm aufgibt, die auf seinem im Miteigentum stehenden Grundstück befindlichen Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 23. November 2017 stellte die Beklagte fest, dass jedenfalls der Garten des Klägers vollkommen vermüllt war und nicht betreten werden konnte. Da der Kläger nicht anwesend war, wurde nicht versucht, in das Haus zu gelangen. Am 13. Dezember 2017 konnten weder die Polizei noch die herbeigerufene Feuerwehr im Rahmen eines von Nachbarn initiierten Einsatzes wegen vermuteter hilfloser Lage des Klägers die Eingangstüre im Hause mehr als einen Spalt öffnen; die dahinter befindlichen Gegenstände lagerten bis zur Zimmerdecke. Der Garten war mit verschiedenem Unrat unüberbrückbar zugestellt. Bei dem Einstieg über ein Fenster im 1. Obergeschoss des Hauses stellte die Feuerwehr fest, dass dort bereits etwa einen Meter hoch verschiedene Gegenstände lagerten und lediglich ein Bett sowie ein Weg zum Badezimmer noch frei waren.
Nachdem die Beklagte bei dem Amtsgericht Mönchengladbach am 9. April 2018 (Az. 59 Gs 293/18) eine Durchsuchungs- und Betretungsanordnung des Hauses nebst Garten erwirkte hatte, führte sie eine erneute Ortsbesichtigung, auch des Hausinneren, am 12. April 2018 durch. Die Eingangstüre ließ sich nach wie vor nicht mehr als spaltbreit öffnen, weil dahinter Gegenstände bis zur Decke lagerten. Die Beklagte ging davon aus, das ganze Haus sei in erheblichem Maße mit Unrat gefüllt; organische Abfälle oder Ungezieferbefall wurden augenscheinlich aber nicht festgestellt. Soweit möglich, wurden Lichtbildern gefertigt, die den Zustand des Hauses und des Gartens dokumentierten. Die Beseitigungskosten des Unrates wurden aufgrund der Raumkubatur auf wenigstens 15.000,00 Euro geschätzt.
Nach Anhörung gab die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 23. April 2018 dem Kläger auf, die in dem Haus nebst dazugehörendem Garten lagernden Abfälle binnen vier Wochen nach Zustellung der Verfügung ordnungsgemäß zu entsorgen und drohte die Festsetzung der Ersatzvornahme an. Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Beklagte begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass es sich um eine illegale Abfallbeseitigung handele, die gegen § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verstoße, die Beseitigung sei daher gem. § 62 KrWG anzuordnen. Der Kläger sei als Verhaltens- und Zustandsstörer vorrangig gegenüber seinem Bruder als Miteigentümer des Hauses in Anspruch zu nehmen. Wegen der vollkommenen Vermülllung des Hauses sowie des Gartens und der damit einhergehenden Gefahren (etwa keine mögliche Feuerstättenschau mehr durch den Schornsteinfeger, große Schwierigkeiten einer schnellen Brandbekämpfung durch die Feuerwehr) sowie der fortbestehenden unkontrollierten Sammelneigung des Klägers, fiele die Ermessenserwägung zu seinen Ungunsten aus.
Dagegen hat der Kläger am 25. Mai 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Das Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes blieb für den Kläger erfolglos (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 17 L 1581/18).
Zur Klagebegründung trug er im Wesentlichen vor, die Hausdurchsuchungen verletzten das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Grundgesetz. Das Eindringen in seine Wohnung habe nur der illegalen Informationsbeschaffung gedient. Es hätte einer richterlichen Genehmigung bedurft. Die Beklagte wolle sein Eigentum zerstören. Er habe eine unkonventionelle Lebensweise, was die entsprechende Nutzung des Hauses beinhalte. Er lege Wert auf Dinge, die andere nicht mehr haben wollten, was in seinen handwerklichen Fähigkeiten begründet sei. Die Entsorgungsabsicht der Beklagten sei mit der beabsichtigten Nutzung nicht vereinbar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Klageerwiderung auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung sowie auf den Beschluss des erkennenden Gerichts in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Das Gericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind vorher angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
B. Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und Begründungen des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 117 Abs. 5 VwGO). Weiter wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 17 L 1581/18). Beachtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
(1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.