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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 3950/10·06.01.2011

Klage gegen Festsetzung von Zwangsgeldern wegen Brandrückständen abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungszwang/ZwangsgeldAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Festsetzung von Zwangsgeldern wegen nicht entsorgter Brandrückstände an. Die Verwaltungsbehörde hatte die Rückstände zwischenzeitlich entsorgen lassen und Nachweise erhalten; zudem wurden Androhungen weiterer Zwangsgelder zurückgenommen. Das Gericht sah die Klage als erledigt bzw. ohne schützenswertes Interesse an und wies sie ab.

Ausgang: Klage gegen Festsetzung von Zwangsgeldern als abgewiesen, da die Verfügung durch Erledigung der angeordneten Handlung und Rücknahme weiterer Androhungen gegenstandslos war

Abstrakte Rechtssätze

1

Erledigt sich eine Festsetzungsverfügung durch die Ausführung der angeordneten Handlung, unterbleibt die Beitreibung des Zwangsgeldes; eine nachfolgende Aufhebung der Festsetzung hat keine prozessualen Rechtsfolgen zugunsten des Klägers.

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Fehlt dem Kläger durch Erledigung der Maßnahme ein aktuelles, schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, ist die Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

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Die Androhung weiterer Zwangsgelder wird durch den Widerruf bzw. die Aufhebung solcher Androhungen durch die Behörde erledigt, sodass Klagen hiergegen insoweit gegenstandslos werden.

4

Das Verwaltungsgericht kann trotz Ausbleibens der Partei entscheiden, wenn in der Terminsladung auf die Rechtsfolge des Ausbleibens hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 102 Abs. 2 VwGO§ 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NW§ 113 Abs. 1 Satz VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rubrum

1

Mit Bescheid vom 8. Februar 2010, dem Kläger zugestellt am 17. Februar 2010, wurde dem Kläger aufgegeben, alle auf dem Grundstück Tstraße, E, Gemeinde E, G1, gelagerten Brandrückstände innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung ordnungsgemäß zu entsorgen sowie den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung unaufgefordert vorzulegen. Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

2

Mit Bescheid vom 5. Mai 2010, dem Kläger zugestellt am 19. Mai 2010 wurde gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2010 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt sowie jeweils ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht.

3

Der Kläger hat am 21. Juni 2010, einem Montag, Klage erhoben.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

5

den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2010 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Die Brandrückstände wurden zwischenzeitlich entsorgt und Nachweise hierüber vorgelegt.

9

In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten die Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 5. Mai 2010 aufgehoben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Entscheidung erfolgt gemäß Beschluss der Kammer vom 4. November 2010 durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

13

Das Gericht ist nicht gehindert, in Abwesenheit des Klägers zu entscheiden. In der Terminsladung ist der Hinweis enthalten, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

14

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da sich die Festsetzungsverfügung vom 5. Mai 2010 mit der Vornahme der angeordneten Handlungen in Form der Entsorgung und Vorlage eines Nachweises erledigt hat.

15

Nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NW unterbleibt die Beitreibung des Zwangsgeldes, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt. Die Aufhebung der Festsetzungsverfügung hätte daher für den Kläger keine unmittelbaren Rechtsfolgen mehr,

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vgl. zu der Erledigung einer Festsetzungsverfügung durch Durchführung der Ersatzvornahme, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 2009 – 14 K 1900/08 -, Rn. 26 ff. (juris).

17

Die Androhungen eines weiteren Zwangsgeldes (Ziffern 3 und 4) haben sich durch die Aufhebung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erledigt.

18

Soweit ersichtlich besteht auch kein schützenswertes Interesse des Klägers an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz VwGO.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.