Klage gegen Entsorgungsanordnung nach KrW-/AbfG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Pächterin eines Baustoffhandels, rügt eine Ordnungsverfügung, die sie zur Entsorgung von Anhängerschrott, Schlagabraum und Reifen verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hält die Gegenstände für Abfall i.S.d. § 3 KrW-/AbfG und bestätigt die Entsorgungsanordnung nach § 21 i.V.m. § 27 KrW-/AbfG. Die Klage wird abgewiesen; auch die Zwangsmittelandrohung ist rechtmäßig.
Ausgang: Klage der Pächterin gegen die Entsorgungsanordnung nach KrW-/AbfG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 21 i.V.m. § 27 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde von Abfallerzeugern bzw. -besitzern die ordnungsgemäße Entsorgung gelagerter Abfälle anordnen.
Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind bewegliche Sachen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung weggefallen oder aufgegeben ist und die der Besitzer entledigen will.
Der subjektive Wille zur Wiederverwendung beseitigt die Abfalleigenschaft nicht, wenn objektive Umstände (Zustand, Lagerung, fehlende Bearbeitungsmaßnahmen) eine unmittelbare Wiederverwendung nicht erwarten lassen.
Bei der Ermessensausübung ist eine Entsorgungsanordnung verhältnismäßig, wenn sie geeignet und erforderlich ist und kein milderes, gleich wirksames Mittel erkennbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 1. September 2000 Pächterin des Grundstücks O Straße 6 in B, G1 und betreibt dort einen Baustoffhandel.
Bei Ortsbesichtigungen am 28. September 2007 und 8. April 2008 stellte der Beklagte fest, dass auf dem Grundstück Schrottteile von Anhängern, ca. 20 m3 Schlagabraum, ca. 100 Altreifen sowie etwa 10 m3 Betonbruch lagerten.
Mit Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2008 gab der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin als deren Vertreter auf, die auf dem Grundstück lagernden Abfälle bestehend aus Schrottteilen von Anhängern, ca. 20 m3 Schlagabraum, ca. 100 Altreifen sowie ca. 10 m3 Betonbruch innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Ferner drohte er der Klägerin für den Fall, dass diese der Forderung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 700,00 Euro an.
Am 6. Juni 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht: Für den Transport der Baustoffe benötige sie eine Vielzahl von Aufliegern und Anhängern. Die geparkten Anhänger seien teilweise noch in Betrieb. Die übrigen Anhänger sollten wieder aufgerüstet werden. Es handele sich bei den Anhängern daher nicht um Abfall; eine Gefährdung gehe von den Anhängern nicht aus. Bei dem Schlagabraum handele es sich um Holz, das sie angekauft habe, um es zu verfeuern und zur Wärmeerzeugung zu nutzen.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Mai 2008 insoweit aufzuheben, als der Klägerin die Entsorgung von Schrottteilen von Anhängern und ca. 20 m3 Schlagabraum aufgegeben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie ist zur Entsorgung der in der Verfügung im einzelnen bezeichneten Abfälle verpflichtet.
Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1. getroffene Entsorgungsanordnung ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG. Nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG statuiert den Grundsatz des abfallrechtlichen Anlagenzwanges. Danach kann der Beklagte von der Klägerin die Entsorgung der auf dem Grundstück O Straße 6 in B gelagerten Abfälle verlangen.
Die als Schrottteile von Anhängern sowie als Schlagabraum bezeichneten Gegenstände unterfallen dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, da es sich um bewegliche Sachen handelt, die den im Anhang I aufgeführten Gruppen (Q 14, Q 16) zuzurechnen sind und derer sich die Klägerin entledigen will. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Auflieger- und Anhängerteile aufrüsten und wiederverwenden will oder dass sie behauptet, die Anhänger seien teilweise noch in Betrieb, das Holz wolle sie zu Heizzwecken nutzen. Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, da die ursprüngliche Zweckbestimmung der Sachen entfallen oder aufgegeben wurde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist. Eine unmittelbare Neuwidmung setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fortfall oder der Aufgabe des alten Nutzungszwecks und der Bestimmung eines neuen Nutzungszwecks voraus. Sachen, die entwidmet worden sind, ohne unmittelbar neu gewidmet worden zu sein, sind Abfälle. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
Nach den objektiven Gegebenheiten werden die Anhänger entgegen den Angaben der Klägerin nicht mehr verwendet. Nach den Fotos spricht einiges dafür, dass die Anhänger überhaupt nicht mehr fahrtauglich sind und ihre ursprüngliche Zweckbestimmung damit entfallen ist. Jedenfalls ist ihr Zweck nach der Verkehrsanschauung aber aufgegeben worden. Die Anhängerteile sind achtlos in einer Weise übereinander gestapelt, dass man vom obersten Teil abgesehen – bereits nicht ohne weiteres an die einzelnen Anhänger herankommt. Eine andauernde Nutzung ist dadurch praktisch nicht möglich. Würde die Klägerin die Anhänger tatsächlich nutzen, wäre zu erwarten, dass sie sie zusammen mit anderen Geräten, die sie für ihre Tätigkeit benötigt, zum regelmäßigen Gebrauch absondert. Wäre der Klägerin im übrigen an der Erhaltung des Wertes der Gegenstände gelegen, so würde sie dafür Sorge tragen, dass diese nicht den Einflüssen der Umwelt preisgegeben werden.
Soweit es sich um einzelne Konstruktionsbestandteile von Anhängern handelt, ist ihre ursprüngliche Zweckbestimmung als Teil des Anhängers weggefallen. Sie sind nicht mehr in einem Anhänger eingebaut. Für sich genommen sind sie nicht fahrtauglich oder beladungsfähig. Die von der Klägerin behauptete Reparaturabsicht lässt die Abfalleigenschaft der Schrottteile nicht entfallen, da diese Absicht anhand der objektiven Umstände nicht glaubhaft erscheint und die erneute Verwendung der Einzelteile nicht zu erwarten ist. Die Art und Weise ihrer Lagerung erweckt den Eindruck, dass die Anhängerteile seit langer Zeit nicht mehr in Gebrauch sind. Auch wenn sie trotz ihres optisch schlechten Zustands theoretisch wiederverwendbar sein sollten, in Angriff genommen hat die Klägerin dies offenbar nicht. Von einer unmittelbaren Wiederverwendung der einzelnen Teile kann daher keine Rede sein. Eine Gefährdung der Allgemeinheit ist nicht Voraussetzung für die Annahme des Entledigungswillens nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG.
Das als Schlagabraum bezeichnete Holz ist ebenfalls Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG. Der Entledigungswille der Klägerin ist deshalb zu vermuten, weil die frühere Zweckbestimmung objektiv weggefallen und kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle getreten ist. Nach eigenen Abgaben hat die Klägerin den Schlagabraum angekauft, um das Material als Brennstoff zu verwenden. Nach der als Korrektiv gegenüber dem angeblichen Willen des Abfallbesitzers dienenden Verkehrsanschauung erscheint diese Absicht aber unglaubwürdig. Aus den gesamten Umständen wird deutlich, dass der Schlagabraum weder gegenwärtig eine Funktion erfüllt noch künftig einer Verwendung als Brennholz zugeführt werden wird, sondern die Klägerin das Material auf nicht absehbare Zeit schlicht liegen lassen will. Der Schlagabraum liegt offensichtlich mehr oder weniger unverändert seit langer Zeit auf dem Grundstück, ohne dass erkennbar ist, dass die Klägerin ihre angebliche Verwertungsabsicht umgesetzt hätte. Das Holz liegt ungeordnet herum und ist gegen Witterungseinflüsse ungeschützt. Ein vernünftiger Dritter würde Brennholz nicht ungeschützt und ganzjährig der Witterung aussetzen, weil dann die Verwendbarkeit für den mit der Lagerung gewollten Zweck über kurz oder lang ausgeschlossen wird.
Es fehlt auch an der Unmittelbarkeit eines neuen Verwendungszwecks. Wenn zur neuen Zweckverwendung eine Behandlung der Sache notwendig ist, muss diese alsbald oder wenigstens in einem überschaubaren Zeitraum eingeleitet werden. Um den Schlagabraum tatsächlich als Brennmaterial verwenden zu können, müsste dieser jedenfalls zunächst sortiert, zerkleinert und zersägt werden, damit die Baumstämme, -äste und –zweige in einem Kamin oder Holzofen tatsächlich verbrannt werden können. Von derartigen Maßnahmen ist aber auch ein Jahr nach der ersten Ortsbesichtigung nichts zu erkennen.
Als Abfallerzeugerin bzw. –besitzerin gemäß § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG ist die Klägerin auch die richtige Adressatin der Entsorgungsverfügung. Durch die Ablagerung der Abfälle verstößt sie gegen die in den §§ 10 und 11 KrW-/AbfG statuierte Grundpflicht einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung, da es sich bei dem betroffenen Grundstück nicht um eine für die Beseitigung von Abfällen zugelassene Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG handelt.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Entsorgungsanordnung ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Sie war geeignet, die von ihnen ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Die Anordnung war auch erforderlich. Ein milderes, ebenso effektives Mittel wie die Beseitigung der Abfälle ist nicht ersichtlich.
Bedenken gegen die Androhung des Zwangsgeldes (§§ 63, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVG) bestehen nicht. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes beruht auf § 61 Abs. 1 VwVG.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).