Syrische Kläger: Keine Flüchtlingseigenschaft mangels glaubhafter Verfolgung und Exilaktivität
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Ablehnung durch das Bundesamt. Streitentscheidend war, ob dem Kläger zu 1. wegen Vorverfolgung oder wegen exilpolitischer Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Syrien droht. Das Gericht hielt die behauptete Inhaftierung 2004–2006 sowie die behaupteten Nachrichtendienstkontakte 2011 nicht für glaubhaft bzw. nicht als Verfolgungshandlung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ausreichend. Auch eine behauptete Demonstrationsteilnahme 2013 wurde als unglaubhaft bzw. als geringfügig bewertet, sodass die Klage abgewiesen wurde.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an einen Verfolgungsgrund anknüpfende Verfolgung droht.
Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie begründet bei nachgewiesener Vorverfolgung eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, ändert jedoch nicht den Wahrscheinlichkeitsmaßstab und setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts von der Vorverfolgung voraus.
Aus der Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheit folgt, dass der Schutzsuchende die geltend gemachten Verfolgungsgründe schlüssig, in sich stimmig und unter Angabe konkreter Einzelheiten zu eigenen Erlebnissen vorzutragen hat; widersprüchlicher oder substanzloser Vortrag kann die Glaubhaftigkeit entfallen lassen.
Handlungen staatlicher Akteure begründen nur dann Verfolgung i.S.v. Art. 9 Qualifikationsrichtlinie, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte erreichen oder in ihrer Kumulation gleichkommen; bloße wirtschaftliche Beeinträchtigungen genügen hierfür regelmäßig nicht.
Exilpolitische Betätigung kann Flüchtlingsschutz begründen, erfordert jedoch eine hinreichend gewichtige, nach außen erkennbare Aktivität, die ein überwiegend wahrscheinliches Interesse des Herkunftsstaates an Verfolgungsmaßnahmen begründet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1968 geborene Kläger zu 1. ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und Vater der minderjährigen, am 00.0.2000 und am 0.0.2004 geborenen Kläger zu 2. und zu 3. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger am 16. August 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22. August 2011 einen Asylantrag.
Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. August 2011 erklärte der Kläger zu 1., sie seien wegen der Unterdrückung aus Syrien ausgereist. Der Nachrichtendienst sei im Juni 2011 zu ihm gekommen. Man habe ihn aufgefordert, zum Militärdienst zurückzugehen und wieder als Agent zu arbeiten. Er solle Informationen über den Stadtteil B sammeln und Personen melden, die an Demonstrationen teilnehmen wollen. Man habe ihm mit Gefängnis gedroht, falls er nicht mitmache. Eigentlich wollten sie schon im Jahr 2004 ausreisen, aber da hätten seine Eltern noch gelebt. Nachdem diese gestorben seien, hätten sie das Haus verkauft und von dem Erlös die Ausreise finanziert. Bereits von März 2004 bis 2006 sei er im Zusammenhang mit dem Ereignis in L im Gefängnis gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, zur Yeketi Partei zu gehören. Er sei Sympathisant gewesen. Unterlagen über das Gerichtsverfahren gebe es nicht.
Mit Bescheid vom 25. April 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften lägen nicht vor (Ziffer 2). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Syrien wurde festgestellt (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Anerkennung als Asylberechtigte stehe die sog. Drittstaatenregelung entgegen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheide mangels detailreichen Vortrages zur drohenden Verfolgung der Kläger im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung aus. Der Vortrag sei unglaubhaft.
Am 8. Mai 2012 haben die Kläger Klage erhoben und auf das Vorbringen im Asylverfahren verwiesen. Ergänzend tragen sie vor, der Kläger zu 1. habe sich exilpolitisch betätigt und am 19. Januar 2013 an einer Demonstration in L1 teilgenommen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 25. April 2012 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger zu 1. hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals angehört und durch die Vernehmung der Zeugin B1 Beweis erhoben. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten bzw. des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsgänge des Bundesamtes sowie der beigezogenen Ausländerakten der Stadt P Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2013 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen worden ist.
II. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die mit der Klage allein verfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden, § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.
Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfolgt unter Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsanforderungen, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie auf § 60 AufenthG keine Anwendung mehr,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff.
Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist dann auszugehen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen.
Nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller in seinem Herkunftsland bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung bei seiner Rückkehr in das Herkunftsland begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die tatsächliche Vermutung kann jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt werden, die die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Ob dies gelingt, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff.
Aus den in Art. 4 Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Antragstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N.
In Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) eine Bedrohung der Kläger im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht festgestellt werden. Weder ist glaubhaft, dass die Kläger Syrien infolge eingetretener oder unmittelbar drohender Vorverfolgung verlassen haben (1.), noch liegen sonstige Gründe vor, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung der Kläger im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen (2.).
1. Die Kläger können sich deshalb nicht auf die tatsächliche Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG berufen, weil das Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung gewinnen konnte, dass die Kläger Syrien infolge eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen haben. Der Kläger zu 1. hat sowohl bei seiner Anhörung durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung zwei Ereignisse geschildert, auf die er seine behauptete stützen will. Zum einen seine vermeintliche Verhaftung im Jahr 2004 anlässlich der Ereignisse in L (a.) und zum anderen die angeblichen Besuche von Mitarbeitern des Nachrichtendienstes u.a. im Juni 2011 (b.).
a.) Unter Würdigung der Persönlichkeit sowie der intellektuellen und rhetorischen Fähigkeiten des Klägers zu 1. sind dessen Angaben bezüglich seines Gefängnisaufenthaltes in den Jahren 2004 bis 2006 nicht glaubhaft. Nicht plausibel ist bereits, dass es keine Unterlagen über einen zweijährigen Gefängnisaufenthalt geben soll. Der Kläger zu 1. konnte außerdem auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären, warum er anlässlich eines Spaziergangs – er sprach zu keinem Zeitpunkt von einer politischen Aktivität – festgenommen und zwei Jahre inhaftiert worden sein soll. Nähere Umstände zur Festnahme, z.B. die Namen der Personen, die bei ihm waren, konnte er bis auf eine Ausnahme nicht ohne Zögern benennen, obwohl es Nachbarn gewesen sein sollen. Erst nach einem kurzen Ausweichen auf die Frage konnte der Kläger zu 1. lediglich einen weiteren Namen (von insgesamt sechs Personen) benennen. Die Zeugin – die Ehefrau des Klägers zu 1. – konnte zu dessen Rückkehr aus dem Gefängnis nach zwei Jahren kaum Angaben machen. Ihre kargen Ausführungen ließen keine Emotionen erkennen. Sie berief sich vielmehr auf fehlende Erinnerungen, was in Anbetracht eines solchen bedeutsamen Ereignisses nicht plausibel erscheint.
Selbst wenn der Kläger zu 1. tatsächlich von 2004 bis 2006 inhaftiert war, fehlt es jedenfalls am erforderlichen Zusammenhang zwischen den vorgetragenen Vorfällen im Jahr 2004 bis 2006 einerseits und der Ausreise aus Syrien im Jahr 2011 anderseits.
b.) Die geschilderten Ereignisse im Jahr 2011 sind ‑ selbst bei ihrer Unterstellung als wahr ‑ nicht geeignet eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 Qualifikationsrichtlinie zu begründen. Nach Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der GFK Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (lit. a)), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a) beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b)). Sofern man hier unterstellt, dass Mitarbeiter des Nachrichtendienstes mit Offiziersrang den Kläger zu 1. in seinem Autolackiergeschäft aufgesucht haben, um Informationen über politische Aktivitäten von Personen im Stadtteil B zu erhalten, dort ihre Autos reparieren zu lassen ohne dafür Geld zu zahlen und sogar, um dem Kläger noch Geld abzunehmen, läge darin keine gravierende Handlung, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte begründete. Die Auswirkungen der Handlungen – die kriminelles Unrecht darstellen dürften – beschränkten sich – mangels anderweitiger Darlegungen – auf wirtschaftliche Einbußen des Klägers zu 1. Weitere Konsequenzen hatte das Verhalten der Mitarbeiter des Nachrichtendienstes selbst dann nicht, als der Kläger zu 1. keine Angaben über politische Aktivitäten von Personen in dem Stadtteil B machte. Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung, die eine Gefährdung voraussetzt, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, juris.
hat der Kläger zu 1. ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen und hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Unabhängig von der fehlenden Verfolgungshandlung mangelt es im Übrigen auch an der Darlegung der Anknüpfung des Verhaltens der Mitarbeiter des Nachrichtendienstes bzw. einer von diesen ausgehenden drohenden Verfolgung an einen der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 10 Qualifikationsrichtlinie genannten Gründe.
Schließlich bestehen auch bezüglich dieser Ereignisse Zweifel, ob sie überhaupt fluchtauslösend waren. Der Kläger zu 1. und die Zeugin – seine Ehefrau – verwiesen sowohl in der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der Anhörung bzw. Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich auf die mit der albanischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Klägers zu 1. zusammenhängenden – plausibel geschilderten – Probleme der Familie. Bei ihrer Befragung vor dem Bundesamt hatte die Ehefrau des Klägers zu 1. sogar ausschließlich die Ausreise aus Syrien hiermit begründet und erst in der mündlichen Verhandlung daneben noch die – nicht näher beschriebene – politische Verfolgung des Klägers zu 1. angeführt. Dies lässt den Schluss zu, dass die Kläger insgesamt aus verfolgungsfremden Motiven ausgereist sind.
2. Losgelöst von der – hier nicht einschlägigen – Privilegierung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie sind die Kläger bei ihrer Rückkehr nach Syrien auch nicht wegen einer exilpolitischen Betätigung des Klägers zu 1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt.
Grundsätzlich können exilpolitische Tätigkeiten zwar eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG begründen. Die in Bezug auf das Asylgrundrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Einschränkungen hinsichtlich der Beachtlichkeit von subjektiven Nachfluchtgründen, die in § 28 Abs. 1 AsylVfG einfachgesetzlich normiert sind, gelten für den internationalen Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in gleicher Weise,
vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2008 – 10 C 27.07 – und vom 24. September 2009 ‑ 10 C 25.08 ‑, OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 45 ff.
In Umsetzung von Art. 5 Qualifikationsrichtlinie bestimmt § 28 Abs. 1a AsylVfG, dass eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Anders als § 28 Abs. 1 AsylVfG für das Asylrecht setzt § 28 Abs. 1a AsylVfG hinsichtlich des Flüchtlingsschutzes nicht voraus, dass die Überzeugung schon im Heimatland erkennbar betätigt worden ist.
Das Gericht hält den Vortrag des Klägers zu 1. betreffend seiner Teilnahme an der Demonstration in L1 am 19. Januar 2013 unter Würdigung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung aber nicht für glaubhaft. Der Kläger zu 1. gab an, um 13.30 Uhr in L1 angekommen zu sein und nur eine halbe bis eine Stunde vor Ort geblieben zu sein. Ausweislich der Berichterstattung im Internet und auf der Facebookseite, auf der zur Teilnahme an der Demonstration aufgerufen wurde,
letztere abrufbar unter: https://www.G,
war Beginn der Veranstaltung aber erst um 15.30 Uhr. Die Kundgebung war für 17.00 Uhr geplant. Die Demonstration fand also zu einem anderen Zeitpunkt statt, als vom Kläger zu 1. geschildert. Selbst wenn im Vorfeld der offiziellen Veranstaltung schon eine Versammlung von Demonstrationsteilnehmern stattgefunden haben sollte, an der sich der Kläger zu 1. beteiligt hat, stellte dies sowohl quantitativ als auch qualitativ eine geringfügige (politische) Aktivität dar, die ein Interesse der syrischen staatlichen Stellen nicht überwiegend wahrscheinlich macht. Da es auch keine Fotos des Klägers zu 1. von der Teilnahme an der Demonstration bzw. der Vorversammlung gab, ist es ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1. deshalb ins Blickfeld der syrischen staatlichen Stellen gerät.
Sonstige Gründe, die eine Bedrohung der Kläger im Falle der Rückkehr nach Syrien überwiegend wahrscheinlich machten, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Allein die Tatsache, dass der Kläger zu 1. Inhaber einer Autolackiererei war und Mitarbeiter von staatlichen Stellen dort Kunden waren, begründet eine solche Gefahr nicht. Der Kläger ist insoweit keiner anderen Gefahr ausgesetzt als jeder andere unverfolgt ausgereister syrische Staatsangehörige, der nach seiner Rückkehr eingehend befragt wird. Die in diesen Fällen bestehende Gefährdung wurde durch das im angefochtenen Bescheid festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinreichend berücksichtigt.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung und § 83b AsylVfG.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit folgt aus § 30 RVG.