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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 K 3803/06·09.10.2006

Klage gegen Gebührenbescheid: Gebühren für nicht zugewiesene Abfallbehälter aufgehoben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrecht/AbfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Eigentümer eines Hotels wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für angeblich zusätzlich genutzte Restmüllbehälter (2001–2005). Die Kommune forderte Gebühren nachträglich, der Kläger bestritt Benutzung durch ihn. Das Gericht hob den Bescheid auf, weil die Abfallgebührensatzung (§4 Abs.2) eine formelle Änderung oder Zuordnung vorsieht, die nicht erfolgt war. Die Beklagte trägt die Kosten; Vorverfahren erforderte anwaltliche Vertretung.

Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid wegen nicht formell zugeteilter Abfallbehälter erfolgreich; Bescheid aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung der Gebührenpflicht nach einer kommunalen Abfallgebührensatzung setzt die in der Satzung genannten Voraussetzungen voraus, etwa einen Antrag des Grundstückseigentümers oder eine formelle Zuordnung durch die Kommune.

2

Fehlt ein Änderungsbescheid bzw. eine förmliche Zuordnung zusätzlicher Abfallgefäße durch die Kommune, ist die nachträgliche Erhebung von Gebühren für diese Gefäße rechtswidrig.

3

Die bloße faktische Anwesenheit zusätzlicher Müllbehälter auf einem Grundstück begründet keine Gebührenpflicht, wenn diese Behälter nicht durch die Kommune zugewiesen oder in der Satzung geregelten Verfahren geändert wurden.

4

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich, wenn einem nicht rechtskundigen Kläger ohne anwaltlichen Beistand die Führung des vorverfahrensrechtlichen Erörterungsverfahrens unzumutbar wäre.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 in X. Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, in dem ein Hotel betrieben wird.

3

Mit Bescheid vom 19. Mai 1998 teilte der ASG X (Abfall, Straßen, Grünflächen, Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt X) dem Kläger zum Zweck der Müllentsorgung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 einen 80 l-Behälter und einen 240 l-Behälter zu. Mit weiterem Bescheid vom 9. Mai 2003 reduzierte er mit Wirkung ab dem 1. Mai 2003 das Behältervolumen auf einen 80 l-Behälter und einen 120 l- Behälter. Die auf dieser Basis erhobenen Abfallbeseitigungsgebühren hat der Kläger entrichtet.

4

Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 erhob die Beklagte beim Kläger für den Zeitraum 2001 bis 2005 Gebühren für zusätzlich benutzte aber nicht berechnete Restmüllbehälter in Höhe von 7.190, Euro.

5

Mit dem hiergegen unter dem 27. Februar 2006 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Er habe die berechneten Müllgefäße nicht benutzt. Der Hotelbetrieb sei vermietet. Welche Müllgefäße seine Mieter benutzt hätten, entziehe sich seiner Kenntnis.

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Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2006 zurück. Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt: Die Gebührenerhebung sei zu Recht erfolgt. Selbst wenn die Nutzung der zusätzlichen Abfallbehälter in Unkenntnis des Klägers erfolgt sein sollte, hindere das nicht seine Inanspruchnahme für die Abfallbeseitigungsgebühr. Grundstückseigentümer könnten auch dann zur Zahlung herangezogen werden, wenn sie das Grundstück vermietet oder verpachtet hätten und deshalb die Abfalltonne nicht selbst benutzten.

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Mit der am 24. Juni 2006 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

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Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2006 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Begründung.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

16

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zu Unrecht hat die Beklagte die Gebührenpflicht für die Jahre 2001 bis 2005 auf andere als die mit Bescheiden vom 19. Mai 1998 und 9. Mai 2003 zugewiesenen Abfallbehälter ausgedehnt. Die Ausdehnung der Gebührenpflicht ist nicht durch die Gebührensatzung zur Abfallentsorgung der Stadt X vom 1. Dezember 1995 (Abfallgebührensatzung) gedeckt. Die Änderung der Gebührenpflicht ist in § 4 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung geregelt. Danach ändert sich die Gebührenpflicht, wenn der Grundstückseigentümer eine Veränderung des Gefäßvolumens beantragt oder wenn das Gefäßvolumen durch Zuordnung durch die Stadt X verändert wird. Diese Voraussetzungen für die Abänderung der bisher festgesetzten Gebühren liegen nicht vor. Der Kläger hat eine Veränderung des Gefäßvolumens nicht beantragt. Auch wurde das Gefäßvolumen nicht durch Zuordnung durch die Stadt X verändert. Ein entsprechender Änderungsbescheid, der die Bescheide vom 19. Mai 1998 und 9. Mai 2003 abändert, ist nicht ergangen. Die Stadt X hat auch nicht etwa die Zuordnung des Gefäßvolumens durch das Aufstellen von zusätzlichen Behältern faktisch verändert. Die Beklagte hat nämlich vorgetragen, dass die zusätzlichen Behälter ohne ihr Wissen und ohne ihr Wollen auf das Grundstück des Klägers gelangt seien. Die Behälter seien, was allerdings erst nach Jahren festgestellt worden sei, von Nachbargrundstücken entwendet worden. Ist mithin die Gebührenpflicht nicht nach § 4 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung geändert worden, war die Beklagte nicht berechtigt, den angegriffenen Gebührenbescheid zu erlassen.

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Ein abweichendes Ergebnis kann auf die Erwägungen, die dem von der Beklagten zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. April 2001 zugrunde liegen, nicht gestützt werden. Jenem Beschluss lag ein in entscheidenden Geschichtspunkten abweichender Sachverhalt zu Grunde. In dem durch das Verwaltungsgericht Köln entschiedenen Fall war bei unverändert gebliebener Zuweisung des Behältervolumens lediglich die Gebührenabrechnung zugunsten des Grundstückseigentümers geändert worden. In derartigen Fällen wäre auch auf der Basis der Abfallgebührensatzung der Stadt X die nachträgliche Gebührenbemessung nach dem (zugewiesenen) Behältervolumen rechtmäßig.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.

21

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem nicht rechtskundigen Kläger war es nicht zumutbar, das durch die Erörterung rechtlicher Fragen geprägte Vorverfahren ohne anwaltlichen Beistand durchzuführen.