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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 4612/03·11.09.2003

Klage gegen Straßenreinigungsgebühren: Heranziehung von 35 Frontmetern bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren an, da ihr Grundstück nur mit einer 5 m breiten Schmalseite an eine Sackgasse grenzt; die Stadt setzte 35 m (ermäßigt von 41 m) an. Streitgegenstand war, ob nur das unmittelbar angrenzende Teilstück oder die gesamte der Straße zugewandte Seitenlänge zugrunde zu legen ist. Das Gericht wies die Klage ab und hielt die Heranziehung von 35 m gemäß § 6 Abs.1 SRGS und einer billigkeitsweisen Ermäßigung für rechtmäßig.

Ausgang: Klage gegen Straßenreinigungsgebührenbescheid als unbegründet abgewiesen; Heranziehung von 35 Frontmetern als satzungskonforme und billigkeitsgestützte Bemessung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach einer kommunalen Gebührensatzung, die zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde legt, ist bei paralleler Lage die gesamte der Straße zugewandte Seitenlänge als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

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Die Verwendung des Begriffs "zusätzlich" in einer Satzungsregel deutet auf kumulative Anwendung der genannten Berechnungsmethoden hin; eine exklusive Auslegung ist nur bei eindeutiger Regelung anzunehmen.

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Eine aus Billigkeit vorgenommene Ermäßigung der Verwaltungsbehörde, die den Gebührenpflichtigen begünstigt, ist in ihrer Billigkeitsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

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Die Verwaltungsbehörde hat kommunale Gebühren nach den Vorgaben der Satzung zu bemessen; entspricht die Festsetzung diesen Vorgaben und liegt eine billige Reduzierung vor, ist eine Klage nach § 113 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Relevante Normen
§ 84 VwGO§ Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 6 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 6 Abs. 1 S. 2 SRGS§ 6 Abs. 1 S. 3 i. Alt. SRGS

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Bemessung von Straßenreinigungsgebühren bei einem Grundstück, das an das schmale Ende einer Sackgasse grenzt, nur das unmittelbar angrenzende Teilstück oder die gesamte Grundstücksseite zu Grunde zu legen ist.

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Das herangezogene Grundstück trägt ausweislich des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster (GA Bl. 7) die Flurstücknummer G1. Es grenzt mit seiner nördlichen Ecke über eine Länge von 5 Metern an die etwa 10 Meter breite Schmalseite der Lstraße. Die Lstraße endet an der klägerischen Grundstücksgrenze als Sackgasse (Zufahrt zu den anliegenden Gewerbegrundstücken ist möglich). Die nordöstliche Grundstücksgrenze liegt genau auf der gedachten Verlängerung der Schmalseite der Lstraße nach Südosten.

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Der Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 7. Mai 2002 zu einer Straßenreinigungsgebühr für die Reinigung der Lstraße heran. Es wurden für das Jahr 2000 44,10 Euro, für das Jahr 2001 57,90 Euro und für das Jahr 2002 51,00 Euro festgesetzt. Hierbei legte der Beklagte 35 Frontmeter zu Grunde und stützte sich dabei auf die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche (Quadratwurzel aus 1.244 m²). Da die gesamte östliche Grundstücksseite eine Länge von 41 m aufweist, begründete der Beklagte die Zugrundelegung von 35 m im Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 - zugestellt am 14. Juni 2003 - der Sache nach mit einer Billigkeitserwägung.

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Am 14. Juli 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie ist der Ansicht, dass nur die unmittelbar angrenzenden 5 Frontmeter der Veranlagung zu Grunde gelegt werden dürfen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 7. Mai 2002 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft die im Widerspruchsverfahren gegebenen Begründungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte nach § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung

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in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - im Folgenden: VwGO

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durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu angehört wurden, der Sachverhalt klar ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtliche Art aufweist. Der Einzelrichter ist zur Entscheidung berufen, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, vgl. § 6 VwGO.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Heranziehungsbescheid vom 7. Mai 2002 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht auf der Grundlage von 35 Frontmetern zu einer Straßenreinigungsgebühr für die Lstraße, die unter der Nummer 0000 im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt ist, herangezogen. Das klägerische Grundstück ist nach § 6 Abs. 1 S. 2, 3 1. Alt der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt L1 vom 18. Dezember 1998 (SRGS) zu veranlagen. Danach gilt:

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"Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zu Grunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel ... zur Straße verlaufen."

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Das Grundstück grenzt nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die es erschließende Lstraße, sondern nur mit 5 Metern. Das Angrenzen erfolgt an die Schmalseite am Ende der Lstraße, also das etwa 10 Meter breite nach Süd-West gerichtete Teilstück (Sackgasse). Für diese Fälle sieht § 6 Abs. 1 S. 2 SRGS vor, dass zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zu Grunde gelegt wird. Was damit gemeint ist, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 S. 3 1. Alt. SRGS. Danach gelten als der Straße zugewandt die Grundstücksseiten, die parallel zur Straße verlaufen. Parallel zur Straße, nämlich parallel zu der Schmalseite der Lstraße, an die das klägerische Grundstück angrenzt, verläuft die (restliche) östliche Grundstücksseite des Flurstücks G1. Der Veranlagung zugrundezulegen wäre damit die gesamte Seitenlänge von 41 m.

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Der Beklagte hat die Klägerin aus Billigkeit (vgl. GA Bl. 32) nur zu 35 m veranlagt. Anders als die Klägerin meint, rechnet der Beklagte ebenfalls nach § 6 Abs. 1 S. 2, 3 SRGS ab, ermäßigt aber aus Billigkeit auf die nach § 6 Abs. 2 SRGS anzusetzenden Frontmeter. Da hierdurch die Klägerin lediglich begünstigt wird, findet insofern eine gerichtliche Überprüfung nicht statt.

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Die klägerische Auslegung des § 6 Abs. 1 SRGS dergestalt, dass die Berechnungsmethoden exklusiv seien, wird von der erkennenden Kammer nicht geteilt. Nach dem Wortlaut der zitierten Norm wird "zusätzlich" zur Frontlänge die parallele Grundstücksseite zu Grunde gelegt. Ein Fall des Teilhinterliegergrundstücks liegt hier nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, 709 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.